Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:260820B6STR148.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
6
StR
148/20
vom
26. August 2020
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat gemäß § 349 Abs. 2 und ent-sprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 17.
Januar 2020 wird mit der Klarstellung verwor-fen, dass hinsichtlich der 50 Euro die Einziehung des Wertes von
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.01.2020 -
121 Js 10032/19 34 [X.]/20 1 Ss 45/20 1 Ss 46/
Meta
26.08.2020
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 148/20 (REWIS RS 2020, 11294)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11294
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.