Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. VI ZR 228/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3857

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 228/03 Verkündet am: 26. April 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] §§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 38 Abs. 3 Satz 1 Ein vor einer [X.] ortsfest installiertes und mit deren Phasen-wechsel gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 [X.] beinhal-tet für den [X.]fahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] hinausgehende Ver-haltensanforderung, bereits wegen der blinkenden "[X.]" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter [X.] [X.]elben weiter auf die [X.] zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler [X.] noch möglich ist.

[X.], Urteil vom 26. April 2005 - [X.]/03 - [X.]

LG Detmold
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist. Die Anschlußrevision des [X.] wird [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger nimmt die [X.]n auf Schadensersatz aus einem [X.] in Anspruch, bei dem er im Dezember 1999 gegen 17.15 Uhr als Fahrradfahrer auf einem Fußgänger- und [X.] an einer Kreuzung beim Überqueren der Fahrbahn von dem vom [X.]n zu 1 geführten und bei - 3 - der [X.]n zu 2 haftpflichtversicherten [X.] erfaßt und schwer verletzt wurde. Der [X.] zu 1, der aus Sicht des [X.] von links herannahte, war zuvor bei [X.] der für ihn maßgebenden [X.] in die Kreuzung eingefahren. Vor dieser Verkehrsampel ist in ca. 150 m Entfernung eine "[X.]" installiert, die phasenweise mit [X.] blinkt. Der Kläger behauptet, der [X.] zu 1 habe die an der Unfallstelle zu-lässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h weit überschritten. Die [X.]n behaupten, der Kläger habe zwar zunächst - unstreitig - an der für Fußgänger und Radfahrer [X.]licht anzeigenden Lichtzeichenanlage angehalten, sei dann aber losgefahren, obwohl die Verkehrsampel noch für ihn [X.] zeigte. Das [X.] hat der auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]n für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Klage zu einer Quote von 50 % stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufungen der Parteien [X.]. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision der Beklag-ten und mit der Anschlußrevision des [X.] verfolgen die Parteien ihr ur-sprüngliches Klagebegehren weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 574 veröffentlicht [X.], ist der Auffassung, das [X.] habe zutreffend ein Verschulden sowohl - 4 - des [X.]n zu 1 als auch des [X.] als bewiesen angesehen und mit der hälftigen Teilung der Verantwortlichkeit das richtige Maß gefunden. Die Betriebsgefahr des [X.]s sei durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 [X.] und die Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h erheblich erhöht gewesen. Der [X.] zu 1 sei nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug bei Aufleuchten des [X.]s der für ihn maßgebenden Verkehrsampel vor der Kreuzung anzuhalten. Um der Gefahr von Auffahrkollisionen zu begegnen, gelte das [X.] zwar nur für dieje-nigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der [X.] entfernt seien, daß sie bei mittlerer [X.] anhalten könnten. Diese Gefahr sei jedoch dann wesentlich verringert, wenn - wie hier - die auf die [X.] zufahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine in einiger Entfernung vor der Ampelanlage installierte, zeitweise [X.] blinkende [X.] darauf vorbereitet würden, daß an der [X.] der Wechsel von Grün- auf Gelb-licht zu erwarten sei. Blinke eine solche [X.] für einen [X.]fahrer nur zeitweise mit [X.], müsse dieser damit rechnen, daß er bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der [X.] nicht mehr bei Grünlicht erreichen könne. Er habe durch diese Warnung die Möglich-keit, seine Geschwindigkeit frühzeitig ohne verkehrsgefährdende und den [X.] beeinträchtigende starke Bremsung herabzusetzen und sich anhalte-bereit der [X.] zu nähern. Die Warnfunktion des gelben Blinklichts nach § 38 Abs. 3 [X.] wirke sich im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 [X.] dahin aus, daß der an eine [X.] heranfahrende [X.]fahrer sich bei kurz vor Erreichen der Haltelinie aufleuchtendem [X.] dieser Ampel auf eine Über-raschung nicht berufen könne und zur Einhaltung des grundsätzlichen Haltege-bots verpflichtet sei. - 5 - Auf der anderen Seite bestünden nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme keine Zweifel daran, daß der Kläger die Kreuzung bei [X.]licht zu über-queren versucht habe. Nach dem [X.] habe die für den Kläger maßgebliche Ampel zur selben Zeit Grünlicht erhalten wie die Ampel für den parallel geführten Fahrbahnverkehr. Die Zeugin [X.] habe bekundet, der Klä-ger sei angefahren, als die Ampel für diesen Parallelverkehr noch [X.]licht ge-zeigt habe. Nach der Aussage des Zeugen Wo. [X.], der das Fahrzeug steuerte, in dem sich auch die Zeugin [X.] befand, habe "seine Ampel" erst "knapp 3 Sekunden" nach dem [X.] Grünlicht erhalten. Addiere man hierzu die von dem Sachverständigen [X.] ermittelte Zeitspanne von 3,6 Sekun-den, die der Kläger bis zum Kollisionsort benötigt habe, sei dieser ca. 6,5 Se-kunden vor Umschalten seiner Ampel auf Grünlicht und damit eindeutig bei [X.] angefahren. I[X.] A. Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Die bisherigen tatsächlichen Fest-stellungen rechtfertigen es nicht, bei der Abwägung zu Lasten der [X.]n eine durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 [X.] (hierzu unter 2) und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h (hierzu unter 3) erheblich erhöhte Be-triebsgefahr des [X.]s zu berücksichtigen. 1. Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldens-beiträge auf Seiten des Verletzten und des [X.] ist zwar grundsätz-lich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Die Revision macht jedoch im Rahmen der [X.] 6 - benden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß der Abwä-gung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und das Berufungsgericht nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - [X.] ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393, bei-de m.w.N.). 2. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das [X.] keinen schuldhaften Verstoß des [X.]n zu 1 gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] bejahen. a) § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] ordnet allerdings bei einem Wechsel-lichtzeichen der Farbe Gelb an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Das Berufungsgericht geht jedoch selbst zutreffend davon aus, daß dieses Gebot nicht uneingeschränkt gilt. Steht [X.] bevor, so muß nur derjenige [X.]fahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, das heißt normalen Be-triebsbremsung kann ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 [X.] - [X.], 157; [X.], NJW 1959, 1789; [X.], [X.], 220; [X.], [X.], 83; [X.], [X.], 38, 39; [X.], [X.], 38. Aufl., § 37 [X.] [X.]. 48 m.w.N.; HK-StVR/[X.], [X.] 1996, § 37 [X.]. 39 f.; [X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 37 [X.]. 14; [X.], [X.], 11. Aufl., § 37 [X.]. 2.3). [X.] dagegen der [X.] bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder sogar gewalt-sames Bremsen mit Blockierspur nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. Der [X.]fahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querver-kehrs durchfahren. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens ([X.], [X.], 224, 225; [X.], [X.] 1958, 60; BayObLG, [X.] 1959, 45; [X.], [X.], 246, 248; [X.] 1975, 220, 221; [X.], [X.]O, 221; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O und - 7 - [X.], 374, 375; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 27 [X.]. 740; HK-StVR/[X.], [X.]O, § 37 [X.] [X.]. 40; [X.], [X.]O, [X.]. 48a; [X.], NZV 1993, 463 m.w.N.; Straßenverkehr, April 1996, § 37 [X.]. 18). Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zur entschei-dungserheblichen Frage der Bremsmöglichkeit des [X.]n zu 1 bei Einhal-tung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Feststellungen getroffen hat, obwohl die [X.]n beweisbewehrt vorgetragen haben, es sei dem [X.]n zu 1 selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht möglich gewesen, im Rahmen einer mittleren Bremsung noch rechtzeitig vor der Haltelinie anzuhalten. b) Das Berufungsgericht durfte diese Frage auch nicht im Hinblick auf das ca. 150 m vor der [X.] ortsfest installierte gelbe Blinklicht ungeklärt lassen. Denn durch eine solche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Phasenwechsel der [X.] gekoppelte "[X.]" ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts - für den [X.]fahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 [X.] hinausge-hende Verhaltensanforderung, bereits wegen blinkender "[X.]" seine Ge-schwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung [X.]elben weiter auf die [X.] zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler [X.] noch möglich ist (vgl. zum gleichzeitigen [X.]/Gelb: [X.], Urteil vom 6. Februar 1961 - [X.] - NJW 1961, 780). [X.]) Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 [X.] warnt gelbes Blinklicht (allgemein) vor Gefahren. Es setzt nicht die amtlichen Verkehrszeichen und als "[X.]" auch nicht die Bedeutung der [X.] außer [X.]. Vielmehr mahnt - 8 - es als beson[X.] wirksames Vorsichtszeichen lediglich zu deren Beachtung ([X.], [X.], 308, 309; [X.], 374, 375; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 27 [X.]. 755; HK-StVR/[X.], [X.]O, § 38 [X.]. 14; [X.], [X.]O, § 38 [X.]. 13; [X.]/[X.], [X.]O, § 38 [X.]. 7; [X.], [X.]O, § 38 [X.]. 2.5). Das gelbe Blinklicht soll mithin, wenn es zur Vorankündigung von Licht-signalanlagen Verwendung findet, vor einer wegen ungünstiger Sichtverhältnis-se und/oder hoher Annäherungsgeschwindigkeit unter Umständen nicht [X.] erkennbaren Lichtzeichenanlage warnen. Durch die blinkende "[X.]" wird aber nicht die durch das Zeichen Grün der [X.] er-folgte Freigabe des Verkehrs aufgehoben und der [X.]fahrer verpflichtet, be-reits jetzt wie beim Aufleuchten des anschließenden Zeichens Gelb die an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen und nach Möglichkeit den [X.] einzuleiten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Februar 1961 - [X.] - [X.]O). Bei einem solchen Verständnis würde das gelbe Blinklicht einer "[X.]" ei-ne über die Warnfunktion hinausgehende und damit eine in der Straßenver-kehrsordnung nicht vorgesehene [X.] erhalten. Der [X.]fahrer hat seine Fahrweise allein nach dem jeweils maßgebenden Farbsymbol der [X.] und nicht nach dessen mutmaßlicher Dauer und dem früher oder später bevorstehenden Farbwechsel einzurichten. Das gelbe Signalzeichen gebietet erst dann ein Tätigwerden, wenn es erscheint ([X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O m.w.N.; VRS 41, 75, 76; [X.], [X.]O, 247; [X.] 1975, 220, 221; [X.], [X.] 1975, 262, 263; [X.]. [X.] 1976, 235, 236; [X.], [X.]O, § 37 [X.]. 45; HK-StVR/[X.], [X.]O, § 37 [X.]. 22; Straßenverkehr, Dezember 1995, § 37 [X.]. 8; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Februar 1961 - [X.] - [X.]O). [X.]) Der [X.] zu 1 war unabhängig davon auch deshalb nicht dazu verpflichtet, bei blinkender [X.] seine Geschwindigkeit frühzeitig herabzu-- 9 - setzen, weil nicht festgestellt ist, daß er wußte, daß an der [X.] der Wechsel von Grün- auf [X.] zu erwarten ist, wenn eine solche "[X.]" vor ihm mit [X.] aufblinkt und er deshalb damit rechnen muß, bei Einhal-tung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der [X.] nicht mehr bei Grünlicht zu erreichen. Er mußte diese Verknüpfung auch nicht kennen. Die von der [X.] entwickelten Richtlinien für Lichtsignalanlagen (Ausgabe 1992) empfehlen zwar unter 3.7 bei ungünstigen Sichtverhältnissen oder zur Vorankündigung von Lichtsignalanlagen an schnell befahrenen Straßen das Zeichen 131 [X.] mit einem gelben Blinklicht zu versehen, welches nur dann eingeschaltet sein soll, wenn ein [X.]fahrer, der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt, am Knotenpunkt auf [X.] oder Gelb treffen würde. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, daß eine solche Koppelung aufgrund ihres Verbreitungsgrades zum Erfah-rungswissen von [X.]fahrern gerechnet werden könnte. Es nimmt vielmehr selbst lediglich an, daß es dem Erfahrungswissen von Verkehrsteilnehmern entspreche, daß ein ohne sonstigen erkennbaren Bezug aufleuchtendes gelbes Blinklicht typischerweise auf eine - möglicherweise zunächst noch nicht erkenn-bare - Ampelanlage hinweise oder sich der Verkehrsteilnehmer zumindest auf diese naheliegende Möglichkeit einstellen müsse. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ein Zusatzschild oder der Standort der [X.] auf die Verknüpfung mit dem Phasenwechsel hingewiesen hätten. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden und im übrigen unbestrittenen Vortrag der [X.]n liegt die Kreuzung aus Fahrtrichtung des [X.]n zu 1 hinter einer langgezogenen Rechtskurve, vor der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, bevor sie im Kreuzungsbereich auf 70 km/h herabgesetzt ist. - 10 - Unter diesen Umständen durfte der [X.] zu 1, wie in § 38 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgesehen, die blinkende "[X.]" lediglich als allgemeinen - warnen-den - Hinweis auf die nachfolgende [X.] verstehen. 3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Berücksichti-gung der Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des [X.]n zu 1 von [X.] 60 km/h als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebs-gefahr allerdings durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der [X.] mit zu berücksichtigen ist. Hierfür kommt namentlich eine fehlerhaf-te oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätigen Personen in Betracht (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 126/99 - [X.], 1294, 1296; vom 18. November 2003 - [X.] ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393 beide m.w.N. und vom 11. Januar 2005 - [X.] ZR 352/03 - zur Veröffent-lichung bestimmt). Im Streitfall kann zwar unter diesem Blickwinkel die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch den [X.]n zu 1 zu würdigen sein. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h beruht auf einer vom [X.]n zu [X.] eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit von 78 km/h. Das Berufungsgericht mußte in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h sei subjektiv vom Fahrer nicht wahrnehmbar. Die subjektive Wahrnehmbarkeit läßt sich durch einen Blick auf den Tachometer herstellen. Es ist Sache jedes Verkehrsteilnehmers, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten. Bei deren Überschreitung ist er ständig gehalten, seine Geschwin-digkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren (vgl. Senat, Urteil vom 25. März - 11 - 2003 - [X.] ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785). Dies gilt erst recht, wenn er - wie im Streitfall - durch das gelbe Blinklicht der "[X.]" gewarnt und zur Einhal-tung der Verkehrsregeln aufgefordert wird. b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unfallursächlich war. Be-triebsgefahrerhöhende Umstände können aber bei der [X.] zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie fest-stehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 126/99 - und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 31/02 - beide [X.]O). Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet wer-den, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindig-keitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässi-gen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituati-on der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - [X.] ZR 215/58 - [X.], 183, 184; Urteil vom 27. November 1962 - [X.] ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; Urteil vom 11. Januar 1977 - [X.] ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; Urteil vom 7. April 1987 - [X.] ZR 30/86 - [X.], 821, 822; Urteil vom 25. März 2003 - [X.] ZR 161/02 - [X.]O, 784 f. m.w.N.). Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen [X.] dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar ge-wesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsord-nungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor - 12 - der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte a[X.]remsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des [X.] und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - [X.] ZR 222/91 - [X.], 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - [X.] ZR 126/99 - [X.]O, 1295; vom 10. Oktober 2000 - [X.] ZR 268/99 - [X.], 1556, 1557; vom 23. April 2002 - [X.] ZR 180/01 - [X.], 911, 912 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 31/02 - [X.]O). Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen [X.] zur Vermeidbarkeit nicht gewürdigt hat. Dieser ging davon aus, der Unfall sei bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Zugrundelegung der für den [X.]n günstigsten Ausgangsdaten weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen. Zudem könne von technischer Sei-te nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger auch bei Einhaltung der [X.] Höchstgeschwindigkeit schwerste Verletzungen erlitten hätte. B. Die Anschlußrevision des [X.] hat keinen Erfolg. Für das Berufungs-gericht bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]s keine Zweifel daran, daß der Kläger die Fahrbahn bei [X.]licht zu überqueren [X.] und zwar unter Berücksichtigung des vorgelegten [X.]s ca. 6,5 Sekunden vor dem Umschalten auf Grün. Das Vorliegen konkreter Anhalts-punkte, die Zweifel an der Richtigkeit der vom [X.] festgestellten Tatsa-chen begründen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). - 13 - 1. Das Berufungsgericht sieht es insbesondere, wie dem Zusammen-hang seiner Ausführungen und der Bezugnahme auf die Feststellungen des [X.]s zu entnehmen ist, mit diesem als erwiesen an, daß die Ampel ent-sprechend dem vorgelegten Phasenplan im wesentlichen ordnungsgemäß [X.]. In Frage steht danach allenfalls, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel geringfügig früher auf Grün wechselte als diejenige für den parallelen [X.]fahrzeugverkehr. Dies wäre in Anbetracht des Umstandes, daß die Grün-phase unter Berücksichtigung des Plans erst 6,5 Sekunden nach dem Anfahren des [X.] begonnen hätte, für den [X.]lichtverstoß ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für eine den [X.]lichtverstoß des [X.] ausschließende Fehl-funktion der Ampel zeigt die Anschlußrevision nicht auf. a) Die auch nach neuem Recht zulässige ([X.] 158, 269, 272) Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen, greift nicht durch. Der von der Anschlußrevision herangezogene Vortrag des [X.], die für ihn maßgebliche [X.] für Fußgänger und Radfahrer sei wiederholt zu einem Zeitpunkt auf Grün geschaltet worden, zu dem die [X.] für den Fahrzeugverkehr noch [X.] gezeigt habe und die Ampel sei häufig defekt gewesen, ist - ungeachtet der Frage, ob dieser pauschal gehaltene Vor-trag schlüssig war - vom [X.] berücksichtigt worden, das den [X.] nachgegangen ist und Beweis hierüber erhoben hat. Im Ergebnis hat es offen gelassen, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel entsprechend dem [X.] genau gleichzeitig auf Grün wechselte oder geringfügig eher als die für den parallelen [X.]fahrzeugverkehr maßgebliche Ampel, da sich ein geringfügiger Versatz der Ampelphasen nicht entscheidungserheblich auswirke. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrundegelegt. - 14 - b) Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Denn es sieht mit dem [X.] eine im unter 1. a) dargestellten Umfang ordnungsgemäße Funktion der Ampelanlage als erwiesen an, hält jedoch die vom Kläger vorgetragenen Verdachtsmomente nur nicht für ausreichend, um Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Einwand des [X.], der dem Sachverständigengutachten [X.] zugrunde gelegte Schaltplan sei zur Unfallzeit gar nicht eingespeist gewesen, nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückge-wiesen. Damit ist er nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzli-chen Feststellungen zu begründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 199/03 - VersR 2004, 1177, 1179 f., zur Veröffentlichung in [X.] 159, 245 vorgesehen; [X.] [X.] 158, 301 f.). Der Einwand ist entgegen der [X.] der Anschlußrevision neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. a) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen (Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 199/03 - [X.]O, m.w.N.; [X.], Urteil vom 18. November 2004 - [X.], 99, 101). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt [X.] davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder [X.] substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zu-sätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] ZR 199/03 - [X.]O; [X.], Urteile vom 5. Juni 1991 - 15 - - [X.]II ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - [X.]I ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322). b) Daran gemessen war das Vorbringen des [X.] in der Berufungs-begründung, insbesondere stehe nicht fest, daß das Gutachten aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen [X.] erstellt worden sei, neu. Der Kläger verfolgte in erster Instanz den Einwand, die Ampel habe nicht entsprechend dem Schaltplan funktioniert. Die von der Revision angeführte, in diesem Zu-sammenhang aufgestellte Behauptung des [X.], der Schaltplan sei geändert worden, enthält weder aus sich heraus, noch in ihrem Kontext schlüssig das Vorbringen, das Gutachten sei nicht aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen [X.] erstellt worden. Der Kläger nimmt keine zeitliche Einordnung der behaupteten Änderung vor, insbesondere wird kein Bezug zum Unfallzeitpunkt hergestellt. Vor allem bedeutet die irgendwann durchgeführte Änderung des [X.] nicht notwendigerweise, daß dem Gutachter ein zum Unfallzeit-punkt nicht relevanter Phasenplan vorlag. Es handelt sich daher im Streitfall nicht lediglich um eine Konkretisierung erstinstanzlichen, sondern um neues Vorbringen. Sonstige Verfahrensmängel bei der Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO werden von der Anschlußrevision nicht gerügt. II[X.] Nach alldem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nach-teil der [X.]n erkannt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Nachholung der gebo-tenen Feststellungen zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß dem [X.]n zu 1 bei Aufleuchten des [X.]s an der [X.] ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kreuzung - 16 - nicht möglich gewesen wäre, wird es weiter zu prüfen haben, ob er nur deshalb nicht rechtzeitig anhalten konnte, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. In diesem Fall kann die Geschwindigkeitsüberschreitung ei-nen vorwerfbaren Verstoß gegen die Haltepflicht begründen (vgl. [X.], [X.], 38, 40; [X.], [X.], 83; HK-StVR/[X.], [X.] 1996, § 37 [X.]. 22).

Müller
[X.] [X.]

[X.]

Zoll

Meta

VI ZR 228/03

26.04.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2005, Az. VI ZR 228/03 (REWIS RS 2005, 3857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3857

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19 U 102/16

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