Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 5 StR 244/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2232

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5 [X.]/09 [X.]BESCHLUSS vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. August 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten

[X.]gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: 1. Dass das [X.] in den Fällen [X.] und 6, [X.] und 8 sowie [X.] und 10 (ebenso Fälle [X.] und 4, an denen

[X.]nicht beteiligt gewesen ist) hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten Re. zu [X.] verübten Taten ausgegangen ist (vgl. hierzu [X.], 30; NStZ-RR 2000, 343; jeweils m.w.[X.]), beschwert den Ange-klagten
[X.]nicht. Denn in Bezug auf ihn hat die [X.] jeweils eine Tat angenommen. Angesichts der jeweils verhängten Einzelfrei-heitsstrafen ist auch nicht zu befürchten, dass dem Angeklagten wegen der unzutreffenden Bewertung der [X.] bei dem Tatgenossen ein zu großer Schuldumfang angelastet worden wäre. 2. Das [X.] hat im Fall [X.] und 8 eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt ([X.], 45). Dies ist nach den gesamten Umständen, namentlich der auch in dieser Tat zum Ausdruck kommenden hohen kriminellen Energie des Angeklagten sowie den Gründen des Scheiterns des Vorhabens, trotz grundsätzlich erforderlicher Begründung [X.], StGB 56. Aufl. § 23 Rdn. 3, 5) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass die [X.] beurteilt wurde als die vollendeten Taten, kommt - 3 - im ausgeurteilten Strafmaß zum Ausdruck. Auf die Gesamtstrafe hat sich der [X.] ohnehin nicht ausgewirkt. 3. Der Senat weist darauf hin, dass es untunlich ist, gleichartige Tateinheit im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO), weil hierdurch die Urteilsformel meist unübersichtlich und unverständlich wird (vgl. [X.], 493; 2000, 30, 31). [X.] Raum Brause Dölp [X.]

Meta

5 StR 244/09

04.08.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 5 StR 244/09 (REWIS RS 2009, 2232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2232

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