Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2003, Az. II ZR 243/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4243

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]02Verkündet am:24. Februar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: [X.] § 34Die Erhebung einer Strafanzeige gegen einen Mitgesellschafter ist kein diezwangsweise Einziehung seines Geschäftsanteils rechtfertigender Grund, [X.] vergeblich versucht hat, die Probleme innergesellschaftlich zu klären, [X.] sorgfältig geprüft und weder leichtfertig noch wider besseres Wis-sen gehandelt hat.[X.], Urteil vom 24. Februar 2003 - II [X.]02 -OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. Goette, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.]s [X.] vom 27. Juni 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hält 51 % des Stammkapitals von 50.000,00 DM der [X.]. Weitere Gesellschafter sind der Mitgeschäftsführer der [X.],[X.], mit einem Geschäftsanteil von [X.] (24,4 %), seinBruder [X.] mit einem Geschäftsanteil von 7.300,00 DM (14,6 %) sowie [X.] und S. mit Geschäftsanteilen von je 2500,00 DM (je5 %). Die Beklagte ist die Komplementärin der Al. [X.] GmbH & Co. inD.. Diese Gesellschaft hatte der Vater der [X.] als Kommanditgesellschaftgegründet; nach seinem Tod ist sie seit 1978 in der jetzigen Rechtsform [X.] von seinen beiden Söhnen gemeinsam geleitet worden. Inzwischen istHerr [X.] aus der Geschäftsführung ausgeschieden, blieb der [X.] durch einen Beratervertrag [X.] 3 -Die Kommanditgesellschaft befand sich im Jahr 1996 in finanziellenSchwierigkeiten, die zu einer Umstrukturierung führten, in deren Verlauf dieKlägerin Mitglied der Kommanditgesellschaft und ebenso deren Komplementä-rin wurde. Die unter dem 24. Dezember 1996 neugefaßte Satzung bestimmt in§ 8 u.a., daß ein Geschäftsanteil eines Gesellschafters durch einstimmigen Be-schluß zwangsweise eingezogen werden kann, "wenn in der Person des be-treffenden Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt". Als wichtiger Grundsollen insbesondere Umstände gelten, welche bei einer offenen Handelsgesell-schaft zur Ausschließung (§§ 140, 133 HGB) ausreichen würden.Zwischen den [X.] und [X.] bestehen seit mehreren Jahren- auch gerichtlich ausgetragene - Streitigkeiten, die auch damit zusammenhän-gen, daß [X.] seinem Bruder und dessen [X.] zum Vorwurf macht, sich [X.] der Kommanditgesellschaft Vorteile verschafft zu haben. Nachdem [X.]mit seinem Versuch gescheitert war, [X.] aus dem [X.] abbe-rufen und gegen ihn Schadenersatzansprüche geltend machen zu lassen, hater durch seinen Anwalt im August und September 1999 Strafanzeigen gegenseinen Bruder und seinen Neffen und gegen den Geschäftsführer der Klägerin,[X.], bei den Staatsanwaltschaften [X.]. und [X.]. erstattet. Im Zuge der daraufhineingeleiteten Ermittlungsverfahren sind von dem Ermittlungsrichter in [X.]. zahl-reiche Durchsuchungsbeschlüsse erlassen worden. Die Ermittlungen - auch in[X.]. - sind nicht abgeschlossen.Gestützt im wesentlichen auf diesen Vorgang haben die Klägerin undHerr [X.] seit dem Jahre 2000 versucht, den Gesellschafter [X.] aus [X.] auszuschließen und seinen Geschäftsanteil an der [X.] aus wichtigem Grund einzuziehen. Die entsprechenden [X.] ([X.]) und vom 12. April 2000 (Komplementär-GmbH) sind vom- 4 -[X.] [X.]. für nichtig erklärt, die hiergegen eingelegten Berufungen sind- nach [X.] des Senats vom 24. Februar 2003(II [X.] und [X.]) rechtskräftig - zurückgewiesen worden.In der Gesellschafterversammlung der [X.] vom 19. Juli 2001 istvorsorglich - für den Fall, daß der erste Versuch, [X.] aus der GmbH ([X.] gilt für den Ausschluß aus der Kommanditgesellschaft) zu entfernen,gescheitert sein sollte - erneut über die zwangsweise Einziehung von dessenGeschäftsanteil abgestimmt worden. Der [X.] fand nicht dienach § 8 der Satzung erforderliche Zustimmung aller von der Zwangseinzie-hung nicht selbst betroffenen Gesellschafter, weil die Töchter [X.] und S. von [X.][X.] gegen den Antrag stimmten. Hierin erblickt die Klägerin einen Stimmrechts-mißbrauch dieser beiden Gesellschafterinnen und hat deswegen [X.] positive Beschlußfeststellungsklage gegen die Beklagte erhoben und zu-gleich den Gesellschafterinnen [X.] und [X.] den Streit verkündet. Diese sinddem Rechtsstreit auf seiten der [X.] beigetreten.Das [X.] hat die Klage abgewiesen und hat in dem den [X.] aus der Kommanditgesellschaft betreffenden Verfahren (AZ des Senats:II ZR 244/02) ebenfalls gegen die [X.] Gesellschafter er-kannt. Das [X.] hat beide Entscheidungen bestätigt. Mit der- zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision, deren rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.[X.]. § 543 Abs. [X.] weder ersichtlich noch von dem Berufungsgericht dargelegt ist, ist nichtbegründet. Die [X.] haben von ihrem Stimmrecht nicht intreupflichtwidriger Weise Gebrauch gemacht, als sie gegen den [X.] gestimmt haben.Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht im übri-gen in rechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen eines wichtigen Grundesi.[X.]. § 8 Abs. 2 der Satzung der [X.] verneint und folgerichtig ausge-sprochen, daß schon aus diesem Grund die [X.] nicht verpflichtetwaren, für den [X.] zu stimmen.1. Es ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt [X.]. 12. Dezember 1994 - [X.], [X.], 250; Urt. v. 20. Februar 1995- II ZR 9/94, [X.], 560; Urt. v. 25. November 1996 - [X.]/95,WM 1997, 68) in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu entscheiden, ob [X.] Umstände als "wichtiger Grund" zu werten sind. Die revisionsgerichtli-che Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das [X.] den [X.] richtig erfaßt, ob es aufgrund vollständiger Sach-verhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine Wertung sämtliche Umstände deskonkreten Falls einbezogen hat.2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht mit Recht entschie-den, daß weder die einzelnen Umstände, aus denen die Klägerin die Befugnisherleitet, den Mitgesellschafter [X.] zwangsweise aus der Gesellschaft zu [X.] -fernen, für sich betrachtet einen wichtigen Grund abgeben, noch daß die gebo-tene Gesamtabwägung diese Bewertung rechtfertigt.a) Die gegen einen anderen Gesellschafter oder gegen das [X.] gerichtete Strafanzeige ist nicht in jedem Fall alsein Verhalten anzusehen, das das Verbleiben des Anzeigeerstatters in der [X.] unzumutbar macht. Jedenfalls dann, wenn eine solche Anzeige nichtleichtfertig oder gar wider besseres Wissen erhoben wird, sondern der sich andie Strafverfolgungsbehörden wendende Gesellschafter nach gewissenhafterPrüfung der Auffassung sein kann, es lägen strafbare Verhaltensweisen vor, istes ihm nicht verwehrt, sich an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Das gilt erstrecht dann, wenn seine Versuche, die Fragen innergesellschaftlich zu klären,am Widerstand der anderen Seite gescheitert sind. Von diesen Grundsätzenhat sich das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung leiten lassen und hat vorallem dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die [X.] auf die Anzeige hin umfangreiche Ermittlungen - auch in der Form vonrichterlich angeordneten Durchsuchungen - angestellt und dabei über [X.] den von dem Anzeigeerstatter erhobenen Vorwurf bestätigt gefundenhaben, daß der Mitgesellschafter [X.] im Zusammenwirken mit seinem [X.]und dem Geschäftsführer der Klägerin umfangreiche Geschäfte [X.], die zu Lasten der Al. [X.] GmbH & Co. gegangen sind, letztlich aber demeigenen Vorteil gedient haben.b) Sollte [X.] sich gegenüber einem Mitglied des ehemaligen [X.] gegenüber dem Steuerberater der Gesellschaft in der ihm von der [X.] geäußert haben, müßte dies jedenfalls in den Gesamt-zusammenhang der Auseinandersetzung der Brüder gestellt werden. Dem trägtdie Würdigung des Berufungsgerichts, die die Revision durch die- 7 -eigene Wertung der Klägerin ersetzen will, Rechnung. Aus revisionsrechtlicherSicht ist es nicht zu beanstanden, daß das [X.] die Vorgänge umdie Reparatur des Laptop und der Klimaanlage als weniger gewichtig und [X.] nicht für eine [X.] ausreichend erachtet hat.c) Da bei der gebotenen Gesamtabwägung auch nicht allein auf die [X.] der Gesellschafter [X.] abgestellt werden darf, sondern zu [X.] ist, daß die Gründe für das die Gesellschaft belastende - äußerstenfallsdurch Auflösung der [X.] (vgl. Urt. v. 20. September1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 m.w.[X.]) - Zerwürfnis nicht einseitig (vgl.Urt. v. 10. Juni 1991 - II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249; Urt. v. 3. November1997 - II ZR 353/96, [X.], 1225; Urt. v. 20. September 1999 aaO) [X.]anzulasten sind, sondern auch auf der Seite der die [X.] betrei-benden Gesellschaftergruppe Gründe für die Uneinigkeit gesetzt worden sind,rügt die Revision zu Unrecht die abschließende Gesamtwürdigung des [X.].RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZR 243/02

24.02.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2003, Az. II ZR 243/02 (REWIS RS 2003, 4243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4243

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