Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 4 StR 272/20

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11286

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[X.]:[X.]:BGH:2020:260820B4STR272.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 272/20

vom
26. August
2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-

Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.
August
2020 ein-stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 4.
März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass sich
den Urteilsgründen auch in ihrem [X.] nicht entnehmen lässt, wie der Angeklagte
bei den Anlassta-ten
II.1. und II.
3. der Urteilsgründe als Täter identifiziert worden ist, stellt die Unterbringungsentscheidung nicht in Frage. Denn bereits die
weiteren Anlass-taten reichen aus, um die getroffene Entscheidung hinreichend zu belegen.
Sost-Scheible
Quentin
Bartel

Sturm
Rommel

Vorinstanz:
[X.], [X.], 04.03.2020

602 Js 3759/17 2 KLs 22/19

Meta

4 StR 272/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 4 StR 272/20 (REWIS RS 2020, 11286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11286

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