Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/14

vom

3. März 2015

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4
a)
Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

b)
Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere [X.] als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbean-standet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.

c)
[X.] das Gericht die über längere [X.] nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem [X.] eine Vorwarnung.
[X.], Beschluss vom 3. März 2015 -
VI [X.]/14 -
Hanseatisches OLG

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 3. März 2015
durch den [X.] [X.], die Richterin
Diederichsen, [X.] und
Offenloch sowie
die Richterin Dr. Oehler
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
der Beklagten wird der Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 3.
No-vember 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens,
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 186.047,80

Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für seine Verluste aus Börsentermingeschäften. Das in erster Instanz ergangene Urteil des Land-gerichts wurde
dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 5.
Dezember 2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6.
Dezember 2012 legte
dieser
dagegen Berufung ein, die er
innerhalb bis 5.
März 2013 verlängerter
Frist begründete.
In der [X.] rügte der Kläger unter anderem, die Berufung sei nicht form-
und fristgerecht eingelegt worden, da sowohl Berufungsschrift als auch Berufungsbegründung nicht ordnungsgemäß unterschrieben seien. Im 1
-
3
-

Schriftsatz vom 8.
April 2014 wiederholte der Kläger die Rüge der fehlenden Unterschrift.
Mit Verfügung vom selben Tag, der Beklagten zugegangen am 25.
April 2014, hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass fraglich erscheine, ob die Zeichen unter der Berufungs-
und der Berufungsbegrün-dungsschrift
eine Unterschrift darstellten. Die Beklagte hat
mit Schriftsatz vom 7.
Mai 2014 vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Berufungs-
und
der Berufungsbegründungsfrist
beantragt. Das Berufungsgericht hat die
Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag der [X.] verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde
der [X.], mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des [X.] über die Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde
hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde
ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Alt.
2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsschrift beru-hende Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art.
103 Abs.
1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art.
2 2
3
4
-
4
-

Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. [X.] 79, 372, 375; [X.], NJW-RR 2002, 1004).
2. Die Rechtsbeschwerde
ist auch begründet.
Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Beklagten nicht gemäß §
522 Abs.
1 Satz
2 ZPO mit der Begründung verwerfen, die Berufungsschrift sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet und die Berufung damit nicht form-
und fristgerecht eingelegt.
a) Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im [X.] grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§
130 Nr.
6, §
519 Abs. 4 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozess-handlung ermöglichen und dessen unbedingten [X.]en zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (Senat, Be-schlüsse
vom 22.
November 2005 -
VI
ZB 75/04, [X.], 387 Rn.
5;
vom 15.
Juni 2004 -
VI
ZB 9/04, [X.], 136
und vom 9. Dezember 2003 -
VI
ZB 46/03, [X.]-Report 2004, 406; [X.], Beschlüsse vom 26.
April 2012 -
VII
ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn.
7; vom 26.
Oktober 2011 -
IV
ZB 9/11, Rn.
6 bei juris; vom 28.
August 2003 -
I
ZB 1/03, [X.], 349, 350; Urteile vom 11.
Oktober 2005 -
XI
ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774; vom 31.
März 2003 -
II
ZR 192/02,
VersR 2004, 487, 488). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und [X.]en des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist ([X.], Beschlüsse
vom 26.
April 2012 -
VII
ZB 36/10, aaO, Rn.
7; vom 26.
Oktober
2011
-
IV
ZB 9/11, Rn.
6 bei juris).
b) Eine den Anforderungen des §
130 Nr.
6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des [X.] einen die Identität des 5
6
7
8
-
5
-

Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der indivi-duelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachah-mung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig nie-dergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Be-deutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unter-schriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urhe-berschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 16.
Juli 2013
-
VIII
ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11 f.; vom 26.
April 2012 -
VII
ZB 36/10, aaO,
Rn.
8; vom 17.
November 2009 -
XI
ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn.
12; vom 27.
September 2005 -
VIII
ZB 105/04, [X.], 1661, Rn. 8 mwN; Urteil vom 11.
Oktober 2005 -
XI
ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774).
c)
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schriftzug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Das Berufungsgericht ist an sich von zutreffenden rechtlichen Maßstäben aus-gegangen; es hat jedoch die Anforderungen an die Unterschrift des [X.] auf der Berufungsschrift überspannt.
aa) Ob die Berufungsschrift der Prozessordnung gemäß unterzeichnet ist, hat der Senat
von Amts wegen zu prüfen. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine Prozessvoraussetzung, von der das gesamte weitere Verfahren nach [X.] der Berufung in seiner Gültigkeit und Rechtswirksamkeit abhängt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1952 -
IV
ZR 36/52, [X.]Z 6, 369, 370). Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die 9
10
-
6
-

Ausführungen des Berufungsgerichts ([X.], Beschlüsse
vom 26.
April 2012 -
VII
ZB 36/10, NJW-RR 2012, 1140 Rn.
9; vom 9.
Februar 2010 -
VIII
ZB 67/09, [X.] § 130 ZPO Nr. 1 Rn. 11 und vom 17.
November 2009 -
XI
ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358
Rn.
13;
Urteil vom 24.
Juli 2001
-
VIII
ZR 58/01, [X.], 589).
[X.]) Bei dem vom Beklagtenvertreter bei der Unterzeichnung der Beru-fungsschrift
verwendeten Schriftzug
handelt es sich
um eine formgültige, [X.] strukturierte, gleichwohl aber vollständige Namensunterschrift. Das [X.] hat bei seiner abweichenden Beurteilung nicht hinreichend beach-tet, dass für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, nicht die [X.] oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namens-buchstaben entscheidend ist, sondern es darauf ankommt, ob der Name [X.], wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 9.
Februar 2010 -
VIII
ZB 67/09,
aaO,
Rn.
11; vom 21.
Februar 2008 -
V
ZB 96/07, Grundeigentum 2008, 539 Rn.
10 und vom 28.
September 1998 -
II
ZB 19/98, [X.], 467
unter II.
1.).
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, dass die Unterschrift keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Sie besteht, wie die vom Beklagten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen [X.] nur noch aus zwei voneinander abgesetzten Strich-bildern. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als ein auf dem Kopf stehendes, stark zugespitztes Häkchen und davon abgesetzt als [X.] beschriebene Schriftzug individuelle Merkmale auf, der
insbesondere we-gen der ungewöhnlichen Strichführung keinen ernsthaften Zweifel daran [X.] lässt, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Indivi-dualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Der Prozessbe-vollmächtigte der Beklagten weist darauf hin,
dass er seit
Jahren in dieser Wei-11
12
-
7
-

se seine Unterschrift leiste und auch dem Berufungsgericht Schriftstücke aus anderen Verfahren und dem vorliegenden Verfahren bekannt seien, welche
seine gleich geartete Unterschrift trügen. Das Berufungsgericht stellt denn auch
nicht in Frage, dass die in der Akte befindlichen Schriftsätze des [X.] durchweg ein mehr oder weniger ähnliches Zei-chen als Signatur aufweisen. All diese Unterschriften setzen sich aus der glei-chen Kombination von
Strichelementen
zusammen und sind ähnlich gestaltet. Offenkundig gehen sie auf die immer gleiche mechanische Bewegung des die
Unterschrift
Leistenden
zurück. Das Berufungsgericht zieht
auch nicht in Zwei-fel, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den [X.] wissentlich und willentlich unterzeichnet und sodann dem Berufungsgericht zu-geleitet hat. Dem
Sinn und Zweck des [X.] aus §
519 Abs.
4, §
130 Nr.
6 ZPO, die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Pro-zesshandlung zu ermöglichen und dessen unbedingten [X.]en zum Ausdruck zu bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen, ist danach mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift durch den Prozessbevoll-mächtigten der Beklagten Genüge getan.
cc) Hinzukommt, dass auch das Berufungsgericht an der Autorenschaft des Beklagtenvertreters keine Zweifel hegt. Eine großzügige [X.] ist deshalb
-
wie dargelegt
-
ohnehin geboten (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 27.
September 2005 -
VIII
ZB 105/04, [X.], 1661 Rn. 8; vom 26.
Februar 1997 -
XII
ZB 17/97, [X.], 737). Die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird darüber hinaus bestätigt durch die maschinenschriftliche Namenswiedergabe nebst Berufsbezeichnung (vgl. hier-zu [X.], Beschluss vom 27.
September 2005 -
VIII
ZB 105/04, aaO
Rn. 9; Urteil vom 10.
Juli 1997 -
IX
ZR 24/97, [X.], 340, 341
unter II.
2.c).
13
-
8
-

3. Die Berufung
der Beklagten ist danach
rechtzeitig und formgerecht eingelegt
worden. Zwar hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die Beru-fungsbegründungsschrift
ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Jedoch bestehen nach den dargelegten Grundsätzen auch insoweit
keine berechtigten [X.]. Das Berufungsgericht hätte demnach
die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO).
Einer Entscheidung über den von der Beklagten wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellten
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
be-darf es nicht. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht dem [X.] von seinem Standpunkt aus jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist hätte gewähren müssen.
Ein Rechtsanwalt genießt über den Anspruch auf [X.], der eine Vorwarnung gebietet, falls derselbe Spruchkörper die von ihm längere [X.] gebilligte Form einer Unterschrift nicht mehr hinnehmen will
([X.] 78, 123, 126
f.), einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauens-schutz ([X.], NJW 1998, 1853). Ist daher, wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten glaubhaft vorgetragen hat und sich auch aus den Akten ergibt, der vom Berufungsgericht beanstandete Schriftzug
so oder geringfügig abwei-chend bis dahin allgemein
von den Gerichten, wenn auch nicht vom Berufungs-senat, über längere [X.] als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift un-beanstandet geblieben, durfte er darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht (vgl. [X.], Be-schlüsse
vom 28.
September 1998 -
II
ZB 19/98, [X.],
467 f.
und vom 21.
Juni 1990 -
I
ZB 6/90, [X.], 117). Dieses
Vertrauen vermochte die Beanstandung des [X.] in der [X.] nicht zu erschüttern.
Das Berufungsgericht
durfte
den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung 14
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9
-

auch nicht wegen des Ablaufs der einjährigen Ausschlussfrist nach §
234 Abs.
3 ZPO verwerfen, weil
die Ursache der Fristüberschreitung nicht in der Sphäre der Beklagten, sondern in der des Gerichts
lag
(vgl. [X.], Beschluss vom 20. Februar 2008 -
XII
ZB 179/07, [X.], 1088 Rn.
15 mwN).
Galke
Diederichsen
[X.]

Offenloch
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2012 -
332 [X.]/10 -

O[X.], Entscheidung vom 03.11.2014 -
5 [X.] -

Meta

VI ZB 71/14

03.03.2015

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2015, Az. VI ZB 71/14 (REWIS RS 2015, 14617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14617

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