Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. StB 9/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2427

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

StB 9/15
vom
12. November 2015
in dem Strafverfahren
gegen

1.
2.

wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
hier:
Beschwerde des Betroffenen

A.

gegen den Durch-suchungsbeschluss des [X.] vom 14.
Januar 2015

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 12. November 2015
beschlossen:

Die Sache wird an das [X.] abgegeben.

Gründe:
1. Am 14. Januar 2015 ordnete das [X.] in dem sei-nerzeit von der [X.] gegen

D.

geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung ei-ner schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF, §
26 StGB) gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts-
und Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20.
Januar 2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der [X.] einer ausländischen terroristischen Vereinigung

129a Abs.
1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) übernahm der [X.] das Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.

Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und [X.] am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der [X.], festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat -
ebenso wie am 27. Juli 2015 der Ermittlungsrichter des [X.] -
der Beschwerde nicht abgeholfen.

1
2
-
3
-
Unter dem 27. Oktober 2015 hat der [X.] gegen

D.

sowie den Mitangeschuldigten

F.

wegen der verfahrensgegen-ständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des [X.] erhoben.

2. Zwar
war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Ge-neralbundesanwalt zunächst der [X.] gemäß § 135 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des [X.] nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 135 Rn.
10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] indes auf den Staatsschutzsenat des [X.] übergegangen, so dass die Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich

3
4
-
4
-
entfallen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 1977 -
StB 196/77, [X.]St 27, 253). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammerge-richts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008 -
StB 12-15/08, [X.]St 53, 1, 4 ff.; [X.], Beschluss vom 17. Februar 2014 -
3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217).

[X.]Hubert [X.]

Meta

StB 9/15

12.11.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. StB 9/15 (REWIS RS 2015, 2427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2427

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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