Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. IV ZR 24/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7374

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 24/12
vom

14. März 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller

am
14. März 2013

beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 27.
Februar
2013
wird auf Kosten des Klägers
zurückge-wiesen.

Gründe:

Die gemäß §
321a Abs.
1 ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klä-gers
ist nicht begründet.

Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art.
103 Abs.
1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
No-vember 2007
[X.], [X.], 923 Rn.
5; vom 12.
Mai 2010 aaO; [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2008
1 BvR 562/08, [X.], 2635, 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art.
103 Abs.
1 GG sind nicht ersichtlich.

Zwar weist der Kläger zutreffend darauf
hin, dass die grundsätzli-che Bedeutung der Sache im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-1
2
3
-
3
-

sungsbeschwerde noch gegeben war, weil eine im Rechtsstreit entschei-dungserhebliche klärungsbedürftige Rechtsfrage erst durch das Senats-urteil vom 20.
Juni 2012 ([X.], [X.], 1113) geklärt worden ist, sowie darauf, dass die Revision bei einem nachträglichen Wegfall der [X.] gleichwohl zuzulassen ist, wenn sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg hat (Senatsbeschluss vom 27.
Oktober 2004

IV ZR 386/02, [X.], 809 unter II 2).

Die letztere
Voraussetzung ist im Streitfall indes nicht erfüllt. Der Kläger kann

was der Senat bei seiner Entscheidung vom 27.
Februar 2013 geprüft hat

auch in der Sache nicht
durchdringen.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.12.2010 -
3 [X.]/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.01.2012 -
1 U 2/11 -

4

Meta

IV ZR 24/12

14.03.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2013, Az. IV ZR 24/12 (REWIS RS 2013, 7374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7374

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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