Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 5 StR 617/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5127

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 6. März 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 31. Mai 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. G r ü n d e
1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg. 1. Das [X.] hat sich im Wesentlichen aufgrund der Aussage der Nebenklägerin von den folgenden Feststellungen überzeugt: 2 Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten im [X.] 2006 eine in-time Beziehung, die jedoch schon nach kurzer Zeit endete, nachdem der An-geklagte zu seiner Lebenspartnerin zurückgekehrt war. Am [X.] 2006 überredete der Angeklagte die Nebenklägerin nachts zu einem Spaziergang. In einem Waldstück umklammerte er sie plötzlich und zog sie an den Haaren, um von ihr sexuelle Handlungen zu erzwingen. Aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen kam die Nebenklägerin den Aufforderun-gen des Angeklagten nach und führte bei ihm Oralverkehr durch; auch ließ sie sowohl Vaginal- als auch [X.] über sich ergehen. Durch den für 3 - 3 - die Nebenklägerin ungewohnten [X.] war es zu blutenden Verletzun-gen gekommen, so dass die —Unterhose voll Blutfi war. Am Abend des dar-auffolgenden Tages erstattete die Nebenklägerin Anzeige. 2. Zur Untermauerung der Einlassung des Angeklagten, es sei bei dem Spaziergang nur zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekom-men und [X.] habe nicht stattgefunden, hatte die Verteidigung [X.], ein Sachverständigengutachten zur Untersuchung der am [X.] 2006 sichergestellten Unterhose der Nebenklägerin einzuholen. Es solle bewiesen werden, dass sich an der Unterhose keine Blutspuren befinden, die —eine unfreiwillige und gewaltsame Durchführung des Geschlechtsverkehrs und das Eindringen des Gliedes in den After der Nebenklägerin bestätigenfi. Zur Begründung ist angeführt worden, dass die Nebenklägerin angegeben habe, nach der Tat im Afterbereich stärker geblutet zu haben. Eine [X.] der Spuren habe bisher nicht stattgefunden. Der Gutachter werde fest-stellen, dass keine —derartigen Spuren, wie von der Nebenklägerin behauptet, an dem Slip vorhanden sindfi. Das [X.] hat den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei ungeeignet, da man anhand von Blutspuren keine Aussage zur Freiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs machen könne. 4 3. Mit dieser Begründung durfte das [X.] den Beweisantrag nicht ablehnen. 5 Das [X.] hat den Beweisantrag nicht erschöpfend gewürdigt, indem es dessen Inhalt nur auf die Erweisbarkeit der Freiwilligkeit der [X.] reduziert hat. Denn der Beweisantrag richtete sich nach sei-nem Inhalt und Sinn ersichtlich auch darauf, dass sich an der Unterhose überhaupt kein Blut befindet. Diese Deutung ergibt sich bereits aus der [X.] [X.], dass die Unterhose keine Blutspuren aufweist, die ein Eindringen des Gliedes in den After belegen, und wird zudem durch die Ausführungen zur Begründung des Beweisantrags gestützt. 6 - 4 - Zu dieser Beweisfrage [X.] dem Vorliegen von Blutspuren [X.] wird sich ein Sachverständiger voraussichtlich angesichts des zur Verfügung stehenden Beweismittels gutachterlich äußern können. Damit ist das beantragte [X.]mittel aber nicht völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 4. Variante StPO. Denn dieser Ablehnungsgrund setzt voraus, dass das [X.] ohne Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis feststellen kann, dass sich mit dem angebotenen Beweismittel das in dem Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt ([X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 13 und 15). Der [X.] Sachverständigenbeweis ist aber geeignet, die unter Beweis gestell-te Tatsache, dass sich an der Unterhose entgegen der Aussage der Neben-klägerin kein Blut befindet, zu klären und die weitere [X.], dass kein [X.] stattgefunden hat, mehr oder weniger wahrscheinlich zu machen. Deshalb durfte das [X.] den Beweisantrag nicht wegen völ-liger Ungeeignetheit des Beweismittels zurückweisen (vgl. hierzu [X.]R StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6). 7 8 Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Hätte die Untersuchung der Unterhose ergeben, dass diese keine Blutspuren trägt, wäre die Aussage der Nebenklägerin zu den Folgen des erzwungenen [X.]s unter Um-ständen widerlegt. Dies wäre geeignet, ihre Aussage zur Unfreiwilligkeit der sexuellen Handlungen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Im Urteil legt das [X.] seiner Beweiswürdigung das Gegenteil der unter [X.] gestellten Behauptung zugrunde ([X.], 33). Aufgrund der Formulierung des Beweisantrags ist die Annahme eines nachvollziehbaren Missverständnisses des Gerichts über tatsächliche Um-stände in dem den Antrag ablehnenden Beschluss nicht gerechtfertigt, wo-nach vor Erhebung einer Revisionsrüge die Beseitigung eines gerichtlichen Missverständnisses im Wege der Gegenvorstellung im Sinne von [X.]R StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 gefordert gewesen wäre (vgl. [X.], [X.] - 5 - schluss vom 9. Januar 2008 [X.] 5 StR 549/07; [X.], [X.] Aufl. Vor § 137 Rdn. 1 f.). 4. Der Senat merkt Folgendes an: 10 Allein das Gebot der beschleunigten Bearbeitung von [X.] vermag es nicht zu rechtfertigen, dem Angeklagten bei Erkrankung der Pflichtverteidigerin ohne sein Einverständnis einen zweiten, nicht eingearbei-teten Pflichtverteidiger zu bestellen, um so mit einem besonders wichtigen Teil der Beweisaufnahme [X.] der Vernehmung des psychiatrischen Sachver-ständigen [X.] fortfahren zu können. 11 12 Das neue Tatgericht wird auch in den Blick zu nehmen haben, ob die besondere Wehrhaftigkeit der Geschädigten als Trägerin des braunen [X.] möglicherweise der Plausibilität ihrer Angaben über ihre hilflose Lage entgegensteht. [X.]Raum Brause Schaal

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5 StR 617/07

06.03.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 5 StR 617/07 (REWIS RS 2008, 5127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5127

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