Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 148/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11294

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[X.]:[X.]:BGH:2020:260820B6STR148.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR
148/20

vom
26. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat gemäß § 349 Abs. 2 und ent-sprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
[X.] vom 17.
Januar 2020 wird mit der Klarstellung verwor-fen, dass hinsichtlich der 50 Euro die Einziehung des Wertes von

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.

Sander

König

Feilcke

Tiemann

von Schmettau

Vorinstanz:
[X.], [X.], 17.01.2020 -
121 Js 10032/19 34 [X.]/20 1 Ss 45/20 1 Ss 46/

Meta

6 StR 148/20

26.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2020, Az. 6 StR 148/20 (REWIS RS 2020, 11294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11294

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