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PDF anzeigen[X.] vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 15. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2008 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass die in dieser Sache in [X.] er-littene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Ausspruch über den Maßstab der [X.] der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Kolz Hebenstreit Elf [X.]
Meta
15.04.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. 1 StR 166/08 (REWIS RS 2008, 4490)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4490
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