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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Genehmigung privater Schulen
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG niedergelegten Voraussetzungen für die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen - insbesondere im Hinblick auf das Merkmal der "Erziehungsziele" - weiterer Klärung zuzuführen.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12)
19.04.2012
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. September 2011, Az: 3 B 24.09, Urteil
Art 7 Abs 4 S 3 GG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.04.2012, Az. 6 B 45/11, 6 B 45/11 (6 C 6/12) (REWIS RS 2012, 7094)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7094
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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