Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 StR 199/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 275

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216U2STR199.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 199/16
vom
21. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Verdachts der versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21.
Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26.
Oktober 2015 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des
Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung zu einer Frei-heitsstrafe von neun Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. [X.] die Freisprechung richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Nach der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage-schrift stellte der Angeklagte im Mai 2014 in der
Justizvollzugsanstalt A.

dem damaligen Mitgefangenen F.

eine Zahlung von 10.000 Euro dafür in
Aussicht, dass er Dritte dazu veranlassen werde, die Zeugin K.

zu ent-
führen, sie unter Drogen zu setzen und zur Prostitution zu zwingen. Dadurch sollte die Zeugin gehindert werden, weiterhin den Angeklagten belastende An-gaben zu machen. Im Wesentlichen aufgrund ihrer Zeugenaussage war der 1
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Angeklagte nämlich wegen Vergewaltigung in sechzehn Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Er hatte dagegen [X.] eingelegt, über die zurzeit der versuchten Anstiftung zum Verbrechen noch nicht entschieden war.
2. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen beruhte die vo-rangegangene Verurteilung des Angeklagten tatsächlich vor allem auf den An-gaben der Zeugin K.

. Der Angeklagte befand sich im Mai 2014 deshalb in
Untersuchungshaft und die Zeugen F.

und J.

waren in derselben
Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Diese wandten sich am 3.
Juni 2014 telefonisch an die Ermittlungsbehörden und wurden am gleichen Tag vernommen. Dabei machten sie Angaben im Sinne des Anklagevorwurfs.
3. Das [X.] hat offen gelassen, ob den Bekundungen der Zeugen dahin gefolgt werden könne, dass der Angeklagte mit dem Ansinnen auf sie zugekommen sei die Zeugin K.

zu entführen. Jedenfalls könne nicht si-
cher festgestellt werden, dass die Gespräche des Angeklagten mit den Zeugen auf ein Verbrechen gerichtet gewesen seien. Konkret könne die [X.] dass

über die reine Entführung hinaus

die Zeugin K.

getötet (§
211 Abs.
2 letzte [X.]. StGB), unter Drogen gesetzt (§
239 Abs.
3
Nr.
2 StGB), zur Prostitution gezwungen (§
232 Abs.
4 Nr.
2 StGB) oder länger als eine Woche der Freiheit beraubt

239 Abs.
3 Nr.
1, §
239b Abs.
1 StGB)

Zwar hätten die Zeugen F.

und J.

in ihren Vernehmungen

durch die Polizei jeweils angegeben, die Zeugin K.

habe entführt, dro-
genabhängig gemacht und auf den Strich geschickt
werden sollen, bevor sie habe der
Zeuge F.

aber
nur noch davon gesprochen, dass die Zeugin K.

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5
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-
tet, der Angeklagte habe geäußert, es sei ihm egal, was die Täter mit dem

F.

nicht mehr geäußert. In der
Hauptverhandlung habe er angegeben,
dass die Zeugin K.

an den Angeklagten habe ausgeliefert werden sollen,
nachdem er sich aus der Untersuchungshaft befreit haben würde. Der Zeuge J.

habe in der Hauptverhandlung nur noch eine Entführung als Ge-
genstand der Gespräche genannt. Auf Nachfrage habe er zwar ergänzt, dass Allerdings habe der Zeuge F.

dazu nur gesagt, dass dies teuer würde.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, müs-sen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst die Tatsachen fest-gestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält. Erst hiernach ist [X.] in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die für ei-nen Schuldspruch erforderlichen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Februar 2013

1 StR 405/12, NJW 2013, 1106). Diesen Anforderungen wird das
angefochtene
Urteil gerecht.

von
Ge-sprächen
zwischen dem Angeklagten sowie den
Zeugen F.

und J.

offen gelassen hat, hat Mindestfeststellungen zum [X.]
getroffen. Es konnte keine weiter gehenden Feststellungen zu einem Gespräch 6
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6
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zwischen dem Angeklagten und den Zeugen F.

und J.

über ge-
plante Straftaten treffen.
2. Auch die Beweiswürdigung des [X.]s ist nicht rechtsfehlerhaft.
Es hat eine als Gegenstand von Erörterungen für möglich gehalten, sich aber jedenfalls nicht die sichere Überzeugung davon verschaffen können, dass den Zeugen die Begehung eines Verbrechens ange-tragen wurde. Das ist rechtlich unbedenklich, weil dem
generelle Bedenken ge-gen die Glaubhaftigkeit der den Angeklagten belastenden Zeugenaussagen zu Grunde lagen.
Gab das wechselnde [X.] der Zeugen F.

und J.

Grund zu der Annahme, dass ihre

eigennützig gemachten

Angaben
zu einem Gespräch mit dem Angeklagten über die Begehung von Straftaten zum Nachteil der Zeugin K.

insgesamt in Zweifel zu ziehen sind, kam es
auf die in den Raum gestellte Möglichkeit eines Gesprächs über reine Frei-heitsberaubung

nicht an.
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3. Aus demselben Grund ist auszuschließen, dass das [X.] die Mindestfeststellungen aufgrund einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung getrof-fen hat. Der [X.] versteht im Übrigen die Bemerkung des [X.]s, es

nicht feststellen können, nicht dahin, dass es die rechtliche Möglichkeit einer Anstif-tung zu einem Verbrechen mit zumindest bedingtem Vorsatz übersehen hat.
Vors.Ri[X.] Prof. Dr. Fischer [X.] Eschelbach
ist wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert.

[X.]

[X.] Grube

12

Meta

2 StR 199/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. 2 StR 199/16 (REWIS RS 2016, 275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 275

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2 StR 199/16

1 StR 405/12

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