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PDF anzeigen[X.] vom 21. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der der Geschädigten [X.]zugespro-chene Anspruch in Höhe von 5.000 • und der dem Geschädigten [X.] zugesprochene Anspruch in Höhe von 4.000 • jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz erst ab dem 2. März 2006 zu verzinsen ist, weil die Urteilsgründe nicht erkennen las-sen, dass der Angeklagte vor dem 2. März 2006 in Verzug geraten ist (vgl. [X.]/[X.] [2004] § 286 Rdn. 10; [X.] NJW 1963, 1205). Hinsichtlich des weiter gehenden Zinsan-spruchs wird von einer Entscheidung abgesehen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.] Roggenbuck
Meta
21.12.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2007, Az. 2 StR 472/07 (REWIS RS 2007, 27)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 27
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