Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZB 63/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2284

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 63/13
vom

9. Oktober 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Richter
Vill, Prof.
Dr.
[X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und Grupp

am
9. Oktober
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 29.
Juli 2013 wird auf Kos-ten des Beklagten
als unzulässig
verworfen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.071

festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Endurteil des Amtsgerichts vom 25.
April 2013 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.071

;
die Widerklage wurde abgewiesen.

Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 4.
Mai 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 7.
Mai 2013 erklärte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht, die Verhandlung solle fortgeführt und hierfür ein neuer Termin anberaumt wer-den. Zugleich wies er darauf
hin, die Sache solle nicht in Form einer Beschwer-de in eine höhere Instanz gehen. Hierauf teilte ihm das Amtsgericht mit Verfü-1
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-
gung vom 13.
Mai 2013 mit, gegen
das Endurteil gebe es keine [X.], sondern lediglich die Berufung zum [X.]. Diese müsse er beim [X.] einlegen.

Am 18.
Mai 2013 wurde dem Beklagten der [X.] vom 15.
Mai 2013 zugestellt, worauf er mit an das Amtsgericht gerichte-tem
Schreiben vom 4.
Juni 2013 hiergegen und mit Bezugnahme auf sein Schreiben vom 7.
Mai 2013 gegen das Endurteil Einspruch einlegte. Mit weite-rem Schreiben vom 13.
Juni 2013 legte der Beklagte gegen das Endurteil aus-drücklich Berufung beim [X.] ein. Mit Schriftsatz vom 27.
Juni 2013 reichte der nunmehr für die zweite Instanz bestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten nochmals Berufung ein und begehrte Wiedereinsetzung in den vor-herigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amtsgericht habe es versäumt, dem
Beklagten
mitzuteilen, dass die Berufung von einem Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.

Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zu-rückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-folgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §
574 Abs.
1
Satz
1 Nr.
1, §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entschei-3
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4

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dung des [X.] ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung erforder-lich.

1. Das [X.] hat ausgeführt, der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten auf den Anwaltszwang bei einer Berufungseinlegung hinzuwei-sen. Der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 7.
Mai 2013 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, keine Entscheidung der nächst höheren Instanz zu wollen. Daher habe das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine Be-schwerde mit dem Ziel der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gebe. Eine Belehrung hinsichtlich eines vom Beklagten nicht beabsichtigten Rechts-mittels
sei dagegen nicht geboten gewesen. Da zivilrechtliche Entscheidungen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, habe es dem Beklagten oblegen, sich nach Form und Frist der Anfechtung zu erkundigen.

2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zuläs-sig anzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf.

Der Anspruch des Beklagten auf ein faires Verfahren (vgl. Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, Art.
20 Abs.
3 GG) ist nicht verletzt. Das Gebot des fairen Verfahrens verbietet es, einer [X.] nach [X.] einer Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu versagen, die nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen [X.] nicht rechnen konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Juli 2002 -
V
ZB 16/02, [X.]Z 151, 221, 227
f; vom 13.
Mai 2003 -
VI [X.], [X.], 1458, 6
7
8
-

5

-
1459; vom 13.
September 2005 -
VI [X.], NJW-RR 2005, 1726, 1727). Nach ständiger Rechtsprechung war ein Zivilgericht
bis zum Inkrafttreten des §
232 ZPO am 1.
Januar 2014 nicht gehalten, eine
nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten und deren Erfordernisse zu unterrichten. Vielmehr war es Sache der [X.], sich nach Form und Frist der Anfechtung zu erkundi-gen (vgl. [X.], NJW 1995, 3173, 3175; [X.], Beschluss vom 19.
März 1997 -
XII [X.], NJW 1997, 1989; vom 13.
September 2005, aaO; [X.]/[X.], 4.
Aufl., §
233 Rn.
33; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
233 Rn.
43).

Der vom Amtsgericht mit Verfügung vom 13.
Mai 2013 erteilte Hinweis war ordnungsgemäß und enthob den Beklagten nicht seiner eigenen, sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Verantwortung. Entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht weder eine Rechtsmittelbeleh-rung noch einen Hinweis, der einer solchen gleichkommt, erteilt. Die vom [X.] vorgenommene Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 7.
Mai

9
-

6

-
2013 ist nicht zu beanstanden; für das Amtsgericht ergab sich danach keine Verpflichtung, den Beklagten auf das Erfordernis des [X.] bei [X.] einer Berufung hinzuweisen.

Vill
[X.]
[X.]

[X.]
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.04.2013 -
17 C 1105/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 29.07.2013 -
5 S 4139/13 -

Meta

IX ZB 63/13

09.10.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2014, Az. IX ZB 63/13 (REWIS RS 2014, 2284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2284

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