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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:260820B4STR272.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 272/20
vom
26. August
2020
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
August
2020 ein-stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 4.
März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass sich
den Urteilsgründen auch in ihrem [X.] nicht entnehmen lässt, wie der Angeklagte
bei den Anlassta-ten
II.1. und II.
3. der Urteilsgründe als Täter identifiziert worden ist, stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage. Denn bereits die
weiteren Anlass-taten reichen aus, um die getroffene Entscheidung hinreichend zu belegen.
Sost-Scheible
Quentin
Bartel
Sturm
Rommel
Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.03.2020
602 Js 3759/17 2 KLs 22/19
Meta
26.08.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 4 StR 272/20 (REWIS RS 2020, 11286)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11286
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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