Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2012, Az. 6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12)

6. Senat | REWIS RS 2012, 7094

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Gegenstand

Revisionszulassung; Genehmigung privater Schulen


Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG niedergelegten Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen - insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der "Erziehungsziele" - weiterer Klärung zuzuführen.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12)

19.04.2012

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. September 2011, Az: 3 B 24.09, Urteil

Art 7 Abs 4 S 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2012, Az. 6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12) (REWIS RS 2012, 7094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7094

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