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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 101/08
vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2009 durch den [X.] [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die sich hier stellende Frage, unter wel[X.] [X.] eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB vorliegt, ist durch die Rechtsprechung des [X.] hinrei[X.]d geklärt ([X.], Urteil vom 23. Juli 2003 - [X.], [X.], 2194, unter [X.] 3 b m.w.[X.]; Senatsurteil vom 25. April 2007 - [X.] ZR 234/06, [X.], 2919, [X.]. 21 ff. m.w.[X.]). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 Das Berufungsgericht hat eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB hier zutreffend bejaht. Entgegen der Ansicht der Revision stellt die im Mietvertrag vereinbarte Vorauszahlung eine Verfügung im Sinne von § 1124 Abs. 2 BGB dar, wie sich bereits aus § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt ("einge-zogen oder in anderer Weise verfügt"). Dafür dass - wie die Revision meint - die Parteien von vornherein lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 262 • ver-einbaren wollten, gibt es keine Anhaltspunkte. Einen revisionsrechtlich [X.] - 3 - [X.] Auslegungsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision insoweit nicht auf. Im Gegenteil war die wirksame Vereinbarung einer monatli[X.] Miete in Höhe von 450 • (zuzüglich [X.]) gerade erforderlich, wenn diese - wie die Revision vorträgt - nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit im Falle einer etwaigen Vertragsverlängerung weiterhin geschuldet sein sollte. 4 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wo[X.] ab Zustellung dieses Beschlusses. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2007 - 7 C 2068/07 - [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 5 S 4535/07 -
Meta
14.07.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 101/08 (REWIS RS 2009, 2520)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2520
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