Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZB 21/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1684

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/03
vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger am 14. September 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] des [X.] vom 17. April 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

[X.]: 59.342,02 Euro
Gründe: [X.]

Der Kläger legte gegen das klageabweisende Urteil des [X.], das ihm am 8. Januar 2003 zugestellt worden war, Berufung ein. Diese wurde nicht innerhalb der am 10. März 2003, einem Montag, abgelaufenen Frist [X.]. Darauf wurde der Kläger durch Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 hingewiesen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des [X.] teilte daraufhin unter dem 21. März 2003 mit, er habe mit Schriftsatz vom 5. März 2003 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat gebeten. Nachdem er am 1. April 2003 darauf hingewiesen worden war, daß beim Berufungsgericht ein Fristverlängerungsantrag nicht eingegangen war, - 3 - reichte er am 7. April 2003 die Berufungsbegründung ein und beantragte vor-sorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsan-trag als unzulässig verworfen, da er nicht innerhalb einer Frist von zwei [X.] nach Behebung des Hindernisses gestellt worden sei. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.]. Er macht geltend, erst durch die [X.] vom 1. April 2003 davon Kenntnis erlangt zu haben, daß sein Fristver-längerungsantrag dem Berufungsgericht nicht zugegangen sei. Nach Zugang der Verfügung vom 12. März 2003 habe er annehmen dürfen, daß sein Verlän-gerungsantrag von der Geschäftsstelle des ehemals zuständig gewesenen [X.] noch nicht an den 9. Zivilsenat weitergeleitet worden sei.

I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere verletzt die angefochtene Entscheidung nicht den An-spruch des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. [X.] 77, 275, 284; [X.] NJW 2003, 281) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Entgegen der - 4 - Ansicht des [X.] kann keine Rede davon sein, das Berufungsgericht habe überspannte Anforderungen an die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung gestellt. Das Berufungsgericht hat die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO vielmehr zu Recht als nicht gewahrt angesehen. Diese Frist beginnt nach [X.] Rechtsprechung des [X.] spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Rechtsanwalt bei Anwendung der unter den gegebe-nen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können ([X.], Beschlüsse vom 23. Juni 1993 [X.] [X.]I ZB 80/93, [X.], 1429 und vom 25. Mai 1994 [X.] [X.]I ZB 31/94, [X.], 112, 113; Senatsbeschluß vom 13. Juli 2004 - [X.] ZB 33/03, Umdruck S. 5 f.). Das war hier mit Zugang der Verfügung des Vorsitzenden vom 12. März 2003 der Fall. In dieser wurde auf die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist hingewiesen und die Absicht geäußert, die Berufung als unzulässig zu ver-werfen. Daraus mußte der damalige Prozeßbevollmächtigte des [X.] ent-nehmen, daß die Frist zur Begründung der Berufung abgelaufen und [X.] aus wel-chen Gründen auch immer [X.] nicht verlängert worden war. Entgegen der [X.] des [X.] durfte er bei Eingang der Verfügung am 14. März 2003 nicht ohne jeden konkreten Anhaltspunkt darauf vertrauen, daß sein [X.] vom 5. März 2003 am 12. März 2003 noch nicht von der Geschäftsstelle des [X.] an die des [X.] weitergeleitet worden sei, sondern hätte die Verfügung vom 12. März 2003 zum Anlaß nehmen müssen, sich beim [X.] nach dem Verbleib seines Verlängerungsantrags zu erkun- - 5 - digen. Der damalige Prozeßbevollmächtigte des [X.] hätte die Versäumung der Begründungsfrist deshalb bereits am 14. März 2003 erkennen können. Der erst am 7. April 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war daher ver-spätet (§ 234 Abs. 1 BGB).

[X.]

[X.] Wasser-mann

[X.]

Ellenberger

Meta

XI ZB 21/03

14.09.2004

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2004, Az. XI ZB 21/03 (REWIS RS 2004, 1684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1684

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.