Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 21/13
vom
21. Januar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der [X.] des [X.] ist mangels Erreichen des [X.] von mehr als 20.000
e-wert der angegriffenen Abweisung der Klage auf Feststellung des [X.] berechnet sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem
1
-
3
-
dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass sich bei einer monatlichen
Ball
Dr.
Milger
Dr.
Achilles
Dr.
Schneider
Dr.
Fetzer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.02.2012 -
6 C 573/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 05.09.2013 -
67 [X.]/12 -
Meta
21.01.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2014, Az. VIII ZA 21/13 (REWIS RS 2014, 8536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8536
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.