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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Nichtannahmebeschluss: Eingriff in Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Nichtzulassung der Berufung im Verwaltungsprozess nicht hinreichend substantiiert dargelegt - mangelnde Auseinandersetzung mit einfachrechtlicher Lage
1. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das [X.] und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] zu ermöglichen.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung ([X.]) könne das [X.] zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem [X.] als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des [X.] als Landesrecht entzogen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das [X.] an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).
2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des Urteils des [X.]gerichtshofs vom 27. Juni 2019 - [X.]/18 - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 2019 - [X.] -, Rn. 17; Beschluss vom 19. November 2019 - [X.] -, Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2020 - [X.] -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des [X.]gerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.
Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
1 BvR 908/20, 1 BvR 1598/20, 1 BvR 1688/20
10.12.2020
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. März 2020, Az: OVG 9 N 191.17, Beschluss
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, § 12 Abs 1 Nr 4 KAG BB, § 137 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 173 VwGO, § 560 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2020, Az. 1 BvR 908/20, 1 BvR 1598/20, 1 BvR 1688/20 (REWIS RS 2020, 3159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 3159
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
1 BvR 1812/19, 1 BvR 2200/19, 1 BvR 2641/19, 1 BvR 265/20, 1 BvR 486/20 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
9 B 2/21 (Bundesverwaltungsgericht)
9 B 3/21 (Bundesverwaltungsgericht)
9 B 28/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Unterschiedliche Auslegung von Oberverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof zur hypothetischen Festsetzungsverjährung; Divergenz und Irrevisibilität