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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Oktober 2001in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001einstimmig [X.] Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur An-bringung der Verfahrensrüge aus der [X.] vom 28. Juni 2001 auf seinen Antrag Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. März 2001 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf [X.] Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Zur Rüge der Verletzung des § 185 GVG bemerkt der [X.] in Ergänzung der Stellungnahme des [X.]: Die den Weg des [X.] eröffnendeWidersprüchlichkeit des Protokolls ergibt sich hier daraus,daß der des [X.] nicht mächtige Angeklagte in [X.] vom 6. März 2001 sich ausweislich die-ses Protokolls im Rahmen des letzten Wortes zweimal [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] [X.] von [X.]
Meta
25.10.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2001, Az. 3 StR 300/01 (REWIS RS 2001, 859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 859
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