Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2020, Az. VIII ZA 19/20

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11162

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[X.]:[X.]:BGH:2020:300920BVIIIZA19.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZA 19/20

vom

30. September 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
September 2020
durch [X.]
Bünger als Vorsitzenden, [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.]
[X.] sowie die Richterin Wiegand

beschlossen:
Der Antrag
der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3.
Juli 2020 (1
S 43/19) wird [X.].

Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000


544 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der [X.] ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige [X.] deshalb nicht bestimmt ist (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17.
März 2020 -
VIII
ZA 3/20, WuM
2020, 300 Rn.
2, sowie vom 17.
Januar 2017 -
VIII
ZR 178/16, WuM
2017, 162 mwN).

1
-
3
-

Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480

Der Umstand, dass bei Abschluss des [X.] am 7.
Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24
Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.
Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtig-ten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im [X.] genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu
einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt -
offensichtlich
-
von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.
Dr. Bünger
[X.]
Dr. [X.]

Dr. [X.]
Wiegand

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.11.2019 -
31 C 90/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.07.2020 -
1 S 43/19 -

2
3

Meta

VIII ZA 19/20

30.09.2020

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2020, Az. VIII ZA 19/20 (REWIS RS 2020, 11162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11162

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