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PDF anzeigen [X.]/05
vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2005 beschlos-sen:
1. Soweit dem Angeklagten Körperverletzung in zwei tateinheitli-chen Fällen rechtlich zusammentreffend mit einem Fall der Be-drohung sowie 42 Fällen der Verleumdung, 13 Fällen der Be-leidigung vorgeworfen wird, wird das Verfahren mit Zustim-mung des [X.] gemäß § 154a Abs. 2 StPO dahin beschränkt, dass von der Verfolgung wegen Verleum-dung in den [X.], 7, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 zum Nachteil des Geschädig-ten G. B. , in den Fällen 17 und 18 zum Nachteil der [X.]. B. , in den Fällen 15 und 16 zum Nach-teil der Söhne der Familien [X.]und [X.]sowie im Fall 12 zum Nachteil von D. abgesehen wird. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Januar 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen rechtlich zusammentreffend mit [X.] in 16 Fällen, Bedrohung und Beleidigung in zwölf Fällen schuldig ist. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 3 - Gründe:
Der Senat hat das Verfahren aus den in der Zuschrift des [X.] aufgeführten Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, so-weit dem Angeklagten weitere tateinheitlich begangene Fälle der Verleumdung vorgeworfen worden sind. Dementsprechend war der Schuldspruch zu berichti-gen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die [X.] führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat schließt aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es von dem nunmehr gegebenen Schuldumfang ausgegangen wäre. [X.]Wahl Boetticher
Kolz
Elf
Meta
24.08.2005
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 1 StR 162/05 (REWIS RS 2005, 2097)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2097
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