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PDF anzeigen[X.] vom 13. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. August 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit die Strafkammer [X.] unter sechs Mona-ten verhängt hat, erwähnte sie die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB zwar nicht ausdrücklich. Angesichts des vom Angeklagten - einem unverfrorenen Wiederholungstäter - an den Tag gelegten hohen Maßes an krimineller Energie liegt es jedoch auf der Hand, dass hier zur Einwirkung auf den Angeklagten auch bei [X.] die Festsetzung von Freiheitsstrafen unerlässlich war. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
13.08.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2008, Az. 1 StR 382/08 (REWIS RS 2008, 2424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2424
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