Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 5 StR 225/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4487

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Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja [X.] § 34 [X.]bs. 1 Nr. 1
1. Ob im Sinne der Position 0006 [X.] der [X.] zum [X.]ußen- wirtschaftsgesetz ein Gegenstand —besonders konstruiert für mi[X.]ärische [X.] ist, bestimmt sich auch hinsichtlich des beabsichtigten Verwendungszwecks nach der [X.] (Fortführung von [X.], 348). 2. Eine Befreiung von der Genehmigungspflicht für [X.]usfuhren nach § 19 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.] wirkt zugunsten sämtlicher Betei- ligter des [X.]usfuhrvorgangs. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 [X.] 5 [X.]/06 [X.]5 [X.]/06 [X.]BESCHLUSS vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen - [X.]: wegen Vergehens nach dem [X.] - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. März 2007 beschlossen: [X.]uf die Revisionen des [X.]ngeklagten und der Verfallsbeteilig-ten wird das Urteil des [X.] vom 19. Sep-tember 2005 gemäß § 349 [X.]bs. 4 StPO aufgehoben. Der [X.]ngeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen [X.]uslagen des [X.]ngeklagten und der [X.]n trägt die St[X.]ts-kasse. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den [X.]ngeklagten wegen Verstoßes gegen das [X.] in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausge-setzt. Gegen die [X.] [X.] GmbH hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.833.468 Euro angeordnet. Sowohl der [X.]ngeklagte als auch die [X.] haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen des [X.]s baute der [X.]ngeklagte durch die [X.] [X.] GmbH (im Folgenden: [X.]), deren al-leiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, Geländefahrzeuge um. Seine Firma war darauf spezialisiert, an Geländewagen, zunächst der Marke [X.] G 500, später der Marke [X.], umfangreiche Si-cherheitsumbauten durchzuführen. Die [X.]utos wurden mit schutzsicherer 2 - 3 - Panzerung versehen, gegen Zerstörung durch Einschüsse speziell [X.] wurden angebracht und eine besondere Kommunikationstechnik wurde eingebaut. Seit einer Teilnahme an einer Messe in [X.], auf wel-cher der [X.]ngeklagte einen so umgerüsteten [X.] vorstellen wollte, war ihm bekannt, dass für gepanzerte Fahrzeuge eine [X.]usfuhrgenehmigung ein-zuholen war. Das zuständige [X.] ([X.]), mit dem er anlässlich dieses Vorgangs in Kontakt kam, verlangte zudem die Benennung eines [X.]usfuhrverantwortlichen für die [X.]GmbH. Diese Funktion übernahm der [X.]ngeklagte selbst. Der [X.]ngeklagte, der über einen englischsprachigen Mitarbeiter ent-sprechende Kontakte aufgebaut hatte, konnte insgesamt 15 umgebaute Ge-ländewagen der Marke [X.] an [X.]n des [X.] (im Folgenden: [X.] [X.]n) verkaufen. In sämtlichen Fällen verzollte der [X.]ngeklagte für die [X.]GmbH die [X.], die zollrechtlich als Fälle der aktiven Veredelung behandelt wurden. [X.]us den Zollunterlagen ergab sich jeweils, dass das Fahrzeug [X.] als Veredelung [X.] mit einer Sicherungspanzerung versehen worden war. Eine [X.]usfuhrgeneh-migung des [X.] holte der [X.]ngeklagte in keinem Fall ein. Diese Verkäufe stellten sich wie folgt dar: 3 (1) Das [X.] Entwicklungshilfeministerium bestellte im Juni 2003

bei der [X.]GmbH zwei Geländewagen. Diese Fahrzeuge,

die vorher durch einen Beauftragten des Entwicklungs-

hilfeministeriums abgenommen worden waren, wurden nach

Durchführung des [X.] von einer durch den

Käufer beauftragten Spedition von dem Betriebsgelände der [X.]

GmbH am 20. [X.]ugust 2003 abgeholt und [X.] wie der [X.]ngeklagte

wusste [X.] über [X.] in den [X.] ausgeflogen. (2) Ebenfalls noch im [X.] 2003 orderte das [X.] Zollamt über

die [X.], ein privates aus der [X.]n Regierungs- - 4 - organisation ausgegliedertes Unternehmen, umgebaute gelände-

gängige Fahrzeuge, die in [X.] für die Schulung

der dortigen Polizei im Kampf gegen Drogenhandel eingesetzt

werden sollten. Nach Verzollung überführte ein Mitarbeiter auf

Weisung des [X.]ngeklagten am 5. September 2003 ein Fahrzeug

nach [X.], [X.], von wo aus es nach [X.] ausge- flogen wurde. (3) Das zweite Fahrzeug aus dem [X.]uftrag des [X.]n Zollamtes

wurde am 11. September 2003 wieder auf Weisung des [X.]ngeklag-

ten nach [X.] transportiert und von dort nach [X.] aus- geflogen. (4) Bei einem weiteren [X.]uftrag des [X.]n Entwicklungshilfemini-

steriums, das zwei umgebaute Geländewagen für die regionale

Übergangsregierung in [X.] benötigte, ging der [X.]ngeklagte als

Verantwortlicher der [X.]GmbH wie unter 1) geschildert vor.

Nach Verzollung wurden die Fahrzeuge Ende September 2003

von einem von dem Besteller beauftragten Spediteur auf dem Be-

triebsgelände der [X.]GmbH abgeholt und über [X.] in

den [X.] ausgeflogen. (5) Im November 2003 erfolgte der Verkauf von weiteren fünf umge- bauten Geländewagen. Diese wurden nach Verzollung eben-

falls durch einen vom [X.]n Entwicklungshilfeministerium be-

auftragten Spediteur auf dem Betriebsgelände der [X.]GmbH

übernommen und über [X.] in den [X.] ausgeflogen. (6) Das [X.] Unternehmen [X.], das von dem [X.]n Ent-

wicklungshilfeministerium hiermit beauftragt war, kaufte zwei wei-

tere Geländewagen. Die beiden Fahrzeuge, die wiederum für den [X.] bestimmt und dementsprechend umgerüstet waren, wur- - 5 - den durch Beauftragte des [X.]n Ministeriums von dem Be-

triebsgelände der S.
GmbH abgeholt und im Dezember 2003

über [X.] in den [X.] ausgeflogen. (7) Das [X.] [X.]ußenministerium, das gleichfalls gepanzerte Fahr- zeuge für die Übergangsregierung in [X.] benötigte, bestellte

zwei so ausgerüstete Geländewagen, wobei allerdings dies-

mal der Transport der Fahrzeuge vom [X.]ngeklagten direkt über- nommen werden sollte. Dieser beauftragte eine in [X.] ansässige

Spedition. Da der Lufttransport am 18. Dezember 2003 ab [X.]

nach [X.] erfolgen sollte, ließ der [X.]ngeklagte die beiden Fahr-

zeuge [X.] nach Verzollung [X.] von Mitarbeitern nach [X.] fahren. Im Rahmen der Verzollung wurde zunächst wegen der fehlenden

[X.]usfuhrgenehmigung des [X.] die Freigabe der Fahrzeuge ver-

zögert. Schließlich konnten diese aber dennoch termingerecht

über [X.] nach [X.] ausgeflogen werden. 4 Das [X.] sieht die Handlungen des [X.]ngeklagten als Verstöße gegen § 34 [X.]bs. 1 [X.] an. Die [X.]usfuhr der gepanzerten Geländewagen sei genehmigungspflichtig gewesen, weil sie unter die [X.] fielen. Mit der Zollgestellung der Fahrzeuge, die eine notwendige Voraussetzung der [X.] sei und den [X.]usfuhrvorgang einleite, habe der [X.]ngeklagte zu der [X.] bereits unmittelbar angesetzt. Deshalb greife der [X.]usnahmetatbestand des § 19 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.], der [X.]usfuhren durch Regierungen von Mitglied-st[X.]ten privilegiere, nicht ein. Soweit nämlich die [X.]usfuhr vom [X.]ngeklagten bewirkt worden sei, liege keine [X.]usfuhr durch eine Behörde der [X.] im Sinne des § 19 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.] vor. Der [X.]ngeklagte, der die [X.] kenne, habe mit direktem Vorsatz gehandelt. Er sei mittelbarer [X.], weil er sich seiner gutgläubigen Mitarbeiter bedient habe, um die [X.]usfuhr durchzuführen. Jeder Transportvorgang stelle [X.] unabhängig von der Zahl der hierfür transportierten Fahrzeuge [X.] eine selbständige Tat dar.
- 6 - I[X.] Die Revision des [X.]ngeklagten hat Erfolg. Entgegen der [X.]uffassung des [X.]s ist der objektive Tatbestand des § 34 [X.] nicht erfüllt. 5 1. Das [X.] ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die umgerüsteten Geländefahrzeuge Waren im Sinne des § 34 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] sind. 6 a) Eine Strafbarkeit nach § 34 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] liegt nur vor, wenn der Täter ohne Genehmigungen Waren ausführt, die in speziell bezeichneten Teilen der [X.] ausdrücklich genannt sind. Das [X.] nimmt ohne Rechtsverstoß an, dass die umgerüsteten Geländefahrzeuge die um-baubedingten Spezifika nach der Liste enthalten und dieser deshalb unterfal-len. 7 8 Maßgeblich ist die zur Tatzeit geltende [X.]nlage zur 100. Verordnung zur Änderung der [X.], die am 5. [X.]pril 2002 in [X.] getreten ist. Nach Teil 1 [X.]bschnitt [X.] sind unter der [X.] genannt: —[X.] und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für [X.] In den [X.]nmerkungen, die integraler Bestandteil der Liste sind und an der normativen Geltung der Liste teilhaben (vgl. [X.] in [X.], Handbuch des [X.]ußenwirtschaftsrechts 2. [X.]ufl. S. 705), sind in [X.]nmerkung 1 als Unterfall gepanzerte Fahrzeuge genannt. [X.]ls bauliche Änderung für mili-tärische Zwecke sind in [X.]nmerkung 2 unter [X.]. a die Umrüstung mit —Luftrei-fendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spe-zialbauartfi und unter [X.]. c —Panzerschutz von wichtigen [X.] verzeichnet. Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils liegen sämtliche in diesen [X.]nmerkungen genannten [X.] vor. b) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] in seiner [X.]n-tragsschrift bestehen am Vorliegen des Merkmals —besonders konstruiert 9 - 7 - oder geändert für mi[X.]ärische [X.] keine durchgreifenden Bedenken. Trotz der subjektiven Komponente der Zweckbestimmung (vgl. für einen [X.] gelagerten Fall [X.], 348; dagegen [X.] [X.]O S. 706 ff. m.w.N.) legen die [X.], die in der Liste genannt sind, eine mi[X.]äri-sche Nutzung von vornherein nahe. Die detaillierten Beschreibungen der [X.] füllen das [X.] —konstruiert für mi[X.]ärische [X.] aus. Das gilt auch für die subjektive Komponente. Ob die Zweckbestimmung —besonders konstruiert für mi[X.]ärische [X.] erfüllt ist, muss anhand der Liste selbst und aus den in den [X.]nmerkungen vorgegebenen [X.]uslegungskri-terien bestimmt werden. Eine solche eng an der Liste orientierte Bestimmung ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, um zweifelsfrei das Erforder-nis einer Genehmigungspflicht feststellen zu können. Deshalb kann es auch nicht auf eine [X.] im Übrigen kaum zweifelsfrei vorzunehmende [X.] alleinige Bewertung des individuellen Zwecks ankommen. Maßgeblich [X.] und für die Berücksichtigung des Herstellungszwecks ausreichend [X.] ist vielmehr, ob es sich um einen Verwendungszweck handelt, den die Liste selbst als nicht —[X.] konstruiert für mi[X.]ärische [X.] bezeichnet und damit von dem Genehmigungserfordernis ausnimmt. Danach erfüllen die umgerüsteten Geländefahrzeuge [X.] wie oben dar-gestellt [X.] in dreierlei Hinsicht indiziell die Voraussetzungen, die sie als —für mi[X.]ärische Zwecke besonders [X.] kennzeichnen. [X.]usgenommen aus der Geltung der Nummer 0006 sind lediglich zivile Sonderschutzlimousi-nen und [X.] mit Schutzpanzerung ([X.]nmerkung 3 zu [X.] 0006 der Liste). Da die vom Betrieb des [X.]ngeklagten umgerüsteten Fahrzeuge nicht diesen [X.]usnahmetatbeständen zuzurechnen sind, unterfal-len sie der [X.]. 10 c) Für die letzte Lieferung, die am 17. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt die am 12. Dezember 2003 in [X.] getretene [X.]nlage zur 102. Verordnung zur Änderung der [X.]. [X.]uch hiernach sind die vom Betrieb des [X.]n-geklagten umgerüsteten Fahrzeuge erfasst. 11 - 8 - d) Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man den zur Tatzeit gelten-den [X.]uffangtatbestand gemäß [X.] 0023 in die [X.]uslegung mit ein-bezieht. Dieser erfasst geländegängige Fahrzeuge für Sicherheitskräfte, die mit ballistischem Schutz ausgestattet sind. Unter der [X.] 0023 wird auf das Merkmal —besonders [X.] verzichtet. [X.]uch dort sind aber lediglich Fahrzeuge für den Transport von Geld und Wertsachen ausge-schlossen. Hieraus wird deutlich, dass jedweder Einsatz von derart ausge-rüsteten Fahrzeugen durch st[X.]tliche Stellen der Liste unterfällt, weil sie [X.] ein Kontrollbedürfnis auslösen, dem durch das st[X.]tliche Genehmi-gungserfordernis Rechnung getragen werden soll. 12 2. Eine verbotene [X.]usfuhr ist in den Fällen 1, 4, 5 und 6 entgegen der [X.]uffassung des [X.]s nicht gegeben, weil der [X.]ngeklagte die Fahr-zeuge nicht ausgeführt hat. 13 14 a) Der Begriff der [X.]usfuhr ist im [X.] legal defi-niert. Nach § 4 [X.]bs. 2 Nr. 4 ([X.]) [X.] ist [X.]usfuhr im Sinne dieses Gesetzes das Verbringen von Sachen, Gütern und Elektrizität aus dem [X.] nach fremden [X.], soweit in einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. In der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnung, der [X.]ußenwirtschaftsverord-nung (Verordnung zur Durchführung des [X.]es [X.] [X.]), ist in § 4c Nr. 1 ([X.]) [X.] der [X.]usführer als diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die zum Zeitpunkt der [X.]usfuhr Vertrags-partner des Empfängers in einem Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland bestimmt. Wenn kein [X.]vertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Wirtschaftsgebiet in ein Drittland tatsächlich bestimmt. [X.]ls [X.]usführer gilt auch jede natürliche oder juristische Person, die entscheidet. [X.]n dieser Definition des [X.]usführers knüpft die Genehmigungspflicht an, die nach § 5 [X.]bs. 1 [X.] - 9 - für die [X.]usfuhr der in Teil I [X.]bschnitt [X.] der [X.] ([X.]nlage [X.]L) aufge-führten Waren gilt. Ihrer Definition nach bezeichnet die [X.]usfuhr zunächst einen nur tat-sächlichen Vorgang. Wer Waren in ein Wirtschaftsgebiet verbringt, führt aus (BGHR [X.] § 34 [X.]usfuhr 1). Neben dieser rein tatsächlichen Bestimmung kann jedoch [X.] wie sich aus der normativen Bestimmung des [X.]usführerbe-griffs ergibt [X.] auch derjenige [X.]usführer sein, der den Vorgang steuert. Eine entsprechende Steuerung des tatsächlich Handelnden wird regelmäßig auf-grund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung erfolgen (Spediti-onsauftrag). Zwingend ist aber ein rechtsgeschäftliches Handeln als organi-sierender Tatbeitrag nicht. Maßgeblich ist nach der [X.] darauf abzustellen, wer den exportrechtlich relevanten Vorgang beherrscht (vgl. [X.] ZfZ 2000, 154; [X.] wistra 2000, 441, 445; [X.] EuZW 2000, 677, 679). 15 16 b) Danach liegt in den Fällen 1, 4, 5 und 6 keine [X.]usfuhr vor. [X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s ist diesen Taten ge-meinsam, dass die gepanzerten Geländewagen nach vorher durchgeführter Verzollung jeweils durch Beauftragte der [X.]n [X.] vom Betriebsgelände der [X.] abgeholt wurden. Leistungsort im Sinne des § 269 BGB war damit der Ort der Fertigung, das Betriebsgelände der [X.]GmbH. [X.]us Sicht des Käufers handelte es sich dabei um eine [X.]. Zwar darf die Frage, wer [X.]usführer im Sinne des [X.]ußenwirtschafts-rechts ist, nicht im Sinne einer [X.]kzessorietät zu den zivilrechtlichen Regelun-gen entschieden werden (vgl. [X.] [X.]O). [X.]ber auch eine wertende Be-trachtung, die sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientiert, unterstreicht dieses Ergebnis. Der [X.]ngeklagte konnte über die Ware nach Übergabe nicht mehr [X.] auch nicht mittelbar [X.] verfügen und damit das Ziel der umgerüsteten [X.]utos nicht mehr beeinflussen. Die tatsächliche Herrschaft über den Tatvor-gang hatte allein die [X.] [X.] als Käuferin. Dies wird im 17 - 10 - Übrigen auch durch die vom [X.] festgestellte Vorgeschichte des er-sten [X.]uftrags durch das Entwicklungshilfeministerium bestätigt. Danach soll-ten die Fahrzeuge durch die vom [X.]n Entwicklungshilfeministerium bestimmte Spedition zunächst nach [X.] verbracht werden. [X.]llein auf Betreiben des Entwicklungshilfeministeriums wurde im Interesse der [X.]bkür-zung des [X.] festgelegt, dass die Fahrzeuge von der Spedition direkt an den vom [X.]n Entwicklungshilfeministerium bestimmten Einsatzort gebracht wurden. [X.]) Entgegen der [X.]uffassung des [X.]s kommt der von Mitar-beitern des [X.]ngeklagten durchgeführten Verzollung kein [X.]ussagegehalt für die Bestimmung des [X.]usführers zu. Zwar hat der [X.]ngeklagte in den zoll-rechtlichen [X.]usfuhranmeldungen die [X.]GmbH jeweils als Versender und die von [X.]n [X.]n beauftragten Speditionen als Empfänger genannt. Diese Vorgehensweise war jedoch der zollrechtlichen Lage ge-schuldet. Die Firma [X.]hat die Geländefahrzeuge nämlich im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens eingeführt ([X.]rt. 114 ZK). Die Sicherheitsum-rüstung der von ihm [X.] abgabenfrei [X.] eingeführten Fahrzeuge stellte im Sinne der von [X.]rt. 114 [X.]bs. 2 [X.]. [X.] einen Veredelungsvorgang dar. Sie mussten innerhalb der [X.] wieder ausgeführt werden ([X.]rt. 118 ZK), [X.] das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren auch endete ([X.]rt. 89 ZK). 18 Ob der [X.]ngeklagte als Verantwortlicher der [X.], die formal auf den Zollformularen als [X.]usführerin fungierte, auch ein materieller [X.]usfüh-rer im Sinne des [X.]rt. 788 ZK-DVO anzusehen ist, mag zweifelhaft sein. [X.] Frage hat allerdings keine [X.]uswirkung auf die Bestimmung des [X.]usfüh-rers im Sinne des § 34 [X.]bs. 1 [X.]. Beide Tatbestände sind aus ihrer jewei-ligen Schutzrichtung autonom auszulegen (vgl. [X.] [X.]O). Während die Regelungen des Zollkodex das Ziel haben, den Warenverkehr beim [X.] des Gemeinschaftsgebiets abgaberechtlich zu erfassen, ist für die Bestimmung des [X.]usführers entscheidend, wer den [X.]usfuhrvorgang be-herrscht. Da die [X.]ngabe in den Zollformularen auf die Beendigung des [X.] - 11 - fahrens der aktiven Veredelung gerichtet ist und die Herbeiführung der Zoll-festsetzung im Blick hat, lässt sich aus ihr nicht auf den [X.]usführer im Sinne des § 34 [X.]bs.1 [X.] schließen, weil dort der auf die tatsächliche [X.] ausgerichtete [X.]usführerbegriff des [X.]ußenwirtschaftsrechts gilt. Daher ist die verfahrensmäßige [X.]bwicklung des zollrechtlichen aktiven Veredelungsverfahrens, die mit dem tatsächlichen Beginn der [X.]usfuhr in kei-nem untrennbaren Zusammenhang steht, für die Bestimmung des Versuchs-beginns nach § 34 [X.]bs. 1 [X.] nicht ohne weiteres geeignet. Dies belegt der vorliegende Fall. Die Übergabe an der Betriebsstätte erfolgte erst nach der Verzollung; erst zu diesem Zeitpunkt begann der [X.]usfuhrvorgang, der mit dem Passieren der Grenze beendet wurde (vgl. [X.] in Erbs/Kohlh[X.]s 140. [X.] § 4 [X.] Rdn. 11). [X.]us der vom [X.] herangezogenen Entscheidung des [X.] vom 19. Januar 1965 (BGHSt 20, 150), die eine andere Fallgestaltung betrifft, ergibt sich nichts anderes. 20 21 Im Übrigen ist es schon im [X.]nsatz fraglich, ob ein etwaiger Versuchs-beginn für die Frage, ob der [X.]ngeklagte Täter im Sinne des § 34 [X.]bs. 1 [X.] ist, überhaupt nutzbar gemacht werden kann. Täter im Sinne des § 34 [X.]bs. 1 [X.] kann nämlich [X.] wie oben dargelegt [X.] nur sein, wer entweder selbst absichtlich den Gegenstand über die Grenze transportiert oder jedenfalls den [X.]usfuhrvorgang wirtschaftlich bestimmt. Beide Voraus-setzungen stehen nicht notwendig in einem Zusammenhang zu der Frage, ob die vorgängige Verzollung den Beginn der [X.]usfuhrhandlung darstellt. Vielmehr konnte der [X.]ngeklagte überhaupt nur dann unmittelbar zur Tat an-setzen, wenn er selber [X.]usführer war. Insoweit ist die Frage des Versuchs-beginns der nach der [X.]usfuhrverantwortlichkeit logisch nachgelagert und bestimmt diese nicht. 3. Hinsichtlich der Fälle 2, 3 und 7 liegt gleichfalls keine strafbare Handlung gemäß § 34 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] vor. 22 - 12 - a) [X.]llerdings ist die [X.], für die der [X.]ngeklagte als [X.] Organ gehandelt hat (§ 14 [X.]bs. 1 Nr. 1 StGB), hier direkt in den [X.]usfuhrprozess einbezogen gewesen. 23 [X.]) In den [X.] wurden die umgerüsteten Fahrzeuge auf Weisung des [X.]ngeklagten über die [X.] St[X.]tsgrenze nach [X.] in [X.] verbracht und von dort nach [X.] ausgeflogen. Damit ist der [X.]usfuhrtatbestand erfüllt, weil der [X.]ngeklagte durch einen Mitarbeiter die beiden Fahrzeuge tatsächlich körperlich über die Grenze in ein fremdes [X.] verbracht hat. Fremdes Wirtschaftsgebiet ist nach § 4 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] das nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfasste [X.]. Der [X.] kann dabei dahinstehen lassen, ob der Transport der in der [X.] bezeichneten Güter nach [X.]/[X.], von wo aus die gepanzerten Fahrzeuge ausgeflogen wurden, als [X.]usfuhr anzusehen ist oder, weil dieses Ziel in einem anderen [X.]-Mitgliedst[X.]t gelegen ist, nach der Terminologie der [X.]usfuhrverordnung (§ 4 Nr. 2 [X.]) nur als Verbrin-gung zu bezeichnen ist (so unter Hinweis auf § 7 [X.] [X.] in Hoh-mann/[X.], [X.]usfuhrrecht 2002 § 5 Rdn. 7). Da die Kontrolle des Exports von Rüstungsgütern im Wesentlichen dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten geblieben und nicht durch das vorrangige [X.]-Recht erfasst ist ([X.] [X.]O Rdn. 5), kommt dieser Unterscheidung hier keine Bedeutung zu. [X.]uch die Verbringung der in Teil I [X.]bschnitt [X.] der [X.] genannten Waren ist nämlich genehmigungspflichtig (§ 7 [X.]bs. 1 [X.]). 24 [X.]) Eine [X.]usfuhr liegt auch im Fall 7 vor. Zwar wurden hier die [X.] Fahrzeuge von Mitarbeitern des [X.]ngeklagten unmittelbar nicht in ein fremdes Wirtschaftsgebiet im Sinne des § 4 [X.]bs. 1 Nr. 2 [X.] ausgeführt. Hier ist jedoch eine [X.]usfuhr dadurch erfolgt, dass der [X.]ngeklagte selbst die Spedition mit der [X.]usfuhr der umgerüsteten Fahrzeuge in den [X.] beauftragt hat. Da der Spediteur insoweit nur unmittelbar Handelnder war, ist der [X.]nge-klagte als derjenige, der als Organ der [X.] den [X.] - 13 - mit der Maßgabe erteilt hat, die umgerüsteten Fahrzeuge nach [X.] zu flie-gen, [X.]usführer im Sinne des § 4c Nr. 1 [X.] gewesen. b) Dies führt hier jedoch nicht zu einer Strafbarkeit, weil die [X.]usfuhr im [X.]uftrag eines Mitgliedst[X.]ts der [X.] zur Erledigung dienstli-cher [X.]ufgaben oder zur eigenen dienstlichen Verwendung erfolgte. Solche [X.]usfuhren sind nach § 19 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.] von der Genehmigungspflicht freigestellt. 26 [X.]) Die jeweiligen Käufer der umgerüsteten Geländefahrzeuge waren solche [X.]n im Sinne des § 19 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.]. Dass diese [X.]n sich im Rahmen der Beschaffung wiederum regierungs-naher [X.] auch privater [X.] Organisationen bedienten, ist unerheblich. [X.]us dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen, insbesondere auch im Blick auf die festgestellten Einsatzzwecke, entnimmt der [X.] mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass wirtschaftlicher [X.]uftraggeber der entsprechenden Liefe-rungen die jeweilige [X.] [X.] war. 27 [X.]) In den [X.], 3 und 7, in denen der [X.]ngeklagte selbst als [X.]us-führer anzusehen ist, liegt zugleich auch eine [X.]usfuhrhandlung der jeweiligen [X.]n [X.] vor. Dies ergibt sich in den [X.] schon daraus, dass die [X.] [X.] für den Transport ab [X.]/[X.] verantwortlich war. Insoweit liegt [X.] da der Transportweg und der endgültige Bestimmungsort von vornherein abgesprochen und für den Verkäufer und den Käufer eindeutig waren [X.] ein einheitlicher Transportvor-gang vor. Deshalb ist das [X.] Zollamt in den [X.] gleicherma-ßen als [X.]usführer anzusehen. 28 Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch im Fall 7. Dort war gleichfalls das [X.] [X.]ußenministerium [X.]usführer. Zwar hatte der [X.]ngeklagte den [X.] für die Verbringung der umgerüsteten Fahrzeuge in den [X.] er-teilt. Nach den Feststellungen wurde er aber vom [X.]n [X.]ußenministeri-29 - 14 - um hierfür ergänzend beauftragt und mit 17.000 Euro pro Fahrzeug auch gesondert entlohnt (U[X.] S. 18). Letztlich agierte der [X.]ngeklagte [X.] bei einer rein faktischen Betrachtung [X.] hier zugleich als Spediteur für den Käufer. Dem [X.]n Regierungsministerium allein oblag letztlich die Bestimmung, wann und wohin die Fahrzeuge transportiert werden sollten. [X.]) Soweit die [X.]n [X.]n sich an der [X.]usfuhr [X.] haben, wirkt die Befreiung von der Genehmigungspflicht umfassend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der [X.] eines [X.] Mitglied-st[X.]ts die wirtschaftliche Disposition über den Bestimmungsort der Lieferung obliegt. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht findet ihren Grund in [X.] Linie in dem Umstand, dass der Verordnungsgeber für den Export in die-sen Fällen das [X.] als gering erachtet hat ([X.] in [X.]/[X.], [X.]O § 19 [X.] Rdn. 1). Im Blick auf [X.]n an-derer [X.]-Mitgliedst[X.]ten rechtfertigt sich die [X.] ersichtlich aus dem besonderen Vertrauen, das die Regierungen der anderen [X.]-Mitgliedst[X.]ten in [X.]nspruch nehmen. Damit wäre es nicht vereinbar, diese wie einen gewöhnlichen Dritten einem Genehmigungserfordernis zu unter-werfen. 30 dd) Die [X.] ist vor dem Hintergrund ihres Norm-zwecks anzuwenden. Das bedeutet, dass immer dann, wenn die wesentliche wirtschaftliche Entscheidung über den Transport der an sich [X.] durch einen Mitgliedst[X.]t der [X.] getroffen wird, dies die Befreiung von der Genehmigungspflicht nach sich zieht. [X.] Fallkonstellationen können nicht anders gewürdigt werden, als wenn der Mitgliedst[X.]t die Güter zunächst selber importiert und dann wieder ausge-führt hätte. Der direkte Export nach [X.] bzw. in den [X.] diente ledig-lich der [X.]bkürzung des [X.], mithin allein also der Zeitersparnis und dem [X.] des Käufers. Insoweit ist der Käufer auch der materielle Geschäftsherr des [X.]usfuhrvorgangs. 31 - 15 - ee) Entfällt die Genehmigungspflicht für den eigentlichen Geschäfts-herrn, kann für andere Personen, die an dem [X.]usfuhrvorgang beteiligt sind, nichts anderes gelten. Die [X.] muss auch für sie wirken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die [X.] den [X.]usfuhrvorgang um-fassend beherrscht, was Transportweg und Endziel anbelangt. Ist der Trans-port in seiner konkreten [X.]usgestaltung im Einverständnis mit der Regie-rungsstelle des [X.]-Mitgliedst[X.]ts durchgeführt worden, bedarf es für diesen Transportvorgang keiner Genehmigung, wenn er für die beteiligte Regie-rungsstelle genehmigungsfrei ist. Deshalb ist der zugrunde liegende [X.] auch nicht schwebend unwirksam (vgl. [X.] [X.]/[X.] [X.]O § 31 [X.] Rdn. 10 ff.), sondern uneingeschränkt zivilrechtlich wirksam, weil wegen der Privilegierung des Vertragspartners das Geschäft genehmigungs-frei ist. 32 33 Der Fortbestand der Genehmigungspflicht für den Vertragspartner würde dem Zweck des [X.] zuwiderlaufen. Denn auch derjenige, der für die [X.] Regierung tätig wird, muss sich auf deren be-sondere Integrität verlassen können. Der Zweck des [X.] gilt hier gleichermaßen. Wenn die [X.] eines anderen [X.]-Mitgliedst[X.]ts den direkten Transport in ein Drittland anweist, dann nimmt der [X.]-Mitgliedst[X.]t mit dieser [X.]nweisung seine eigene st[X.]tliche [X.]utorität in [X.]nspruch. Er genehmigt sie inzident. Diese Legitimation strahlt auch auf denjenigen aus, der die Weisung der [X.] des [X.]-Mitgliedst[X.]ts befolgt, weil aufgrund der Befreiung von dem Genehmigungs-vorbehalt die [X.]n von [X.]-Mitgliedst[X.]ten damit den inner-st[X.]tlichen Hoheitsträgern gleichgestellt sind. Die Befreiung von der Genehmigungspflicht, die andere Mitgliedst[X.]-ten der [X.] nach § 19 [X.]bs. 1 Nr. 8 [X.] genießen, führt dazu, dass der [X.]vorgang jedenfalls insgesamt dann von der Genehmigungspflicht freige-stellt ist, wenn die [X.]usfuhr auf Weisung des [X.]-Mitgliedst[X.]ts erfolgt. Dies verdeutlicht im Übrigen die nachfolgende Erwägung. [X.] man den Vorgang 34 - 16 - [X.] wie das [X.] und ihm insoweit folgend der Generalbundesanwalt [X.] als genehmigungspflichtig an, ergäbe sich eine Strafbarkeit des [X.]usführen-den. Dies hätte aber auch zur Folge, dass Mitarbeiter [X.]r Regierungs-stellen sich als Teilnehmer an der Tat strafbar machen würden. Ein solches Ergebnis, das mit dem Zweck des [X.] nicht zu vereinba-ren ist, wäre widersprüchlich und kaum verständlich. Es kann keinen Unter-schied machen, ob die [X.]n [X.]n unmittelbar selbst einen Spediteur damit betrauten, die umgerüsteten Fahrzeuge in das Drittland zu verbringen, oder ob dies der [X.]ngeklagte auf ihre Weisung hin tat. 4. Bei dem [X.]ngeklagten kommt auch eine Strafbarkeit nach § 34 [X.]bs. 3 [X.] nicht in Betracht. Danach macht sich strafbar, wer in den Fällen des [X.]bsatzes 1 oder 2 die [X.]usfuhr dadurch fördert, dass er die [X.] zur Verfügung stellt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die ei-ne zur selbständigen Straftat erhobene Beihilfe umschreibt, sind hier [X.] nicht erfüllt. In sämtlichen Fällen wurde die [X.]usfuhr durch [X.] [X.] oder von ihnen beauftragten Speditionen durchgeführt. Es liegt damit wegen der fehlenden Genehmigungspflicht keine Haupttat nach § 34 [X.]bs. 1 [X.] vor. Eine Haupttat nach § 34 [X.]bs. 2 [X.] ist aus demsel-ben Grunde nicht gegeben, weil mangels einzuholender Genehmigung der [X.]ngeklagte schon nicht ordnungswidrig im Sinne der in § 70 [X.]bs. 1 [X.] enthaltenen Regelungen gehandelt hat. Schließlich ist § 34 [X.]bs. 4 [X.] i.V.m. § 69e [X.] a.F. nicht einschlägig, weil das [X.]-Embargo zur Tatzeit bereits aufgehoben war. 35 - 17 - II[X.] Die Revision der [X.]n ist gleichfalls begründet. Da keine Straftat vorliegt, scheidet die [X.]nordnung des Verfalls aus. 36 [X.] Häger Gerhardt Raum Sch[X.]l

Meta

5 StR 225/06

28.03.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 5 StR 225/06 (REWIS RS 2007, 4487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4487

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