Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZB 276/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 243

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[X.][X.]/04 vom 15. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 15. Dezember 2005 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, an den 24. Zivilsenat des [X.] zurückverwiesen. Für das Verfahren über diese Rechtsbeschwerde werden [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.434,70 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragstellerin ist eine [X.] Anwaltskanzlei, die von der [X.] mit ihrer Vertretung in einer vor einem [X.]n Gericht erhobenen 1 - 3 - Klage beauftragt wurde. Die Parteien vereinbarten dafür ein Honorar nach [X.] zu einem Stundensatz von 470 DM. Die Antragstellerin hat das von ihr berechnete Honorar eingeklagt und ein Versäumnisurteil des [X.] erwirkt, das die Antragsgegnerin verurteilt hat, an die Antragstellerin 62.655,37 [X.] nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen [X.]n Diskontsatz seit dem 19. August 1999 sowie 3.500 [X.] an Verfahrenskosten zu zahlen. Die Antragstellerin begehrt, dieses Urteil für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat unter anderem eingewandt, die Antragstellerin habe das Urteil durch vorsätzlich falschen Vortrag über den zeitlichen Umfang der von ihr erbrachten Tätigkeit erschlichen. 2 Die Vorinstanzen haben dem Gesuch der Antragstellerin entsprochen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der [X.] durch [X.]uss vom 6. Mai 2004 ([X.] ZB 43/03, [X.], 1391) die Be-schwerdeentscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht hat den Parteien Gelegenheit zu er-gänzendem Sachvortrag gegeben und sodann die gegen die Entscheidung des [X.] gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wiederum zurückge-wiesen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Zurückweisung des Gesuchs der Antragstellerin begehrt. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt erneut zur Aufhebung und [X.]. 4 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 15 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 5 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Das [X.] hat die dem Senatsbeschluss vom 6. Mai 2004 (aaO) zukommende Bin-dungswirkung missachtet (§ 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Dies ist ein von Amts we-gen zu berücksichtigender Rechtsfehler, der die Aufhebung der Beschwerde-entscheidung gebietet. 6 a) Der Senat hat seine Entscheidung auf die Rechtsansicht gestützt, dass der (bloße) Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen dem für die anwaltliche Tätigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand geeignet sein kann, ein ausreichendes Beweis-anzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale des [X.] zu begründen ([X.]uss vom 6. Mai 2004, aaO S. 1393). 7 In Widerspruch dazu hat das Beschwerdegericht auch in seiner zweiten Entscheidung vom 5. November 2004 die Ansicht vertreten, dass ein Missver-hältnis zwar indizielle Wirkung für die Absichten des Gläubigers hat, ohne Hin-zutreten weiterer objektivierbarer Umstände aber keinen Rückschluss auf eine Betrugsabsicht erlaubt (S. 6 f). Die Beschwerdeentscheidung beruht auch auf dieser Rechtsansicht. 8 b) Die Bindungswirkung ist nicht durch eine Änderung des entschei-dungserheblichen Sachverhalts entfallen. Auch nach Ergänzung des [X.] durch die Schriftsätze der Antragstellerin vom 29. Juli und 9. August 9 - 5 - 2004 und denjenigen der Antragsgegnerin vom 12. August 2004 haben die [X.] um die Angemessenheit des geforderten Honorars gestritten. Dass die Antragstellerin dort erstmals ihren Arbeitsaufwand im Einzelnen dargestellt und umfangreiche Auszüge ihrer Handakten vorgelegt hat, kommt einer Änderung des Sachverhalts nicht gleich. Dies war allein schon im Hinblick auf den um-fangreichen Sachvortrag der Antragsgegnerin geboten. Die von der Bindungs-wirkung umfasste Rechtsfrage bleibt weiterhin entscheidungserheblich. c) Auch die Besonderheiten des Anerkennungsverfahrens führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar darf das Anerkennungsverfahren auch bei be-haupteten Verstößen gegen den ordre public nicht zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen. Der Antragsgegner, der sich auf einen Prozessbetrug beruft, muss deshalb einen Sachverhalt konkret und im einzelnen nachvollziehbar beschreiben, der geeignet ist, den erhobenen [X.] zu belegen ([X.], [X.]. v. 6. Mai 2004, aaO). Für das Verfahren nach Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht folgt daraus, dass die Behauptung des [X.] unbeachtlich werden und die Bindungswir-kung der Entscheidung des [X.] entfallen kann, wenn der Antragsteller detailliert Umstände vorträgt, die den Vorwurf des [X.] entkräften, sofern der Antragsgegner dem nicht in der gebotenen Weise entgegentritt. 10 Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Vorbringen der [X.] zur Überhöhung der geltend gemachten Arbeitsstunden ist durch den nachträglichen Vortrag der Antragstellerin nicht entkräftet worden. Die [X.] hat den neuen Vortrag der Antragstellerin, insbesondere die [X.], bestritten und erneut detailliert zum für erforderlich gehal-tenen Zeitaufwand Stellung genommen. Hierzu hat sie größtenteils auf einen Schriftsatz Bezug genommen, den sie in einem mit umgekehrten Parteirollen 11 - 6 - beim [X.] (18 O 20/04) geführten, dasselbe Mandat betreffenden und auf Rückzahlung überzahlten Honorars gerichteten Rechtsstreit vorgelegt hat. Darin hat die Antragsgegnerin insbesondere auch geltend gemacht, die Antragstellerin sei nicht berechtigt gewesen, Tätigkeiten ihrer Kanzleimitarbeiter gesondert in Rechnung zu stellen. Die Antragsgegnerin ist damit, auch unter Berücksichtigung der strengen Darlegungsanforderungen im Anerkennungsver-fahren, ihrer Obliegenheit nachgekommen, zu dem behaupteten Prozessbetrug konkret und plausibel vorzutragen. Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag, insbesondere den Schriftsatz vom 12. August 2004, unberücksichtigt gelassen. Indem es diese Darlegungen der Antragsgegnerin übergangen und die angebotenen Beweise nicht erhoben hat, hat das Beschwerdegericht die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). 12 II[X.] Die Sache ist daher erneut unter Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht. 13 - 7 - Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, die Berechnung des [X.] auf § 4 Abs. 1 ZPO. 14 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2004 - [X.]/04 -

Meta

IX ZB 276/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. IX ZB 276/04 (REWIS RS 2005, 243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 243

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