Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 1 StR 559/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 9240

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[X.]:[X.]:BGH:2017:220617B1STR559.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 559/16

vom
22. Juni
2017
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
Betruges u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 22. Juni
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte schuldig ist des Betruges in 124 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem [X.], und
b)
im Strafausspruch die Einzelstrafen für die Fälle [X.]3.1.2. Nr.
18, 25, 26, 42, 49, 51, 53, 57, 59, 60, 64, 68, 73, 78, 82, 89, 97, 108, 109, 125, 131,
139, 142, 145 und 148 der Urteilsgründe entfallen.
2. Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das [X.], soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, dass
a) der Angeklagte schuldig ist des Betruges in 22 Fällen, [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbrin-gen von Finanzdienstleistungen, und
b) im Strafausspruch die Einzelstrafen für die Fälle [X.]3.3.2. Nr.
9, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe entfallen.
3.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
-
3
-
4.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten D.

wegen Betruges in 149 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von
Finanzdienstleistungen (Drittstaateneinlagenvermittlung) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass hiervon wegen überlanger Verfahrensdauer vier Monate als verbüßt [X.]. Den Angeklagten K.

hat das [X.] wegen Betruges in 26 Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erbringen von Finanzdienst-leistungen (Drittstaateneinlagenvermittlung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass hiervon we-gen überlanger Verfahrensdauer zwei Monate als verbüßt gelten. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel führen lediglich zu einer Abänderung des Schuldspruchs und zum Wegfall einzelner Einzelstrafen; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs. 2 StPO).
1. Das [X.] hat angenommen, dass sämtliche von den Angeklag-ten begangenen Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (§
53 StGB). Hierzu hat der [X.] in seiner den Angeklagten D.

betreffenden Antragsschrift folgendes ausgeführt:

ein Geschädigter an einem Tag mehrere Verträge abgeschlossen hat, ein so enger zeitlicher Zusammenhang besteht, dass eine na-1
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türliche Handlungseinheit und damit jeweils auch nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Dies betrifft die Fälle [X.] 3.1.2. lfd. [X.] und 19, 49 und 50, 51 bis 53, 57 bis 59, 67 und 68, 73 und 74, 78 und 79, 82 und 83, 88 und 89, 96 und 97, 108 bis 110, 124 und 125, 130 und 131, 139 und 140, 141 und 142, 144 und 145, 147 und 148 der Urteilsgründe.
Eine Tat im Rechtssinne liegt aber auch in den Fällen vor, in [X.] ein Geschädigter mehrere Verträge an kurz aufeinanderfol-genden Tagen abgeschlossen hat. Dies betrifft die Fälle [X.] 3.1.2. lfd. [X.] und 42, 60 und 61, 62 und 64.
Dagegen liegt ein hinreichend enger zeitlicher Zusammenhang im Hinblick auf die Fälle [X.] 3.1.2. lfd. [X.] (12. Januar 2007) und 48 (24.
Januar 2007), 77 (11. April 2007) und 86 (18. April 2007), 80 (12.
April 2007) und 85 (18. April 2007) nicht vor.
Soweit mehrere unter derselben Anschrift wohnhafte und densel-ben Nachnamen tragende Geschädigte am selben Tag einen [X.] abgeschlossen haben, stehen die Taten im Verhältnis der Tateinheit zueinander, da davon auszugehen ist, dass der [X.]sschluss auf eine Täuschungshandlung des Angeklagten zu-rückzuführen ist. Dies betrifft die Fälle [X.] 3.1.2. lfd. Nr. 24 bis 26

In seiner den Angeklagten K.

betreffenden Antragsschrift hat der Ge-neralbundesanwalt zu den Konkurrenzen folgendes ausgeführt:

en am 21. Dezember 2006 durch den Geschädigten

R.

ab-geschlossenen Verträgen (Taten [X.] 3.3.2. lfd. [X.] und 10 der Ur-teilsgründe

UA S.
78) ein so enger zeitlicher Zusammenhang be-steht, dass eine natürliche Handlungseinheit und damit auch nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Gleiches gilt für die beiden [X.], welche durch die Geschädigte

S.

am 22. März 2007 abgeschlossen worden sind (Taten [X.]
3.3.2.
lfd. 22 und 23 der Urteilsgründe

UA S.
78).
Die Taten [X.]
3.3.2. lfd. 12, 13 und 14 der Urteilsgründe stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander, weil die alle unter derselben Anschrift wohnhaften Geschädigten B.

, W.

und Se.

jeweils am 22. Dezember 2006 einen 3
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Anlagevertrag abgeschlossen haben und damit davon auszugehen ist, dass der Vertragsschluss auf eine Täuschungshandlung des

Dem folgt
der Senat. Dies führt dazu, dass die Schuldsprüche wie aus der [X.] ersichtlich abzuändern sind.
2. Die Änderung der Schuldsprüche führt hinsichtlich des Angeklagten D.

zum Wegfall der Einzelstrafen für die Fälle [X.]3.1.2. Nr.
18, 25, 26, 42, 49, 51, 53, 57, 59, 60, 64, 68, 73, 78, 82, 89, 97, 108, 109, 125, 131, 139, 142, 145 und 148 der Urteilsgründe und hinsichtlich des Angeklagten K.

der Ein-zelstrafen für die Fälle [X.]3.3.2. Nr.
9, 13, 14 und 23 der Urteilsgründe.
Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei zutreffender [X.] Einordnung der Taten trotz Wegfalls der genannten Einzelstra-fen niedrigere als die gegen die Angeklagten festgesetzten Gesamtfreiheitsstra-fen verhängt hätte.
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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Raum Jäger Bellay

Cirener

Bär
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Meta

1 StR 559/16

22.06.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2017, Az. 1 StR 559/16 (REWIS RS 2017, 9240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9240

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