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PDF anzeigen [X.] vom 9. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Nachstellung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staats-kasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2010 wird der Schuld-spruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Nach-stellung in Tatmehrheit mit versuchter Erpressung schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die verbliebenen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Die Teileinstellung des Verfahrens hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 8 • für die Tat II.1 zur Folge. Der Wegfall dieser Strafe berührt die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Der Senat schließt aus, dass die Gesamtstrafe ohne die im eingestellten Fall verhängte Geldstrafe niedriger ausgefallen wäre. 1 Rissing-van Saan Fischer Appl
Krehl [X.]
Meta
09.08.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2010, Az. 2 StR 288/10 (REWIS RS 2010, 4196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4196
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