Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 196/13

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11777

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
[X.]/13
Verkündet am:

30. April 2015

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Rückkehrpflicht V
UWG § 4 Nr. 11; [X.] § 49 Abs. 4 Satz 3
a)
Bei der in §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG.
b)
Mietwagen, die für die Ausführung von [X.]n bereitgehalten werden,
müs-sen am Betriebssitz des [X.] abgestellt werden, wenn sie keine [X.] ausführen.
c)
Ein [X.] verstößt nicht gegen §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.], wenn er seinen Fahrern die Mietwagen für den Weg von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt und die Fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des [X.] aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten [X.] zurückkehren. §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten der Fahrer nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfen.
[X.], Urteil vom 30. April 2015 -
I [X.]/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und [X.] Fe[X.]ersen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil
des [X.] des [X.] vom 2. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien betreiben Mietwagenunternehmen. Der [X.] stellt sei-nen Fahrern die Mietwagen zur privaten Nutzung für den Weg zur und von der Arbeit zur Verfügung. Die Fahrer kehren nach Beendigung des letzten [X.] zum Betriebssitz des [X.] zurück, bevor sie sich mit dem Mietwagen zu ihrem Wohnort begeben. Am 19. April 2012 und am 15.
Mai
2012 stellte ein Fahrer des [X.] einen Mietwagen in der Nähe seiner Wohnung über Nacht ab. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die im [X.] normierte Rückkehrpflicht.

Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung beantragt, den [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,

es zu unterlassen, nach Ausführung eines [X.] mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder 1
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-
3
-
diese zu unterbrechen, es sei denn, dass er vor der Fahrt von seinem [X.] oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Beför-derungsauftrag erhalten hat.

Außerdem begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 2.
Oktober 2013 -
6 [X.], juris) hat die Berufung der Kläge-rin
zurückgewiesen.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der [X.] beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf [X.] gemäß §
8 Abs.
1, §§ 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] und auf Erstattung von Abmahnkosten gemäß §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Nach den Feststellungen des [X.]s habe ein Fahrer des [X.] das von ihm privat genutzte Miet-fahrzeug am 19.
April 2012 und am 15.
Mai 2012 in der Nähe seiner Wohnung über Nacht abgestellt, wobei er nach Beendigung der letzten Fahrt zum Be-triebssitz des [X.] zurückgekehrt und erst anschließend nach Hause ge-fahren
sei. Ein Verstoß gegen die in §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] statuierte
Rück-kehrpflicht liege in diesem Fall
nicht vor. Eine Rückkehrpflicht könne nur ange-nommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befinde.

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4
-
I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht für unbe-gründet erachtet.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§
253 Abs. 2 Nr.
2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts
wegen zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2000 -
I [X.], [X.]Z 144, 255, 263 -
Abgasemissionen; Urteil vom 16.
November 2006 -
I
ZR 191/03, [X.], 607 Rn. 15 = [X.], 775

Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 10.
Februar 2011

I
ZR
164/09, [X.], 936 Rn.
16 = WRP 2011, 1153 -
Double-opt-in-Verfahren).

a) Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefug-nis des Gerichts (§
308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entschei-dung darüber, was dem [X.] verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2003 -
I [X.], [X.]Z 156, 1, 8 f. -
Paperboy; Urteil vom 9.
Juli 2009 -
I
ZR 13/07, [X.], 977 Rn.
21 = [X.], 1076 -
Brillenversorgung; Urteil vom 29.
April 2010
-
I
ZR 202/07, [X.], 749 Rn. 21 = [X.], 1030 -
Erinnerungswer-bung im [X.]). Aus diesem Grund sind [X.], die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1999
-
I [X.], [X.], 438, 440 = WRP
2000, 389 -
Gesetzeswiederho-lende [X.]; Urteil vom 12.
Juli 2001 -
I
ZR 261/98, [X.], 77, 78 = [X.], 85 -
Rechenzentrum; [X.], [X.], 607 Rn. 16 -
Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn 8
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-
entweder bereits der gesetzliche [X.] selbst entsprechend ein-deutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des [X.] beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert
([X.], [X.], 607 Rn.
16 -
Te-lefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4.
Oktober 2007 -
I
ZR
22/05, [X.], 532 Rn. 16 = [X.], 782 -
Umsatzsteuerhinweis; [X.], [X.], 936 Rn.
16 -
Double-opt-in-Verfahren).
Die Bejahung der [X.] setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in [X.] gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtli-che Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt ([X.], Urteil vom
29.
Juni 1995 -
I
ZR 137/93, [X.], 832, 834 = [X.], 1026

Verbraucherservice; Urteil
vom
19.
April 2007
-
I
ZR 35/04, [X.], 708 Rn.
50 = [X.], 964 -
[X.]-Versteigerung II; [X.], [X.], 749 Rn.
21 -
Erinnerungswerbung im [X.]).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst, auch wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weitge-hend mit dem Wortlaut des §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] deckt. Diese
gesetzliche Vorschrift ist konkret gefasst, so dass schon aus diesem Grund im Normalfall keine Bedenken gegen die Bestimmtheit eines die Gesetzesfassung wiederho-lenden [X.] unter Heranziehung des Klagevorbringens beste-hen
([X.], Urteil vom 22.
Juni 1989 -
I
ZR 171/87,
[X.], 835 -
Rück-kehrpflicht III; Urteil vom 14.
Dezember 1989
-
I
ZR 37/88, NJW 1990, 1366

Rückkehrpflicht IV).
Darüber hinaus haben beide Parteien den Klageantrag 11
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6
-
dahingehend aufgefasst, dass die Klägerin nicht ein Verbot im Umfang des [X.] beansprucht, sondern sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass im Unternehmen des [X.] die Fahrer die Mietwagen für den Weg zur und von der Arbeit privat nutzen können
und dass die Rück-fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des [X.] aus erfolgt. Der Streit der Parteien beschränkt sich auf die Frage, ob dieses Verhalten einen Verstoß ge-gen §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] darstellt.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der in §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] geregelten Rückkehrpflicht um eine Markt-verhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 UWG
handelt ([X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., §
4 Rn.
11.83; Großkomm.UWG/Metzger, 2. Aufl., §
4 Nr.
11 Rn. 96; [X.], [X.], §
49 Rn. 49; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn. 155).
Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch [X.] zu unterbinden (Begründung des Entwurfs eines [X.], BT-Drucks. 9/2128, S.
1, 9) und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietwa-genunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Miet-wagen-
und Taxiunternehmen unmittelbar aus.

3. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Verstoß des [X.] gegen §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] verneint.

a) Mit Mietwagen dürfen nur [X.] ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§
49 Abs.
4 Satz 2 [X.]). Nach §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] hat der Mietwagen nach Ausführung des [X.] unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er
hat vor der Fahrt von 12
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-
seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen [X.] erhalten. Ein Verstoß gegen diese Bestim-mung liegt demnach regelmäßig vor, wenn der [X.] nach Ausfüh-rung eines [X.] nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurück-kehrt. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn ihm zuvor in der genannten Weise ein neuer [X.] erteilt worden ist.

b)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] seinen Fah-rern die Mietwagen für die Fahrt von und zu
der
Arbeit zur Verfügung stellt, wo-bei die Rückfahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des [X.] aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten [X.] zurück-kehren. Dagegen hat die Revision keine [X.] erhoben.

c) Diese vom Berufungsgericht festgestellte Praxis verstößt nicht gegen Wortlaut
und Sinn und Zweck
des §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.].

aa) Allerdings müssen Mietwagen, die für die Ausführung von Beförde-rungsaufträgen bereitgehalten werden, am Betriebssitz des Mietwagenunter-nehmers abgestellt werden, wenn sie keine [X.] ausführen. In §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass Mietwagen nach unverzüglicher Rückkehr von einem [X.] bis zum Beginn des nächsten [X.] am Betriebssitz des Mietwagenunterneh-mens verbleiben müssen. Dieses Gebot für einsatzbereite Fahrzeuge
liegt al-lerdings der Rückkehrpflicht unausgesprochen zugrunde.

[X.]) Gegen dieses Gebot hat der [X.] nicht verstoßen. Die Mietwa-gen des [X.] kehren nach Ausführung des letzten [X.] unverzüglich zum Betriebssitz zurück und verlassen ihn nicht während der [X.], in der
sie für [X.] bereitgehalten werden. Die Mietwagen ver-15
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8
-
bleiben lediglich dann nicht am Betriebssitz, wenn mit ihnen keine Beförde-rungsaufträge ausgeführt werden können, weil ihre Fahrer ihre dienstliche Tä-tigkeit für den jeweiligen Arbeitstag beendet haben.

cc) Die Vorschrift des §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] ist dahingehend auszu-legen, dass die Ausführung des ersten [X.] nach Dienstbe-ginn vom Betriebssitz des Unternehmers aus erfolgen muss. Hierfür spricht der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die vorsieht, dass Mietwagen nach Aus-führung eines [X.] zum Betriebssitz "zurückkehren" müssen. Es ist nicht festgestellt, dass die Fahrer des [X.] von ihrem Wohnort aus [X.] ausführen, ohne zunächst den Betriebssitz des [X.] anzufahren. Zwar macht die Revision geltend, es liege nahe und könne [X.] nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer einen Beförderungsauf-trag unmittelbar von dem Ort ausführen werde, an dem er den Mietwagen [X.] habe, um sich den längeren
Weg zunächst
zum Betriebssitz und an-schließend erst
zum Auftraggeber zu ersparen. Die Revision legt jedoch nicht dar, dass die Klägerin vorgetragen hätte, dass die Fahrer des [X.] von ihrem Wohnort oder von der Fahrt zur Arbeit aus mit der Ausführung von [X.]n beginnen, ohne zunächst den Betriebssitz des [X.] an-zufahren.

[X.]) Es kann offen bleiben, ob der Entscheidung des [X.] (Urteil vom 31.
Oktober 2014 -
43 [X.], juris) zugestimmt
werden kann, auf die sich die Revision im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat. Dieser Entscheidung lag -
soweit ersichtlich -
ein anderer Sachverhalt zugrunde.

ee) Entgegen der Ansicht der Revision kann §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Mietwagen nach Beendigung des 19
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9
-
letzten [X.] eines [X.] am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht nur zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren haben, sondern dort auch verbleiben müssen.
Der Zweck der gesetzlichen Re-gelung rechtfertigt eine solche, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung nicht.

(1) [X.] ist nicht Selbstzweck. Es soll vielmehr auf wirk-same Weise unterbinden, dass Mietwagen nach Beendigung eines [X.] taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort [X.] annehmen ([X.], GRUR 1990, 199, 202 -
Rückkehrgebot). Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten [X.] in Anspruch genom-men wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentra-le eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht ([X.], Urteil vom 5.
Mai 1988 -
I
ZR 124/86,
GRUR 1988, 831 -
Rückkehr-pflicht
I). Bei der Auslegung von §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] ist unter Berücksich-tigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer
taxiähnlichen
Bereitstel-lung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (vgl. [X.], Urteil vom 26.
April 1989 -
I
ZR 105/87,
GRUR 1990, 49 f. = WRP 1990, 99

Rückkehrpflicht II). [X.] berührt die Freiheit der Berufsaus-übung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist [X.], dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird, weil es anderenfalls nicht mehr von Art. 12 Abs.
1 Satz
2 GG gedeckt wäre. Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens
erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des 22
-
10
-
[X.] eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu die-sem Zweck die Rückfahrt abzubrechen ([X.], GRUR 1990, 199, 204 -
Rück-kehrgebot).

(2) Nach diesen Grundsätzen kann eine Rückkehrpflicht nur angenom-men werden, solange der Mietwagen für [X.] bereit steht. Dies ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befin-det einschließlich
der vom [X.] eingelegten Pausen (vgl. [X.], [X.], 835

Rückkehrpflicht III; [X.], NJW 1990, 1366 -
Rückkehrpflicht IV). Nach dem Ende der Arbeitszeit des Fahrers besteht dagegen keine Gefahr, dass mit dem
Mietwagen bei Ausführung eines neuen Auftrags Anfahrtszeiten erspart
werden. Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.
Soweit es die [X.] vor dem Dienstantritt des Fahrers angeht, mag es nicht ausge-schlossen sein, dass der Fahrer einen [X.] unmittelbar von dem Ort ausführen wird, an dem er den Mietwagen abgestellt hat, ohne den Betriebssitz anzufahren. Dies rechtfertigt es jedoch nicht,
§
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] erweiternd dahin auszulegen, dass Mietwagen außerhalb der [X.] nur am Betriebssitz abgestellt werden können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine solche Auslegung dazu führen würde, dass das als Mietwagen genutzte Fahrzeug nur in dieser Funktion genutzt werden könnte und eine andere sinnvolle Nutzung ausgeschlossen wäre. Eine solche Ausle-gung ist durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt
und wäre [X.]. Kehrt ein Mietwagen nach Ausführung eines [X.] unverzüglich an den Betriebssitz des Unternehmens zurück und verbleibt er dort bis zum Ende der Dienstzeit des Fahrers, ist der gesetzlich angeordneten Rückkehrpflicht genüge getan. Das gleiche gilt, wenn ein Mietwagen vom Fah-rer für die Anfahrt zum Dienst zum Betriebssitz genutzt wird und er von dort aus den ersten [X.] ausführt. Die Vorschrift des §
49 Abs.
4 Satz
3 [X.] ordnet dagegen weder an, dass außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit 23
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11
-
Mietwagen am Betriebssitz abzustellen sind, noch dass zu diesen [X.]en eine Nutzung von Mietwagen für private Zwecke der Fahrer verboten ist.

(3) Mit einer solchen Auslegung wird
der Nachweis von Verstößen nicht unzumutbar erschwert. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Dienstzeiten der Fahrer und die [X.]en der Benutzung der Mietwagen sich bei einer Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der nach §
49 Abs.
4 Satz
4 [X.] vorgeschriebenen Dokumentation feststellen
lassen. Hiergegen hat die Revision keine [X.] erhoben.

II[X.] Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Fe[X.]ersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
33 O 155/12 -

[X.], Entscheidung vom 02.10.2013 -
6 [X.] -

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25

Meta

I ZR 196/13

30.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2015, Az. I ZR 196/13 (REWIS RS 2015, 11777)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11777

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 196/13

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