Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 2 StR 37/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6239

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafzumessung: Voraussetzungen des gesetzlichen Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2012 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Computerbetrug in 71 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ihre auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat auf die Sachrüge hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das [X.] von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Zwar hat es hinsichtlich des gewerbsmäßig begangenen Computerbetrugs in 71 Fällen wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46b StGB einen gemäß § 49 Abs. 1 StGB reduzierten Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten für anwendbar gehalten. Eine ebensolche Strafrahmenverschiebung hinsichtlich des jeweils tateinheitlich gewerbsmäßig begangenen [X.] hat es jedoch abgelehnt mit der Begründung, insoweit handele es sich nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO. Der [X.] hat dazu ausgeführt:

"Indes beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht, dass das [X.] eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB - anders als im Fall des jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrugs - ausgeschlossen hat, weil es sich bei dem [X.] nicht um eine Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 StPO handele (vgl. [X.] 12).

Die [X.] hat dabei übersehen, dass die [X.] keine Katalogtat sein muss, es vielmehr genügt, dass diese - wie vorliegend - mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung die Zeugin [X.]glaubhaft als Mitwisserin und teilweise begünstigte Mittäterin - Fälle 1, 8, 11, 19, 27, 32, 37, 47, 64, 69, 78 - benannt, worauf diese ihre Tatbeteiligung eingestanden hat. Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB genannten Voraussetzungen stellt eine Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 n) StPO dar. Für Täterschaft und Teilnahme gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. [X.] in [X.] § 263a Rn. 71), weshalb die Annahme von Mittäterschaft der Zeugin [X.]nahe liegt. Gleiches gilt - unbeschadet der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Taten (vgl. [X.], 106) - vor dem Hintergrund der häufigen Zahlungen auch für das Vorliegen des Merkmals der Gewerbsmäßigkeit. All dies hat das [X.] nicht geprüft."

3

2. Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass die [X.] darüber hinaus hätte prüfen müssen, ob - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b StGB - statt des Strafrahmens für besonders schwere Fälle der Strafrahmen der §§ 263a Abs. 1, 266 Abs. 1 StGB - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren - angemessen gewesen wäre.

4

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil im Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das [X.] hat unter Zugrundelegung des Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 263 Abs. 3 StGB) Einzelstrafen von 61 mal sieben Monaten, neunmal neun Monaten und einmal einem Jahr verhängt. Damit hat es sich erkennbar an der von ihm rechtsfehlerhaft angenommenen Strafrahmenuntergrenze von sechs Monaten orientiert.

5

Der Aufhebung der der Strafzumessung zugrundeliegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedurfte es nicht.

[X.]     

      

     Fischer

      

     Appl

      

RiBGH Prof. Dr. Schmitt
befindet sich im Urlaub
und ist daher gehindert
zu unterschreiben.

      

     Eschelbach

      

      

[X.]

      

      

      

Meta

2 StR 37/13

25.04.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankfurt, 15. Oktober 2012, Az: 5/30 KLs 29/12

§ 46 Abs 2 StGB, § 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 263a StGB, § 266 StGB, § 100a Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 2 StR 37/13 (REWIS RS 2013, 6239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6239

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 37/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 93/22 (Bundesgerichtshof)

Computerbetrug bei einer Abbuchungsauftragslastschrift im Online-Banking


3 StR 605/17 (Bundesgerichtshof)

Revision in Strafsachen: Tatrichterliche Aufklärungspflicht hinsichtlich geleisteter Aufklärungshilfe; Anordnung einer Einziehung nach Verfahrenseinstellung


2 StR 361/22 (Bundesgerichtshof)

Strafzumessung: Strafrahmenverschiebung bei Aufklärungshilfe


1 StR 15/17 (Bundesgerichtshof)

Kronzeugenregelung bei Urkunds- und Steuerdelikten: Vorliegen und Notwendigkeit einer Katalogtat


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 15/17

2 StR 37/13

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.