Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 9/15
vom
12. November 2015
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
hier:
Beschwerde des Betroffenen
A.
gegen den Durch-suchungsbeschluss des [X.] vom 14.
Januar 2015
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 12. November 2015
beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] abgegeben.
Gründe:
1. Am 14. Januar 2015 ordnete das [X.] in dem sei-nerzeit von der [X.] gegen
D.
geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung ei-ner schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF, §
26 StGB) gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts-
und Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20.
Januar 2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der [X.] einer ausländischen terroristischen Vereinigung
(§
129a Abs.
1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) übernahm der [X.] das Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.
Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und [X.] am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der [X.], festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat -
ebenso wie am 27. Juli 2015 der Ermittlungsrichter des [X.] -
der Beschwerde nicht abgeholfen.
1
2
-
3
-
Unter dem 27. Oktober 2015 hat der [X.] gegen
D.
sowie den Mitangeschuldigten
F.
wegen der verfahrensgegen-ständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des [X.] erhoben.
2. Zwar
war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Ge-neralbundesanwalt zunächst der [X.] gemäß § 135 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des [X.] nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 135 Rn.
10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des [X.] indes auf den Staatsschutzsenat des [X.] übergegangen, so dass die Zuständigkeit des [X.] für die Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich
3
4
-
4
-
entfallen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 15. September 1977 -
StB 196/77, [X.]St 27, 253). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammerge-richts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2008 -
StB 12-15/08, [X.]St 53, 1, 4 ff.; [X.], Beschluss vom 17. Februar 2014 -
3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217).
[X.]Hubert [X.]
Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. StB 9/15 (REWIS RS 2015, 2427)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2427
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 280/18 (Bundesgerichtshof)
Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung: Anfangsverdacht für Durchsuchungsanordnung
AK 4/18, StB 29/17 (Bundesgerichtshof)
Untersuchungshaft wegen des Verdachts von Kriegsverbrechen gegen Personen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer …
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Tatverdacht eines Kriegsverbrechens
Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ("Islamischer Staat")
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.