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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 496/11
vom
17.
August 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
August 2012
gemäß §§
154 Abs.
2, 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Mai 2011 wird
das Verfahren einge-stellt, soweit der Angeklagte in den Fällen [X.], II.6 und II.25
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Er ist daher schuldig des Betruges in 27
Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufs-verbot, sowie wegen versuchten Betruges.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in
30 Fällen, da-von in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen ein Berufsverbot, sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-1
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urteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer teilweisen Verfah-renseinstellung nach §
154 Abs.
2 [X.]. Im Übrigen ist es unbegründet
im Sin-ne des §
349 Abs.
2 [X.].
Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwalt-schaft
gemäß §
154 Abs.
2 [X.] ein, soweit dem Angeklagten in den
Fällen [X.], II.6 und II.25
der Urteilsgründe
jeweils ein weiterer Fall des Betruges zur Last gelegt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches sowie den Wegfall der für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen zur Folge.
Soweit die Kammer hinsichtlich der weiteren Einzelstrafen entgegen der jüngeren Vorgaben des [X.] (vgl. [X.], NJW 2010, 3209 ff.; [X.]E 126, 70 = NJW 2012, 3209 ff.; NJW 2012, 907 ff.) die Höhe des jeweiligen [X.] im Einzelfall nicht näher beziffert
hat, kann der [X.] ausschließen, dass die [X.] bei genügender Konkreti-sierung des jeweiligen Schadens zu milderen Strafen gelangt wäre.
Auch die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe kann [X.] bleiben. Der [X.] schließt im Hinblick auf die verbleibenden [X.]
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aus, dass die [X.] ohne die eingestellten Fälle auf eine geringere Ge-samtstrafe erkannt hätte.
Becker
Fischer
Krehl
Eschelbach
Ott
Meta
17.08.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2012, Az. 2 StR 496/11 (REWIS RS 2012, 3849)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3849
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