Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. I ZB 82/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4088

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[X.] vom 26. April 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887 a) Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines [X.] ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu [X.]. b) Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte [X.] formal den Anforderungen des [X.] entspricht; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des [X.] ändern daran nichts. Ist ein [X.], der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist, erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des [X.] verlan-gen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder [X.]räume fehlen. [X.], [X.]. v. 26. April 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 26. April 2007 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.], Dr. Schaffert und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der [X.]uss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 4. September 2006 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Gläubigerin ent-schieden worden ist. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht [X.]. Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 •.

Gründe: [X.] Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teilurteil des [X.] vom 17. September 2004 wie folgt verurteilt, der Gläubigerin als ihrer Handelsvertreterin einen [X.] zu erteilen: 1 - 3 - Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen [X.] über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen, nämlich solchen, die im Gebiet [X.]

und in [X.] sowie mit den Unter- nehmen [X.], ansässig in [X.], [X.]

, ansässig in [X.] und B. , R. + [X.]
, ansässig in [X.] und [X.], in der [X.] vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004 zustande gekommen sind, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu [X.] hat: - [X.], - Auftragsnummer, - [X.] laut Auftrag, - Warenmenge laut Auftrag, - Warenwert laut Auftrag, - Rechnungsdatum, - Rechnungsnummer, - Rechnungsbetrag, - Kunde mit genauer Anschrift, - Stadium der Ausführung des Geschäfts sowie - Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür. Nach einem [X.] für die Jahre 1999 bis 2001 übersandte die Schuldnerin einen [X.] für die Jahre 2002 bis 2004 und am [X.] 2005 einen [X.] als EDV-Ausdruck für den gesamten [X.]raum vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004. 2 Die Gläubigerin hat vorgetragen, die Schuldnerin habe den titulierten [X.] nicht erfüllt. Die Schuldnerin habe in ihrem [X.] die in den [X.]. 02, [X.]. 44 und [X.] gebuchten Geschäfte nicht aufgeführt. Diese Buchungen seien auch nicht rückgängig gemacht worden. Weiter hat die Gläubigerin vorgebracht, die Angaben zu den im [X.] enthaltenen Geschäften seien unvollständig (u.a. hinsichtlich der Annullierun-gen und Retouren). 3 - 4 - Die Gläubigerin hat beantragt, 4 sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den [X.] gemäß Teilurteil vom 17. September 2004 erstellen zu lassen und die Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, 10.000 • an die Gläubigerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des [X.] durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen. Die Schuldnerin hat geltend gemacht, sie habe den Anspruch der Gläu-bigerin auf Erteilung eines [X.] erfüllt. Sie habe der Gläubigerin ge-ordnete Aufstellungen übersandt mit sämtlichen in ihren Büchern enthaltenen Informationen zu den Geschäftsfällen, die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen relevant seien. Die [X.]. 02 und [X.] beträfen keine provisionspflichtigen Geschäfte. Frühere Buchungen von [X.] auf dem Konto [X.]. 02 seien korrigiert worden. Soweit diese die Gläubigerin beträfen, seien sie im [X.] enthalten. Das Konto [X.]. 44 sei ein Untervertreterkonto für die Gläubigerin. Die darauf gebuchten Geschäfte seien in den [X.] aufgenommen worden. 5 Das [X.] hat die Gläubigerin ermächtigt, auf Kosten der Schuld-nerin 6 1. einen [X.] gemäß dem Teilurteil des [X.] vom 17. September 2004 hinsichtlich der in den [X.]. 02, [X.]. 44 und [X.] sowie hin- sichtlich der Geschäfte mit den Unternehmen [X.]. & Co., [X.]und [X.]. er- stellen zu lassen; 2. einen [X.] gemäß dem Teilurteil des [X.] vom 17. September 2004 hinsichtlich der [X.] und Retouren sowie der Gründe hierfür erstellen zu lassen. - 5 - Das [X.] hat die Schuldnerin zudem verurteilt, an die Gläubigerin einen Vorschuss von insgesamt 5.000 • zur Erstellung des [X.] ge-mäß Ziffer 1 und 2 des [X.]usses zu zahlen. 7 8 Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdege-richt Ziffer 1 des [X.]usses des [X.]s aufgehoben und den [X.] Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Be-schwerdegericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]uss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer (zugelas-senen) Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen [X.]uss auf-zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vollumfänglich zurückzuweisen. 9 Die Schuldnerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. 10 B. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-bung des angefochtenen [X.]usses, soweit darin zum Nachteil der Gläubige-rin erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 11 I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Schuldnerin habe nach den [X.]ststellungen des [X.]s den titulierten Anspruch hinsichtlich des [X.] mit Ausnahme der Annullierungen und Retouren weitgehend erfüllt. Die als [X.] übersandten [X.] enthielten alle Angaben, die nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 von der Schuldnerin zu erbringen seien. Die [X.]ststellungen des [X.]s habe die Gläubigerin auch nicht ernsthaft bestritten; sie habe lediglich die Unvollständigkeit bezüglich einiger 12 - 6 - Unterkonten und Unternehmen gerügt. Dieser Umstand berechtige die Gläubi-gerin jedoch nicht, eine Vervollständigung im Wege der Ersatzvornahme [X.]. 13 Der Anspruch auf Erteilung des [X.] werde mit dessen [X.] erfüllt. Ob der [X.] richtig oder vollständig sei, sei keine Frage der Erfüllung. Ein Anspruch auf Erstellung eines neuen [X.] bestehe nur, wenn der erteilte [X.] völlig unbrauchbar sei. Welche Rechte der [X.] habe, wenn ihm der [X.] unvollständig erscheine, sei um-stritten. Es müsse jedoch eine Vollstreckungsmöglichkeit geben, wenn der [X.] nicht das abdecke, was sich aus dem [X.] ergebe. Bestehe dagegen nur der Verdacht einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, habe der Handelsvertreter das Einsichtsrecht gemäß § 87c Abs. 4 HGB und den [X.] auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies bedeute, dass eine Ersatzvornahme zur Ergänzung des [X.] betreffend bestimmte Vertre-terkonten und Unternehmen nicht bestehe. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der angefochtene [X.]uss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht zweifelsfrei erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Beschwerdege-richt ausgegangen ist (vgl. dazu auch [X.], Urt. [X.] - [X.], NJW-RR 2003, 1290, 1291 m.w.[X.]). Auch die Rechtsausführungen des [X.] sind nicht frei von [X.]. 14 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines [X.] grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Musielak/[X.], ZPO, 5. Aufl., § 887 Rdn. 10; [X.]/[X.], ZPO, 26. Aufl., § 887 Rdn. 3 "[X.]"; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 15 - 7 - 65. Aufl., § 887 Rdn. 23, jeweils m.w.[X.]). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, weil der [X.] aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann. 16 2. Im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen [X.] zu erteilen, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten Anspruch bereits erfüllt (vgl. [X.] 161, 67, 68 ff.; [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.] 2005, 256, 257; vgl. auch [X.]. v. [X.] - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203; [X.]/[X.] aaO § 887 Rdn. 7; a.[X.] Musielak/ [X.] aaO § 887 Rdn. 19; [X.]/[X.], NJW 2005, 865 ff.; vgl. auch [X.], [X.]-Rep 2005, 197, 198). Davon ist auch das Beschwerdegericht zutreffend ausgegangen. Seine Beurteilung, die Schuldnerin habe den zuer-kannten Anspruch der Gläubigerin erfüllt, ist jedoch rechtsfehlerhaft. a) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der [X.] maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 hat die Schuldnerin der Gläubigerin einen "[X.] über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen". Dieser Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte [X.] formal den Anforderun-gen des [X.] entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den [X.] fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des [X.] ändern daran nichts (vgl. dazu auch [X.] Die Justiz 1994, 241, 242; [X.] 2001, 55, 56; vgl. weiter [X.] Nr. 956). Ist ein [X.] hinsichtlich der darin erfassten Ge-schäfte formal vollständig erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des [X.] verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder [X.]-räume fehlen (vgl. [X.], Urt. v. 20.2.1964 - VII ZR 147/62, [X.] § 87c Nr. 4a; vgl. weiter [X.] 2001, 55, 56). 17 - 8 - 18 b) Das Beschwerdegericht hat selbst keine [X.]ststellungen dazu getrof-fen, welche Mängel der erteilte [X.] aufweist. Es hat sich lediglich auf die [X.]ststellung des [X.]s bezogen, wonach die Schuldnerin den titulier-ten Anspruch "hinsichtlich des [X.] weitgehend erfüllt" habe. Aus dem Zusammenhang der Gründe des landgerichtlichen [X.]usses ergibt sich aber, dass sich diese [X.]ststellung nur auf die Vollständigkeit der Angaben [X.], die in dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 übersandten [X.] zu den darin erfassten Geschäften gemacht worden sind. Die Gläubigerin hat jedoch, wie das Beschwerdegericht selbst ausführt, darüber hinaus gerügt, der [X.] sei auch insofern unvollständig, als er einige Unterkonten und die Umsätze mit bestimmten Unternehmen nicht erfasse. Zu diesem - vom [X.] als begründet angesehenen - Vorbringen hat das Beschwerdege-richt nichts festgestellt. Es ist insoweit bereits unklar, ob das Beschwerdegericht angenommen hat, die Gläubigerin habe gerügt, der erteilte [X.] sei lü-ckenhaft, weil er sich nicht auf bestimmte Unterkonten und die Geschäfte mit bestimmten Unternehmen erstrecke, oder ob das Beschwerdegericht davon ausgegangen ist, die Gläubigerin behaupte lediglich, der [X.] sei hin-sichtlich der bezeichneten Unterkonten und Geschäfte unrichtig. c) Die Beurteilung des [X.], die Schuldnerin habe den ti-tulierten Anspruch auf Erteilung eines [X.] erfüllt, beruht zudem - wenn auch unausgesprochen - auf der Annahme, die Gläubigerin sei dafür beweispflichtig, dass der erteilte [X.] Lücken aufweist, bei denen die Schuldnerin zur Ergänzung des [X.] verpflichtet ist. Eine solche Be-weislastverteilung ist unzutreffend. Die Beweislast für den Einwand, der titulierte Anspruch sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Schuldner (vgl. dazu auch [X.] 161, 67, 72; vgl. weiter [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 887 Rdn. 5; [X.]/[X.], NJW 2005, 865, 868; a.[X.] [X.], 19 - 9 - [X.] 2005, 396, 397). Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es keine weiteren Geschäfte gegeben hat, auf die sich der [X.] beziehen muss. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises kann jedoch vom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter [X.] der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. [X.], Urt. v. 19.4.2005 - [X.], NJW 2005, 2766, 2768 m.w.[X.]). Im vorliegenden Fall kann sich die Schuldnerin dementsprechend [X.] damit begnügen zu behaupten, dass es keine weiteren Fälle gebe, auf die sich ihre Verpflichtung zur Erteilung eines [X.] erstrecke. Es ist dann Sache der Gläubigerin, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die Umstände vorzutragen, auf die sie ihre Forderung stützt, der [X.] sei zu ergänzen. d) Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines [X.] kann unab-hängig davon vollstreckt werden, ob der Gläubiger bereits auf Bucheinsicht nach § 87c Abs. 4 HGB klagen könnte (vgl. [X.], Urt. v. 1.12.1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 358, 359; [X.] OLG-Rep 2002, 61, 62 m.w.[X.]). 20 - 10 - C. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzu-verweisen. 21 [X.] v. Ungern-Sternberg [X.]

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.06.2006 - 14 O 214/03 [X.] - [X.], Entscheidung vom 04.09.2006 - 8 W 71/06 -

Meta

I ZB 82/06

26.04.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2007, Az. I ZB 82/06 (REWIS RS 2007, 4088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4088

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