Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 3 StR 274/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9924

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 [X.] vom 28. Januar 2010 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]: ja StGB § 2 Abs. 3, § 78 b Abs. 4 StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] § 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.] § 5 Abs. 1 i. V. m. Position 0006 des Teils [X.] der [X.] 1. Wird ein Gesetz, das für beson[X.] schwere Fälle strafschärfend Freiheits-strafe von mehr als fünf Jahren vorsieht, nach Beendigung der Tat in der Weise geändert, dass die Regelbeispiele für beson[X.] schwere Fälle in [X.] umgewandelt werden, und hat der Täter nur den Grundtatbestand erfüllt, so ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Neufassung des Gesetzes anzuwenden, wenn auf deren Grundlage Strafverfolgungsverjäh-rung eingetreten ist, weil die Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr nach § 78 b Abs. 4 StGB zum Ruhen der Verjährung führen konnte. 2. Zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Uner-reichbarkeit und Ungeeignetheit des Beweismittels, wenn bei [X.] oder Taten mit einem starken Auslandsbezug ein im Ausland ansässiger Entlastungszeuge nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen [X.] zur Verfügung steht. - 2 - 3. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Bestandteile, beson[X.] [X.] oder geändert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 des Teils [X.] der [X.] zum [X.] (nur Hinweis). [X.], Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 [X.] - [X.] - in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verstoßes gegen das [X.] - 3 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2010 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 27. Juni 2008 wird, a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten in den [X.] und [X.] der [X.]eilsgründe (Taten vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997) verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der St[X.]tskasse zur Last; b) das vorgenannte [X.]eil im Übrigen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen "vorsätzlicher Ausfuhr von in Teil [X.] der [X.] (Anlage [X.] zur [X.]) genannten Waren ohne Genehmigung" verurteilt, den Angeklagten [X.] in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten [X.]in drei Fällen zu einer 1 - 4 - Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Es hat beide Ange-klagten ferner für eine überlange Verfahrensdauer entschädigt und eine Einzie-hungsanordnung getroffen. Gegen dieses [X.]eil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg. 2 I. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Die Angeklagten waren während des Tatzeitraums - in den Jahren 1996 bis 2000 - Geschäftsführer der [X.] (im Folgenden: Mo. GmbH), einem auf die Herstellung von Hydraulikzylindern spezialisier-ten Unternehmen mit Sitz in [X.]. Seit Anfang 1997 unterhielt die GmbH eine Niederlassung in [X.], die "Mo.

India

" (im Folgenden: [X.]), die vom Zeugen [X.]geleitet wurde. 4 Im Zuge des Programms zur Entwicklung von - möglicherweise atomwaf-fenfähigen - militärischen Trägerraketen begann die [X.] Regierung in den achtziger Jahren mit Planungen der Mittelstreckenrakete "[X.]" sowie der Kurzstreckenrakete "[X.]". Im [X.]n [X.] war für die Umsetzung des Programms die Abteilung mit der Bezeichnung "[X.]" (im Folgenden: [X.]) zuständig. [X.] Projektleiter war bis zum Jahre 2005 der [X.]. Innerhalb des Projekts oblag die Konstruktion und Entwicklung der für den Abschuss der Raketen erforderlichen mobilen Bodensysteme ab Mitte 1995 einer Untereinrichtung der [X.] mit dem Namen "[X.]" (im Folgenden: [X.]) mit Sitz in [X.]/[X.]. Dieser Einrichtung gehörten neben dem Direktor [X.]und dem Projektleiter [X.]u. a. die [X.]. und [X.]an. Die Planungen sahen vor, die [X.] - 5 - kete von einer auf einem Eisenbahnwaggon installierten Startrampe aus zu starten, während die Startplattform für die Kurzstreckenrakete auf dem Chassis eines Lkws montiert werden sollte. Um die Raketen auf der jeweiligen Startplatt-form aus einer horizontalen Transportposition in kürzester [X.] senkrecht zum Start aufrichten zu können, wurden Versuche mit unterschiedlichen [X.] durchgeführt. Darüber hinaus entwickelte die [X.] im selben [X.]raum für die indi-schen Land- und Luftstreitkräfte ein mobiles Radarsystem für die [X.]. Es war beabsichtigt, diese Anlage auf den Ladeflächen zweier Lkws zu installieren, wobei ein Lkw mit einem mittels Hydraulikzylindern aus-fahrbaren Antennenmast ausgestattet werden sollte. Auch für dieses Projekt wurden Hydraulikzylinder mehrerer Hersteller erprobt. 6 Im Rahmen dieser Projekte bestellten [X.] Beschaffungsstellen u. a. bei der [X.], überwiegend über deren [X.] Niederlassung, in der [X.] ab 1997 in fünf Fällen verschiedene Hydraulikzylinder, die von der [X.] hergestellt und nach [X.] ausgeliefert wurden. Für die Ausfuhren wa-ren in drei Fällen beide Angeklagte, in zwei weiteren Fällen war der Angeklagte [X.] allein verantwortlich. Im Einzelnen: 7 a) Im Zuge der Entwicklung der Abschussrampe für die [X.]-Rakete trat der Projektleiter [X.]der [X.] erstmals im Januar 1996 an die Mo.

GmbH heran und bat um die Abgabe eines Angebots für vier nach Länge und Hub näher beschriebene Hydraulikzylinder. Von deren Verwendungszweck erlangten die Angeklagten im Laufe der Vertragsverhandlungen Kenntnis, ob-wohl von den Auftraggebern zunächst wahrheitswidrig behauptet worden war, die Zylinder seien für den Einbau in ein militärisches Brückenlegefahrzeug vor-gesehen. Hauptansprechpartner der Angeklagten - auch für technische [X.] - gen - war auf [X.]r Seite der Projektleiter [X.] der [X.], der im Mai 1996 die Produktionsstätte der [X.] in [X.] persönlich [X.]. Nach Auftragserteilung (Auftragsvolumen ca. 93.500 DM) beantragte der Angeklagte [X.]im Februar 1997 beim [X.] ([X.]) die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für die Hydraulikzylinder nach [X.], wobei er im Einvernehmen mit dem Ange-klagten [X.]wahrheitswidrig unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des [X.]vorgab, die Waren seien für den Einbau in einen Brückenlegepanzer bestimmt. Nach Einreichung eines weiteren, gleichlauten-den und vom Direktor der [X.] unterzeichneten [X.] er-teilte das [X.] im Vertrauen auf die Richtigkeit der Testate am 17. April 1997 die Genehmigung für die Ausfuhr der Hydraulikzylinder nach [X.]. Entspre-chende Genehmigungen hätte das [X.] nicht erteilt, wenn es Kenntnis vom tatsächlichen Verwendungszweck der auszuführenden Waren gehabt hätte. Die Ausfuhr der Hydraulikzylinder fand am 30. Mai 1997 statt. ([X.]) b) Im Oktober 1997 bestellte [X.] im Auftrag der [X.] unter Zwi-schenschaltung der Mo. India als Vertragspartnerin zwei weitere, kleinere, ebenfalls durch Maßangaben näher beschriebene [X.] zum Preis von 11.200 DM für das [X.]-Projekt, die entsprechend einer zwischen dem [X.] [X.]und den Angeklagten getroffenen Vereinbarung im Werk der [X.] in [X.]

produziert wurden. Die Vertragsverhandlun-gen mit dem Endkunden führte [X.] . Diese Hydraulikzylinder lieferten die Ange-klagten in Kenntnis des Endabnehmers und des Verwendungszwecks, ohne zuvor beim [X.] eine Ausfuhrgenehmigung einzuholen, am 26. Dezember 1997 an die [X.] aus. (Fall [X.] der [X.]eilsgründe) 9 - 7 - c) Eine dritte Ausfuhr von zwei für die Startrampe der [X.]-Rakete be-stimmten [X.]n, für die allein der Angeklagte [X.] ver-antwortlich war, erfolgte als Wiederholungslieferung des Auftrags vom Oktober 1997 am 3. November 1999. Eine Ausfuhrgenehmigung hatte der Angeklagte wiederum nicht beantragt. Auch in diesem Fall fungierte die [X.] als Vertragspartnerin der [X.]. ([X.]. der [X.]eilsgründe) 10 d) Für die Startvorrichtung der Kurzstreckenrakete [X.] wurden bei der [X.] nach detaillierten, mehrfach modifizierten Vorgaben einer für die [X.] tätigen [X.]n Beschaffungsstelle insgesamt neun Hydraulikzylinder zum Kaufpreis von 26.940 DM hergestellt und auf Veranlassung beider Ange-klagten im Wissen um die [X.] ohne Einholung einer [X.] am 27. September 1998 nach [X.] ausgeliefert. Obwohl der [X.] direkt mit der [X.] geschlossen wurde, war auch in diesem Fall der [X.] Niederlassungsleiter [X.]der maßgebliche Ansprechpartner des Endkunden, der auch dessen Konstruktionswünsche an die [X.] weiterleitete. ([X.][X.] der [X.]eilsgründe) 11 e) Bereits seit Mai 1997 war die Mo.

India zudem mit dem Radarpro-jekt der [X.] befasst. [X.]betreute dieses Projekt in den folgenden Jahren weiter und übermittelte auch in diesem Fall bis zum Abschluss eines [X.] Kaufvertrages zwischen der [X.]n Beschaffungsstelle und der [X.] am 15. Januar 2000 die seitens der [X.] geäußerten Wünsche zur Beschaffenheit zweier Zylinder an die [X.]. Der vereinbarte [X.] für die Zylinder, die im Werk der [X.] in [X.] gefertigt wurden, belief sich auf 190.000 DM. Für die Abwicklung des Auftrags war der Angeklagte [X.]
verantwortlich, der spätestens seit einem Be-such bei der [X.] in [X.] im Juni 1997 Kenntnis vom Verwendungszweck der bestellten Zylinder hatte. Die [X.] der beiden Zylinder wurden auf 12 - 8 - Wunsch des Endkunden mit einer Kunststoffbeschichtung versehen, um zu verhindern, dass die Kolbenstangen Sonnenlicht reflektieren und auf diese [X.] "ihre Anwesenheit dem Feind mitteilen". Am 29. Juni und am 26. Juli 2000 wurde jeweils ein Zylinder nach [X.] ausgeliefert. Ausfuhrgenehmigungen hatte der Angeklagte zuvor nicht eingeholt. ([X.]. der [X.]eilsgründe) 2. Das [X.] hat die Handlungen der Angeklagten, die den [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten sind, [X.] als Verstöße gegen § 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewertet. Bei den von der [X.] hergestellten Hydraulikzylindern habe es sich in allen Fällen um Bestandteile gehandelt, die für den Einbau in Landfahrzeuge im Sinne der Posi-tion 0006 des Teils [X.] der nationalen [X.] (Anlage [X.] zur [X.] in den Fassungen vom 18. Dezember 1996 und vom 3. Juli 2000) be-stimmt gewesen seien. Sie hätten zudem jeweils den Anforderungen genügt, die an das Merkmal "beson[X.] konstruiert für militärische Zwecke" im Sinne dieser Position der [X.] zu stellen seien. Denn die ausgeführten [X.] seien nicht nur nach den von den Kunden vorgegebenen Spezifikati-onen "als Unikate" hergestellt, sondern nach ihrer jeweiligen, den Angeklagten bekannten Zweckbestimmung gerade als Bestandteile für Rüstungsgüter [X.] worden. Daher habe deren Ausfuhr gemäß § 5 Abs. 1 [X.] der [X.] durch das [X.] bedurft. Eine solche sei von den Angeklagten trotz Kenntnis der Genehmigungsbedürftigkeit jedoch entweder nicht eingeholt oder - im Fall [X.] der [X.]eilsgründe - im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 [X.] durch falsche Angaben erschlichen worden. 13 Einen beson[X.] schweren Fall des Verstoßes gegen das [X.] aufgrund gewerbsmäßigen Handelns der Angeklagten im Sinne des § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] (in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 11. Dezember 1996) hat das [X.] verneint. Den Angeklagten sei bereits 14 - 9 - nicht nachzuweisen gewesen, dass ihr Handeln darauf gezielt habe, fortlaufend unter Verstoß gegen das [X.] Waren ins Ausland auszufüh-ren; sie hätten vielmehr von Fall zu Fall neu entschieden, ob Ausfuhrgenehmi-gungen einzuholen seien. [X.] Das [X.]eil hat keinen Bestand. 15 Die den Angeklagten in den Fällen [X.] und I[X.] der [X.]eilsgründe ange-lasteten Taten sind infolge eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar; das Verfahren ist insoweit gemäß § 206 a Abs. 1 StPO einzustellen (unten [X.] 1.). Im Übrigen unterliegt das [X.]eil auf eine von beiden Angeklagten zulässig [X.] Beweisantragsrüge der Aufhebung (unten [X.] 2.). 16 1. In den Fällen [X.] und I[X.] der [X.]eilsgründe besteht ein [X.], da hinsichtlich der Ausfuhrhandlungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 absolute Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB) eingetre-ten ist. Gemäß § 78 c Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB beträgt die doppelte und damit absolute Verjährungsfrist für Taten nach § 34 Abs. 1 [X.], wie sie hier in Rede stehen, zehn Jahre. Diese Frist war bei Zugrundelegung der neuen Fassung des § 34 [X.] hinsichtlich der genannten Fälle am 29. Mai 2007 bzw. am 25. Dezember 2007, mithin bereits vor Erlass des angefochtenen [X.]eils vom 27. Juni 2008 abgelaufen (§ 78 b Abs. 3 StGB). Im Einzelnen: 17 a) Wird zwischen Begehung und Aburteilung der Tat die materielle [X.] geändert und kann dies als Fernwirkung Einfluss auf die Länge der Verjährungsfrist haben oder das Ruhen der Verjährung nach sich ziehen, so beurteilt sich trotz der grundsätzlichen Zuordnung der Verjährungsvorschriften zum Verfahrensrecht ([X.]St 50, 138, 139 f.; [X.] NJW 2004, 693, 696) die Frage, welches Strafgesetz im Hinblick auf die Verfolgungsverjährung auf den festgestellten deliktischen Sachverhalt Anwendung findet, nach § 2 StGB 18 - 10 - ([X.]St 50, 138, 140; [X.] NJW [X.]O; [X.] in LK 12. Aufl. vor § 78 Rdn. 11; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § 78 Rdn. 11). Daher berechnet sich die Verjährungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach der Bestimmung, die bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall nach [X.] besonderen Umständen die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt. [X.] dieser Gesamtvergleich, dass ein Gesetz den Eintritt der Verjährung zur Folge hat, die Tat also bei Anwendung dieser gesetzlichen Regelung nicht mehr verfolgbar ist, so ist dieses Gesetz für den Täter günstiger und damit milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ([X.]St [X.]O [X.]). Deshalb hat eine nachträgliche Verschärfung der Höchststrafe für die Be-rechnung der Verjährungsfrist außer Betracht zu bleiben ([X.]St [X.]O S. 140). Ebenso kann sich aber auch die Umwandlung eines Verbrechenstatbestands in einen Vergehenstatbestand oder die Umwandlung eines [X.] in ein Regelbeispiel für einen beson[X.] schweren Fall - selbst bei un-verändertem Strafrahmen - auf die Dauer der Verjährung auswirken und ist deshalb eine im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB für die Verjährungsfrage zu beach-tende Gesetzesänderung ([X.]St [X.]O S. 140 f.; [X.] NStZ 1999, 556). 19 Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - nach Beendigung der Tat ein Re-gelbeispiel in einen Qualifikationstatbestand umgewandelt wird und diese Ge-setzesänderung zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Verjährungsfrage für den Grundtatbestand führen kann, der im konkreten Fall die Grundlage für die Strafbarkeit bildet. Auch in einem solchen Fall ist durch einen Gesamtver-gleich zu ermitteln, welches Gesetz sich unter Beachtung des Grundsatzes der strikten Alternativität ([X.] NStZ 1997, 188) nach den festgestellten Umständen für die Beurteilung der Verjährungsfrage als günstiger für den Angeklagten er-weist. 20 - 11 - b) Danach ist nach den getroffenen Feststellungen für die Taten [X.] und I[X.] der [X.]eilsgründe § 34 [X.] in der seit der Novellierung des [X.] (12. Änderungsgesetz zum [X.] vom 28. März 2006 - [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2009 - [X.]) geltenden Fassung das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB. Denn an[X.] als bei Anwendung des [X.]s konnte nach der neuen Gesetzesfassung die für Verstöße gegen § 34 Abs. 1 [X.] geltende absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren vor ihrem Ablauf nicht durch die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 StGB zum Stillstand gebracht werden und deshalb Verfolgungsverjährung ein-treten. 21 Nach dieser Vorschrift ruht die Verjährung ab Eröffnung des [X.] vor dem [X.] für die Dauer von fünf Jahren bei [X.], deren Höchststrafe im Grundtatbestand fünf Jahre beträgt, aber für beson[X.] schwere Fälle darüber hinausreicht. Die Eröffnung des [X.] unterbricht für Tatbestände, die einen solchen Son[X.]trafrahmen für [X.] schwere Fälle aufweisen - unabhängig davon, ob ein beson[X.] schwerer Fall angeklagt oder das Hauptverfahren auch insoweit eröffnet [X.] ist ([X.], StGB 57. Aufl. § 78 b Rdn. 12) - die Verjährung (§ 78 c Abs. 1 Nr. 7 StGB) und hält zugleich deren weiteren Lauf - auch den der absoluten Verjährung - an (§ 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB; vgl. [X.] [X.]O § 78 b Rdn. 17). Diese Ruhensregelung war auf den Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 [X.] in der bis zum 7. April 2006 geltenden Fassung des [X.] vom 11. Dezember 1996 anwendbar, da § 34 Abs. 6 [X.] aF für beson[X.] schwere Fälle des § 34 Abs. 1 [X.] aF, etwa für gewerbsmäßiges Handeln, Freiheitsstrafen von zwei bis fünfzehn Jahren vorsah. Auf der Grundlage des zur Tatzeit geltenden Rechts wäre daher für die vorliegenden Tatvorwürfe durch die Eröffnung des Hauptverfahrens am 25. September 2006 nicht nur der Lauf der - zu diesem [X.]punkt infolge rechtzeitiger Unterbrechungshandlungen noch offenen - [X.] - 12 - chen (fünfjährigen) Verjährungsfrist, sondern auch derjenige der absoluten Ver-jährung für die Dauer von fünf Jahren zum Stillstand gekommen. An[X.] verhält es sich indes auf Grundlage der neuen Fassung des § 34 [X.]. Mit der Novellierung des [X.] im Jahre 2006 wurden - bei gleichzeitiger Beibehaltung der Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für Ta-ten nach dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 [X.] - die Regelbeispiele des § 34 Abs. 6 [X.] aF abgeschafft und in [X.] mit einem Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren umgewandelt (§ 34 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 [X.] nF). Auf diese Gesetzeslage ist die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 StGB damit nicht mehr anwendbar. Die gegenüber dem Grundtatbestand erhöhte Strafdrohung der Qualifikation wirkt sich vielmehr nur noch dann auf die Berechnung der Verjährungsfrist aus, wenn in der [X.] über den Grundtatbestand hinaus auch die Voraussetzungen des selbständigen [X.] festgestellt werden (vgl. [X.]St 13, 128, 129). Ist dies nicht der Fall, so richtet sich die Verjährungsfrist ausschließ-lich nach der Strafdrohung des Grundtatbestands. 23 Qualifizierende Umstände im Sinne des § 34 Abs. 6 (Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2) [X.] nF hat das [X.] indes nicht festgestellt. Vielmehr hat es mit [X.] Erwägungen das hier allein in Betracht kommende [X.] Merkmal des gewerbsmäßigen Handelns gemäß § 34 Abs. 6 Nr. 2 [X.] nF den Angeklagten nicht nachzuweisen vermocht, so dass nicht die erhöhte Strafdrohung des [X.], sondern auch nach der neuen [X.] maßgeblich bleibt. Damit erweist sich jedoch § 34 Abs. 1 [X.] in seiner neuen Fassung für die vorliegenden Fallgestaltungen gegenüber dem [X.] als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da bei Anwendung dieses Tatbestands die Ruhensregelung des § 78 b Abs. 4 i. V. m. 24 - 13 - § 78 c Abs. 3 Satz 3 StGB nicht eingreift, mithin hinsichtlich der Ausfuhrhand-lungen vom 30. Mai 1997 und vom 26. Dezember 1997 ungehindert nach zehn Jahren absolute Verjährung eingetreten ist. Der [X.] schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen Beurteilung der Verjährungsfrage führen. Er stellt deshalb in den Fällen [X.] und I[X.] der Ur-teilsgründe das Verfahren selbst gemäß § 206 a Abs. 1 StPO ein. 25 2. Im Übrigen führt die von beiden Angeklagten zulässig erhobene Rüge, das [X.] habe durch die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des [X.]n Zeugen [X.]gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, zur Aufhebung des [X.]eils. 26 a) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 27 [X.]) Der Verteidiger des Angeklagten Dr. P. L. stellte am 15. Januar 2008 den Beweisantrag, den in [X.] wohnhaften Zeugen [X.]zu vernehmen. Der Zeuge stehe zwar für eine Einvernahme vor dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung, sei aber bereit, sich in [X.] im Wege der Rechts-hilfe entweder kommissarisch oder audiovisuell vernehmen zu lassen. Dem [X.] schlossen sich die Verteidiger des Angeklagten [X.]an. 28 Der Antrag zielte darauf ab, die Einlassungen der Angeklagten zu bele-gen, von dem Verwendungszweck der nach [X.] ausgelieferten Hydraulikzy-linder keine Kenntnis gehabt zu haben, vielmehr aufgrund entsprechender An-gaben der [X.]n Auftraggeber davon ausgegangen zu sein, dass die Güter für [X.] bzw. - so der Angeklagte [X.]zu dem Vorwurf im [X.][X.] - für ein ihm nicht näher bekanntes militärisches Gerät bestimmt gewesen seien. 29 - 14 - Der Beweisantrag enthielt die Behauptungen, der Zeuge, der in [X.] für die [X.] tätig und in die verfahrensgegenständlichen Geschäfte [X.] gewesen sei, habe den Angeklagten [X.] zu keinem [X.]punkt darüber informiert, dass die von der [X.] gefertigten und nach [X.] ausgeführten Hydraulikzylinder nicht für [X.] sondern zum Einbau in [X.] vorgesehen gewesen seien; der Zeuge habe auch nicht wahrgenommen, dass der Angeklagte von anderen Personen, etwa bei gemeinsamen Besprechungen mit Kunden, über diesen Verwendungszweck in Kenntnis gesetzt worden sei. 30 [X.]) Mit Beschluss vom 3. Juni 2008 lehnte die [X.] den Beweis-antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Zeuge sei für eine persönliche Vernehmung in der Hauptverhandlung in [X.] unerreichbar. Der anwaltli-che Beistand des Zeugen habe erklärt, dass der Zeuge nicht bereit sei, nach [X.] zu reisen, er stehe nur für eine audiovisuelle oder kommissarische Vernehmung in [X.] zur Verfügung. Hinsichtlich einer solchen Vernehmung sei der Zeuge als ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO anzusehen. Zwar handele es sich bei [X.]um einen zentralen Zeugen, da er als Vertreter der [X.] in [X.] in sämtliche verfahrensgegenständ-liche Exportvorgänge eingebunden gewesen sei, den Angeklagten [X.] bei dessen Kundenbesuchen in [X.] begleitet, aber auch allein und eigenverantwortlich mit den [X.]n Bestellern Verhandlungen und [X.] geführt habe, über deren Inhalte er die Angeklagten informiert habe. Wegen dieser zentralen Bedeutung des Zeugen und seiner Nähe zum Ange-klagten sei dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage [X.] kritisch zu überprüfen. Dies erfordere zum einen eine umfangreiche Befragung des Zeugen unter Vorhalt der Einlassungen der Angeklagten und des umfangreichen Schriftverkehrs, der zwischen den Angeklagten und dem Zeugen geführt worden sei. Eine diesen Anforderungen genügende [X.] - 15 - mung nehme daher mindestens vier bis fünf Tage in Anspruch. Zum anderen seien neben dem Inhalt der Aussage vor allem die non-verbalen Reaktionen des Zeugen für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts der Aussage von hohem Interesse. All dies könne im Rahmen einer kommissarischen oder audiovisuel-len Vernehmung nicht geleistet und festgestellt werden. Zudem sei es nicht rea-listisch, dass eine etwaige Falschaussage des Zeugen in [X.] Konsequenzen hätte. Nach alledem sei eine mittels "[X.]" gewonnene Aussage des Zeugen für die Wahrheitsfindung wertlos, da ihr im Vergleich zu einer Aussage in der Hauptverhandlung nur ein deutlich verminderter Beweis-wert zukomme. b) Die Ablehnung des Beweisantrags begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Soweit die [X.] die Zurückweisung des Antrags dar-auf gestützt hat, der Zeuge sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, da er nur zu einer kommissarischen oder audiovisuellen Vernehmung zur Verfügung [X.], wird ihre Entscheidung den besonderen Umständen des vorliegenden Sachverhalts nicht gerecht. 32 [X.]) Das [X.] hat zwar nicht verkannt, dass der Aussage des Zeugen in dem Verfahren eine herausgehobene Beweisbedeutung zukommt und hat ersichtlich deshalb aus Gründen der Aufklärung dessen Vernehmung auch grundsätzlich für erforderlich gehalten. Denn es hat - an[X.] als bei den übrigen von den Angeklagten benannten Entlastungszeugen aus dem Ausland - die Ablehnung des Beweisantrags nicht auf die sachlich vorrangige Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützt, sondern hat, was rechtlich grundsätzlich zulässig ist, auf den Ablehnungsgrund der Unerreichbarkeit bzw. Ungeeignet-heit des Beweismittels im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zurückgegriffen ([X.]St 45, 188, 189). 33 - 16 - Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines im Ausland lebenden und für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung uner-reichbaren Zeugen auch dann zurückgewiesen werden, wenn der Zeuge zwar für eine im Wege der Rechtshilfe zu bewirkende und grundsätzlich mögliche kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Verfügung steht, das [X.] aber aufgrund der besonderen Beweislage schon vorweg zu der Überzeu-gung gelangt, dass eine aus einer solchen Vernehmung gewonnene Aussage völlig untauglich ist, zur Sachaufklärung beizutragen und die Beweiswürdigung zu beeinflussen. In einem solchen Fall bleibt der Zeuge für die persönliche [X.] in der Hauptverhandlung unerreichbar, als nur kommissarisch oder audiovisuell vernehmbarer Zeuge ist er ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ([X.]St 13, 300, 302; 22, 118, 122; [X.] 1984, 129; [X.] bei [X.]/[X.] NStZ 1985, 14; [X.] NStZ 2004, 347, 348). 34 Die Frage, ob nur eine Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht die nach Sach- und Rechtslage erforderliche Ausschöpfung des Be-weismittels gewährleistet oder ob auch eine kommissarische oder audiovisuelle Vernehmung zur Sachaufklärung tauglich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ([X.] [X.]O; [X.] StV 1992, 548; [X.] NJW 2000, 443, 447). Diese Entscheidung, die eine gewisse Vorauswür-digung des Beweismittels erfordert ([X.] GA 1971, 85, 86), unterliegt zwar nur in eingeschränktem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung ([X.] NJW [X.]O). Die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Erwägungen müssen aber schlüssig ergeben, weshalb die kommissarische oder audiovisuelle Verneh-mung zur Sachaufklärung ungeeignet und daher ohne jeden Beweiswert ist ([X.] [X.]O). Dies ist angesichts der Qualität des angebotenen Beweismittels und der Bedeutung des [X.] vor dem Hintergrund der hier gegebe-nen besonderen Beweislage nicht in ausreichendem Maße dargetan. 35 - 17 - [X.]) Den Nachweis der subjektiven Tatseite hat das [X.], mate-riellrechtlich rechtsfehlerfrei, maßgeblich auf eine Gesamtwürdigung des Inhalts einer Vielzahl den Angeklagten zugänglichen Schriftstücken, namentlich auf den Schriftwechsel, der zwischen der [X.], dem Zeugen [X.]und den [X.]n Endkunden geführt wurde, sowie auf die Tatsache gestützt, dass es auch mehrere persönliche Kontakte des Angeklagten [X.] mit den Verantwortlichen der [X.] und Mitarbeitern anderer Beschaffungsstellen des [X.]n [X.]s gab. Das belastende Beweismaterial stammt mithin überwiegend aus dem Ausland oder weist zumindest einen star-ken Auslandsbezug auf. Die Angeklagten waren deshalb zum Beleg ihrer Ein-lassung, von Seiten der [X.]n Beschaffungsstellen nicht über den Verwen-dungszweck der Hydraulikzylinder informiert worden zu sein, hier in besonde-rem Maße auf die Benennung von Entlastungszeugen aus dem Ausland ange-wiesen, zumal eine zeugenschaftliche Vernehmung der in [X.] ansässigen Urheber der Schreiben und Kontaktpersonen des Angeklagten zu keinem [X.]-punkt stattgefunden hat. 36 Diese besondere Beweislage durfte bei der Bescheidung des von den Angeklagten gestellten Beweisantrags nicht unbeachtet bleiben. Denn es darf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass dem Verfahren eine Auslandstat zugrunde liegt oder die Tat jedenfalls - wie hier - einen starken Auslandsbezug aufweist und die Beweisführung infolge dessen im [X.] auf ausländische Beweismittel zurückgreifen muss. In einem solchen Fall ist dem legitimen Anliegen eines Angeklagten, sich gegen die aus dem Ausland stammenden und ihn belastenden Beweismittel durch die Benennung von im Ausland ansässigen Entlastungszeugen zu verteidigen, in der Weise Rechnung zu tragen, dass an die Ablehnung eines solchen Beweisantrags strengere Maß-stäbe anzulegen sind (vgl. für die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO: [X.] wistra 2006, 426, 428; [X.] in [X.]. § 244 37 - 18 - Rdn. 213). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit sowie völliger Ungeeignetheit eines offenkundig wichtigen Entlastungszeugen wird daher in diesen Fallkonstellationen allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beweiswert einer lediglich kommissarischen oder audiovisuellen Verneh-mung des Zeugen vor dem Hintergrund des Ergebnisses der bisherigen Be-weisaufnahme und des zeitlichen und organisatorischen Aufwands der Ladung und Vernehmung mit den damit verbundenen Nachteilen durch die [X.] in einer Weise zurücktritt, dass jeglicher Erkenntniswert für die Sachaufklärung sicher ausgeschlossen werden kann. Ein - etwa wegen des fehlenden persönlichen Eindrucks des Zeugen in der Hauptverhandlung oder wegen der eingeschränkten Möglichkeit, ihm Vorhalte zu machen - lediglich geminderter oder zweifelhafter Beweiswert einer so gewonnenen Aussage darf bei einer Sachverhaltsgestaltung wie der vorliegenden hingegen regelmäßig nicht mit einer völligen Untauglichkeit des Beweismittels gleichgesetzt werden. Die Beurteilung hat sich daher bei einer derartigen Fallgestaltung eher an den strengen Maßstäben auszurichten, die sonst allgemein für die Bewertung eines Beweismittels als völlig ungeeignet anerkannt sind (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 244 Rdn. 58 m. w. N.). Diesen Anforderungen und den dargelegten Besonderheiten des Falles wird das [X.] in seiner Entscheidung über die Ablehnung des [X.] nicht gerecht. Insbesondere hat es in seine Würdigung auch nicht einbe-zogen, dass es auch die Einvernahme weiterer von den Angeklagten zur Ent-lastung benannten [X.], etwa der Mitarbeiter der [X.], abgelehnt hat, der Zeuge [X.] mithin der einzig verbleibende Entlastungszeuge war, der aus eigener Wahrnehmung zu den Exportgeschäften der Angeklagten Angaben machen und zur Entkräftung der aus dem Ausland stammenden Beweise bei-tragen konnte. Nicht zuletzt aus diesem Grund kam seiner Aussage ein [X.] Gewicht zu. 38 - 19 - Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann das Ur-teil, soweit die Taten nicht bereits verjährt sind, beruhen, zumal einer Verneh-mung des Zeugen im Ausland rechtliche Hindernisse grundsätzlich nicht entge-genstehen. Zwar erfolgt der sonstige Rechtshilfeverkehr mit [X.] vertragslos, so dass die Regelungen der §§ 59 ff. [X.] Anwendung finden. Die [X.] hat aber ihre Bereitschaft gezeigt, die für die Anbringung eines Rechtshil-feersuchens erforderliche Gegenseitigkeitszusicherung (§ 76 [X.]) abzugeben. 39 3. Das [X.]eil begegnet schließlich auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da es hierauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, weist der [X.] für die neue Hauptverhandlung auf [X.] hin: 40 41 a) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen vermag der [X.] der rechtlichen Wertung des [X.], bei den von den Angeklagten nach [X.] ausgeführten Hydraulikzylindern habe es sich um "für militärische Zwecke beson[X.] konstruierte" Bestandteile für Landfahrzeuge im Sinne der Nummer 0006 des Teils [X.] der [X.] - Anlage [X.] zur Außen-wirtschaftsverordnung - (in den für die nicht verjährten Taten maßgeblichen Fassungen der [X.] der 94. Verordnung zur Änderung der [X.] vom 18. Dezember 1996 und vom 7. Mai 1998 - BAnz. Nr. 32 vom 15. Februar 1997, S. 1545 und [X.] vom 13. Mai 1998, S. 6749 - und der [X.] Verordnung zur Änderung der [X.] vom 10. Juni 1999 - BAnz. [X.] vom 9. Juli 1999, [X.]) und damit um genehmigungspflichtige Waren gehandelt, die von der Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 5 Abs. 1 [X.] er-fasst werden, nicht zu folgen. Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des [X.], dass sowohl die mobilen schienen- und fahrzeuggestützten [X.] - 20 - ketenstartrampen als auch die fahrzeuggestützte mobile Radaranlage als militä-rische Landfahrzeuge und damit als Rüstungsgüter im Sinne der Position 0006 der nationalen [X.] Teil [X.] einzustufen sind. Für die zu Start-plattformen umgerüsteten Fahrzeuge ergibt sich dies unmittelbar aus der [X.] Aufzählung militärischer Fahrzeuge in Nr. 1 Buchst. a der techni-schen Anmerkung zur [X.] der [X.]; für die zum Zwecke der Installierung einer militärischen Radaranlage eigens umgebauten Lkws steht dies ebenfalls aufgrund der festgestellten objektiven Beschaffenheit der Fahrzeuge außer Frage. [X.] ist das [X.] zudem davon ausgegangen, dass die nach [X.] ausgelieferten Hydraulikzylinder zum Ein-bau in diese militärischen Fahrzeuge bestimmt, mithin Bestandteile im Sinne der Begriffsdefinition der [X.] waren, da sie durch die Verbindung mit der übergeordneten Sache ihre Selbständigkeit verlieren sollten ([X.] 2001, 154, 157). Für die Exportkontrolle ist dabei nicht maßgeblich, ob das Bestandteil zum [X.]punkt der Ausfuhr bereits mit der Hauptsache verbunden ist ([X.] [X.]O). Problematisch ist hier allein, ob die ausgeführten Zylinder den Anforderungen des Tatbestandsmerkmals "beson[X.] konstruiert für militä-rische Zwecke" genügten, das sich nach dem Wortlaut der [X.] nicht nur auf die übergeordnete Sache, sondern gleichermaßen auf die hierfür bestimmten Bestandteile bezieht, und deshalb nicht nur als [X.], sondern als Rüstungsgüter zu klassifizieren waren. Insoweit teilt der [X.] die Auffassung der Beschwerdeführer, dass die der rechtlichen Würdigung des [X.] zugrunde liegende rein subjektive, allein an der Zweckbestim-mung des Herstellers orientierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals mit der Systematik der hier maßgeblichen Vorschriften des Teils [X.] der [X.] nicht vereinbar ist. Im Einzelnen: [X.]) Dem Tatbestandsmerkmal "beson[X.] konstruiert (oder geändert) für militärische Zwecke" kommt in Teil [X.] der [X.] die Bedeutung 43 - 21 - zu, Rüstungsgüter, deren militärische Eigenschaft nicht offen auf der Hand liegt, von [X.]n, die sowohl für [X.] als auch für militärische Zwecke Verwendung finden können, abzugrenzen. Für die beiden Güterkategorien [X.] jedoch nicht nur unterschiedliche verwaltungsrechtliche Kontrollsysteme, sondern Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auch in unter-schiedlicher Weise strafrechtlich sanktioniert. Verstöße gegen [X.] unterfallen bei Rüstungsgütern des Teils [X.] der [X.] dem Straftatbestand des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.], hingegen wer-den Verstöße bei [X.]n entweder als Ordnungswidrigkeiten nach § 33 [X.] oder als Straftaten - von wenigen, gesetzlich abschließend gere[X.] Ausnahmefällen, die von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] erfasst werden, ab-gesehen - nach § 34 Abs. 2 [X.] geahndet. Das Tatbestandsmerkmal "beson-[X.] konstruiert (oder geändert) für militärische Zwecke" ist daher auch für die strafrechtliche Bewertung eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Außen-wirtschaftsrechts von maßgeblicher Bedeutung ([X.] in [X.]/[X.] [X.], Bd. 3 § 34 Abs. 1 Rdn. 39; [X.]. [X.], 451 f.; vgl. auch [X.] [X.]O 155). [X.]) Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist allerdings umstritten. In der Literatur wird nahezu einhellig die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal sei objektiv auszulegen und setze neben einer subjektiven Zweckvorstellung des Herstellers stets voraus, dass sich diese auch objektiv in der Konstruktion der Beschaffenheit des Gutes niedergeschlagen habe; die mili-tärische Zwecksetzung der Ware müsse aus ihrer objektiven, etwa technischen Konstruktion erkennbar sein ([X.] in [X.]/[X.] [X.]O Rdn. 39 a; [X.] in [X.]/[X.], § 5 [X.] Rdn. 13; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] vor § 5 [X.] Rdn. 54; [X.] [X.], 451 ff. und [X.], 10 ff.; [X.] 2001, 234 ff. und 2003, 115 ff.). Diesem objektiven Auslegungsansatz hat sich - soweit ersichtlich - die 44 - 22 - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte angeschlossen ([X.], [X.]. vom 17. Februar 2005 - 1 E 7512/03 - juris - Rdn. 30 f.; [X.]. [X.], [X.]. vom 14. Oktober 2009 - 6 A 2113/08 - juris - Rdn. 47 ff.). Die Rechtsprechung des [X.] ist, soweit sie sich mit dem hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmal befasst hat, hingegen nicht [X.]. Während der 1. Strafsenat in einer Entscheidung, der die Lieferung ei-ner Anlage zur Reinigung von [X.] an eine [X.] Rüstungs-firma zugrunde lag, zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "beson[X.] [X.]" - im konkreten Fall für die Herstellung von Munition im Sinne der [X.] der [X.] - maßgeblich auf den Zweck abgestellt hat, dem die Anlage nach den Vorstellungen ihres Erbauers oder Lieferanten dienen sollte ([X.]St 41, 348, 350), hat sich der 5. Strafsenat bei der Prüfung, ob ein speziell umgerüstetes Geländefahrzeug im Sinne der Position 0006 A der [X.] "für militärische Zwecke beson[X.] konstruiert" war, anhand der Liste selbst und den sich hieraus ergebenden Beschreibungen des [X.]s, mithin an eher objektiven Kriterien orientiert und hervorgehoben, dass es für die Bestim-mung einer Ware als [X.] nicht auf eine alleinige Bewertung des indivi-duellen Zwecks ankommen kann ([X.]St 51, 263, 266 ff.). 45 [X.]) Mit der Frage, welchen Anforderungen Warenbestandteile genügen müssen, um sie als Güter im Sinne des Teils [X.] der [X.] ein-zustufen, hat sich der [X.] bislang nicht befasst. Der [X.] hält für die Erfassung eines Bestandteils als [X.] den von der Literatur ver-tretenen objektiven Ansatz zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "beson-[X.] konstruiert für militärische Zwecke" mit Blick auf die Systematik der [X.] für zutreffend. 46 - 23 - Die [X.] enthält in Teil [X.] abgestufte Anforderungen für die Einstufung eines Bestandteils als [X.]. Mit Blick auf die Abgrenzung zu einem Dual-use-Gut wird allerdings stets vorausgesetzt, dass es sich um "beson[X.] konstruierte" Bestandteile handelt, wofür nicht jede geringfügige Modifikation eines [X.]n Gutes ausreichend ist; erforderlich sind vielmehr [X.] Änderungen an wesentlichen Funktionsmerkmalen der Ware ([X.] 2001, 234, 235; [X.] [X.], 451, 455; [X.]. in [X.], Handbuch [X.] § 28 Rdn. 20). 47 Hinsichtlich der weiteren Anforderungen unterscheidet die [X.] danach, ob die Bestandteile für Hauptsachen mit speziell militärischer Ausrich-tung, etwa für Bomben (Position 0004), bestimmt sind oder für weniger spezi-fisch militärisch ausgerichtete Güter mit [X.], etwa - wie [X.] - für Landfahrzeuge im Sinne der [X.]. Während im [X.] Fall die [X.] für die Bestandteilserfassung keine besondere Kon-struktion für "militärische Zwecke" fordert, sondern mit der Formulierung "[X.] konstruiert hierfür" lediglich eine besondere Konstruktion für den [X.] in der als [X.] erfassten Hauptsache ausreichen lässt, werden nach dem Wortlaut ("Bestandteil hierfür, beson[X.] konstruiert für militärische Zwecke") bei Gütern, die selbst ein weiteres Verwendungsspektrum aufweisen und [X.]n nahe kommen, hierfür beson[X.] konstruierte [X.] nur dann von der Rüstungsgüterliste erfasst, wenn sie selbst auf einen militä-rischen Zweck gerichtet sind ([X.] [X.] [X.]O; vgl. auch [X.] 2003, 115 f.). Die abweichenden Formulierungen finden ihre Erklärung ersichtlich darin, dass der Verordnungsgeber bei offensichtlichen Rüstungsgü-tern mit Blick auf die durch die [X.]en geschützten Rechtsgüter der Sicherheit der [X.], des [X.] und der aus-wärtigen Beziehungen der [X.] eine weite Erfassungs-variante für Bestandteile für vertretbar gehalten, sich hingegen bei weniger [X.] - 24 - tärisch ausgerichteten Gütern bewusst für eine enge Bestandteilserfassung entschieden hat ([X.] [X.]O 456). Durch das Erfordernis einer eigenen militä-rischen Zweckbestimmung des Bestandteils wird daher bei Gütern, die als Hauptsache lediglich eine geringere militärische Ausprägung haben, der [X.] eingeschränkt. Diese Einschränkung kann jedoch nur dann die vom Verordnungsgeber vorgegebene Wirkung entfalten, wenn sich die militäri-sche Zwecksetzung des Bestandteils auch objektiv in dessen Konstruktion oder Beschaffenheit niedergeschlagen hat. Denn eine lediglich subjektive Zweckbe-stimmung aus Sicht des Herstellers ließe dessen Kenntnis vom Einsatz des [X.] in einer militärischen Anlage für die Klassifizierung als [X.] ausreichen, so dass letztlich ein Unterschied zu dem weiten [X.], wie er nach den Regelungen der [X.] nur bei offenkundigen [X.] gilt, nicht mehr erkennbar wäre. Dass Bestandteile, wie sie in Teil [X.] Position 0006 der [X.] definiert sind, auch in objektiver Hinsicht einen militärischen Charakter aufweisen müssen, ergibt sich schließlich auch aus den Formulierungen in den Anmerkungen zu dieser [X.], die zur Auslegung des [X.] heranzuziehen sind ([X.]St 51, 261, 267). So ist in der Anmerkung Nr. 4 der Position 0006 in der Fassung der [X.] Verordnung zur Änderung der [X.] vom 10. Juni 1999 nicht nur - ersichtlich güterbezogen - von "militä-rischen" Bestandteilen die Rede, sondern die zur Erläuterung dieses Begriffs aufgeführten Güter weisen aufgrund ihrer spezifischen Beschaffenheit auch ausnahmslos eine objektiv erkennbare militärische Zweckbestimmung auf. 49 - 25 - b) Die Heranziehung objektiver Kriterien bei der Auslegung des [X.] "Bestandteile, beson[X.] konstruiert für militärische Zwecke" im Sinne der Position 0006 hat für den vorliegenden Fall folgende Bedeutung: 50 [X.]) Nach den bisherigen Feststellungen wiesen die für die [X.] bestimmten Hydraulikzylinder keine objektiv erkennbaren militäri-schen Konstruktionsmerkmale auf. Es handelte sich ausnahmslos um Modifika-tionen [X.]r Güter entsprechend den Vorgaben der Besteller. Diese [X.] genügten zwar den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal "beson-[X.] konstruiert", ihre militärische Zwecksetzung bezogen die Hydraulikzylinder aber nur mittelbar über die Hauptsache, für die sie bestimmt waren. Dies reicht nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Klassifizierung als Bestandteile im Sinne der Position 0006 des Teils [X.] der [X.] nicht aus. 51 Sollten in der neuen Hauptverhandlung weitergehende Erkenntnisse zur Konstruktion und einer hieraus folgenden objektiven militärischen Zweckbe-stimmung der für die Startvorrichtungen vorgesehenen Hydraulikzylinder nicht getroffen werden können, wird der neue Tatrichter allerdings zu erwägen ha-ben, ob diese Güter als Bestandteile für [X.] oder Raketenausrüs-tung von der [X.] 0004 des Teils [X.] der [X.] erfasst werden mit der Folge, dass sie lediglich an dem weiten [X.] ("[X.] konstruiert hierfür") zu messen wären und für die Erfassung als [X.] keinen eigenständigen militärischen Charakter aufweisen müssten. 52 [X.]) Hingegen erscheint nach den [X.]eilsgründen bei den für die mobile Radaranlage gelieferten Hydraulikzylindern eine objektive militärische Zweck-bestimmung und damit eine Bestandteilserfassung durch die [X.] nicht von vorneherein ausgeschlossen. Denn diese Güter waren nach den Feststellungen entsprechend den Wünschen der Besteller mit einer besonderen 53 - 26 - Oberflächenbeschichtung versehen worden, um bei militärischen Einsätzen ei-ne ausreichende Tarnung zu gewährleisten. Mit der Frage, ob dieses Konstruk-tionsmerkmal den nach [X.] ausgeführten Zylindern eine eigene spezifisch militärische Zweckbestimmung verlieh, hat sich das [X.], nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig, bislang nicht auseinandergesetzt. [X.]) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den ausgeführten Waren nicht um Rüstungsgüter im Sinne des Teils I Ab-schnitt A der [X.], sondern um [X.] gehandelt hat, käme ei-ne Strafbarkeit der Angeklagten nur nach § 34 Abs. 2 [X.] in Betracht. Inso-weit erscheint es jedoch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht nahe liegend, dass die Handlungen der Angeklagten geeignet waren, die in § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 [X.] aufgeführten Rechtsgüter erheblich zu gefährden ([X.]St 53, 128; 53, 238, 249). 54 [X.] von [X.] befindet Sost-Scheible sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 274/09

28.01.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2010, Az. 3 StR 274/09 (REWIS RS 2010, 9924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9924

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Wird zitiert von

1 StR 315/15

Zitiert

3 StR 274/09

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