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PDF anzeigen[X.]/02vom17. Dezember 2002in der [X.] versuchten [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2002 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2002 wird verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der dem Angeklagten im [X.] notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch des-sen Revision verworfen worden ist (vgl. [X.], [X.]. § 473 Rdn. 11).Gründe:Die Revision ist unzulässig. Zutreffend hat der [X.] ausge-führt:"Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zweirechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Brand-stiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren [X.] 3 -Die Zulässigkeit der Revision der als Nebenklägerin zugelassenen Geschä-digten scheitert an § 400 Abs. 1 StPO, da die Nebenklägerin mit ihrer Revision nureine andere Rechtsfolge der Tat erreichen kann; mit diesem Ziel kann sie das Urteilnicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Das gilt nicht nur für [X.] der Nebenklägerin, die [X.] hätte von einem erweitertenSchuldumfang infolge der Bejahung weitere Mordmerkmale ausgehen, sondern [X.] des Angeklagten einen direkten und nicht nur bedingten Vorsatz zuGrunde legen [X.]Miebach Pfister Becker [X.]
Meta
17.12.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. 3 StR 412/02 (REWIS RS 2002, 158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 158
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