Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. 1 StR 405/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 8423

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
405/12

vom
5. Februar
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter Anstiftung zum Mord u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
5. Februar
2013, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Nack

und [X.] am Bundesgerichtshof
[X.],
Dr. Graf,
[X.]in am Bundesgerichtshof
Cirener,
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 13. März 2012 mit den zu-grundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Waffendelikte in Tatmehrheit mit Brandstiftung unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus dem Urteil des [X.] vom 22. März 2011 zu [X.] und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat es die im genannten Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen [X.]. Von dem Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die [X.] die Aufhebung des Freispruchs. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel, das vom [X.] vertreten wird, hat Erfolg.

1
-
4
-
I.
1. Dem Angeklagten ist mit der Anklage vorgeworfen worden,
aus der Untersuchungshaft heraus einen Auftrag zur Ermordung des D.

erteilt zu haben. Hintergrund soll gewesen sein, dass der Angeklagte den in einem um-fangreichen Betrugsverfahren Mitbeschuldigten D.

töten lassen wollte, um ihn daran zu hindern, auszusagen. Er habe beabsichtigt, diese Tat für

Scharfschützen bekannten K.

ausführen zu [X.]. Rechtsanwalt B.

, dem damaligen Verteidiger des Angeklagten soll am 20. April 2010 mitgeteilt worden sein, dass D.

aus der Haft entlassen worden sei. Daraufhin habe Rechtsanwalt B.

den Angeklagten am 20.
oder 21.
April 2010 in der Untersuchungshaft besucht. Hierbei soll der Plan des Angeklagten zur Tötung des D.

besprochen worden sein.
Rechts-anwalt B.

soll sich bereit erklärt haben, den Auftrag zur Ermordung des D.

weiterzuleiten und am 21. April 2010 einen Aktenvermerk gefertigt .

soll für 10.000 den D.

verramma, er [X.] B.

den Vermerk sodann an die Ehefrau des Angeklagten weitergeleitet haben. Diese soll den [X.] jedoch nicht wie geplant weitergegeben haben, da ihr der Plan zu weit gegangen sei.
2. Das [X.] hat zur Begründung des Freispruchs ausgeführt, es habe nicht feststellen können, dass die Planung und Vorstellung des Angeklag-ten von der Tat schon so weit gediehen war, wie es zur Strafbarkeit gemäß §
30 StGB erfe-brauch jemanden zu töten, es sei aber völlig offen, ob der als Täter vom Ange-klagten in Aussicht genommene K.

zu dieser Tat überhaupt bereit gewe-sen wäre, auch die näheren Umstände der Tatausführung seien ungeklärt ge-wesen.
2
3
-
5
-

II.
Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die angefochtene Entscheidung unterliegt schon deswegen der [X.], weil sie nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt. Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die der Tatrichter für erwiesen hält ([X.], Urteil vom 4. Juli 1991 -
4 [X.]/91,
[X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; [X.], Urteil vom 27. Juli 2000 -
4 [X.]). Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdi-gung darzulegen, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderli-chen zusätzlichen Feststellungen nicht getroffen werden können. Nur hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht ([X.], Urteil vom 26. September 1989 -
1 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; [X.], Urteil vom 17. Mai 1990 -
4 [X.], [X.]R StPO § 267 Abs.
5 Frei-spruch 4). Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Denn es wird schon nicht zusammenhängend mitgeteilt, welche Feststellungen getroffen werden konnten. Heißt es zunächst noch,
bekannt sei nur der Aktenvermerk von Rechtsanwalt
B.

, über Gespräche stehe nichts fest, finden sich bei den würdigenden Ausführungen doch noch ansatzweise weitere Feststellun-gen. So wird in der Beweiswürdigung zugrunde gelegt, dass die Weiterleitung des Aktenvermerks an die Ehefrau des Angeklagten auf dessen Aufforderung gegenüber Rechtsanwalt B.

zurückgeht. An späterer Stelle ist sogar aus-geführt, dass der Aktenvermerk auf Anweisung des Angeklagten von Rechts-anwalt B.

geschrieben
wurde. Dies steht jedoch in einem unaufgelösten 4
5
-
6
-
Spannungsverhältnis zu der vorangestellten Erkenntnis, über eventuelle Ge-spräche stehe nichts fest. Damit bleibt für das Revisionsgericht offen, von wel-chen Kontakten zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt B.

hin-i-gung ausgegangen ist. Die Beurteilung, ob der Versuch der Anstiftung bereits konkretisiert genug war, hängt aber maßgeblich hiervon ab. Einer Überprüfung der tatrichterlichen Wertung ist schon damit der Boden entzogen. Hier tritt noch hinzu, dass die Angaben des gesondert Verfolgten B.

, auf die sich die Feststellungen zu dem Herrühren des Vermerksinhalts offensichtlich gründen, nicht mitgeteilt werden.
2.
Auch im Übrigen erweist sich die Beweiswürdigung als [X.]. Denn die Auseinandersetzung mit den festgestellten objektiven [X.] bleibt lückenhaft. So werden im Rahmen der Beweiswürdigung zwei weite-re, seinem Besuch in der Untersuchungshaft nachfolgende Schreiben des Rechtsanwalts B.

erwähnt, in denen er dem
Angeklagten mitteilt, an den K.

sei noch nicht herangetreten worden, dies sei im Moment auch nicht erforderlich und dass dem D.

ert wer-frühere Gespräche betreffend den D.

erlauben, bleibt unerörtert.
3. Zudem begegnen die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der hinreichenden Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat durchgreifen-den rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der zutreffenden Annahme, dass die Bestimmungshandlung und der Vorsatz sich auf eine hinreichend konkreti-sierte Tat richten müsse, wird dies maßgeblich deswegen verneint, da
sei, ob der [X.] K.

Tat auszuführen. Dies lässt besorgen, dass das [X.] von einem unzu-treffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Der Tatbestand der versuch-6
7
-
7
-
ten Anstiftung nach §
30 Abs. 1 StGB knüpft allein an die abstrakte Gefährlich-keit des Tatverhaltens an, die darin liegt, dass derjenige, der einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, Kräfte in Richtung auf das [X.] Rechtsgut in Bewegung setzt, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juli 1951 -
1 StR 3/51, [X.]St 1, 305, 309 zu §
49a StGB aF; [X.], Urteil vom 29. Oktober 1997 -
2 StR 239/97, [X.]R StGB § 30 Abs. 1 Satz 1 Bestimmen 3). Deswegen genügt es bereits, dass der
Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der [X.] die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte ([X.], Urteil vom 10. Juni 1998 -
3 [X.], [X.]St 44, 99; [X.], Urteil vom 27. Juli 2000 -
4 [X.]). Dass der Angeklagte davon [X.] sein müsste, dass K.

zur Tötun

-
wie es die Strafkammer im [X.] an die Erwägungen zur mangelnden tatsächlichen Bereitschaft des K.

noch prüft und verneint -
ist hierfür nicht erforderlich.

-
8
-
III.
Da die wenigen getroffenen Feststellungen keine tragfähigen Anhalts-punkte dafür ergeben, dass der Angeklagte von dem Versuch der Anstiftung rechtswirksam zurückgetreten ist, war der Freispruch aufzuheben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
[X.][X.] Graf

Cirener Radtke
8

Meta

1 StR 405/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. 1 StR 405/12 (REWIS RS 2013, 8423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8423

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 92/14 (Bundesgerichtshof)


1 StR 405/12 (Bundesgerichtshof)

Freispruch vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord: Anforderungen an die Urteilsgründe eines freisprechenden Urteils; …


3 StR 408/00 (Bundesgerichtshof)


4 StR 533/03 (Bundesgerichtshof)


4 StR 271/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

5 RVs 33/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.