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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 125/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 10. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 15. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2007 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingabe vom 8. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem [X.] eröffnet noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Ein außerordentliches Rechtsmittel zum [X.] ist nicht ge-geben ([X.], [X.]. v. 7. März 2002 - [X.] ZB 11/02, NJW 2002, 1577). 2 [X.] Raebel Kayser
[X.] [X.]
- 3 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.04.2007 - 1 O 133/05 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2007 - 15 W 29/07 -
Meta
10.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2008, Az. IX ZB 125/07 (REWIS RS 2008, 6218)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6218
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