Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:300920BVIIIZA19.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 19/20
vom
30. September 2020
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
September 2020
durch [X.]
Bünger als Vorsitzenden, [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.]
[X.] sowie die Richterin Wiegand
beschlossen:
Der Antrag
der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 3.
Juli 2020 (1
S 43/19) wird [X.].
Gründe:
Die beantragte Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da der erforderliche Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000
(§
544 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) nicht erreicht ist. Der Wert der [X.] ist bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§
8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der monatlichen Nettomiete zu bestimmen, wenn es sich um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt und die streitige [X.] deshalb nicht bestimmt ist (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17.
März 2020 -
VIII
ZA 3/20, WuM
2020, 300 Rn.
2, sowie vom 17.
Januar 2017 -
VIII
ZR 178/16, WuM
2017, 162 mwN).
1
-
3
-
Der Wert der Beschwer beträgt danach hier nur 18.480
Der Umstand, dass bei Abschluss des [X.] am 7.
Februar 2017 ein Kündigungsausschluss von 24
Monaten vereinbart worden ist, führt nicht zu einer höheren Beschwer.
Im Übrigen fehlt es auch deshalb an der Erfolgsaussicht der beabsichtig-ten Nichtzulassungsbeschwerde, weil ein Zulassungsgrund (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO) nicht erkennbar ist. Die im [X.] genannte Frage, unter welchen Umständen die Stellung von Strafanzeigen den Vermieter zu
einer fristlosen Kündigung berechtigt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt -
offensichtlich
-
von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; eine grundsätzliche Bedeutung kommt ihr somit nicht zu.
Dr. Bünger
[X.]
Dr. [X.]
Dr. [X.]
Wiegand
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.11.2019 -
31 C 90/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 03.07.2020 -
1 S 43/19 -
2
3
Meta
30.09.2020
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2020, Az. VIII ZA 19/20 (REWIS RS 2020, 11162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11162
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZA 19/20 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum
VIII ZA 12/19 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 2/20 (Bundesgerichtshof)
VIII ZA 20/22 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer in einem Räumungsverfahren gegen den Wohnraummieter
VIII ZR 341/19 (Bundesgerichtshof)
Nichtzulassungsbeschwerde im Mietrechtsstreit auf Wohnungsräumung: Berücksichtigung von Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer