Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. 4 StR 39/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3874

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[X.] StR 39/03vom18. März 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäߧ§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-stellt, soweit der Angeklagte wegen [X.] worden ist; insoweit werden die Kosten [X.] und die dem Angeklagten entstandenen not-wendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 18. Juli 2002 dahin geän-dert, daß er wegen Vergewaltigung unter Auflösung derdurch Urteil des [X.] vom 24. [X.] (104 Js 245/01 [X.]) gebildeten Gesamt-strafe und Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus demUrteil des [X.] vom 17. Januar 2001(104 Js 39/00 [X.]) und der Einzelfreiheits-strafen aus dem Urteil des [X.] vom24. September 2001 (104 Js 245/01 [X.]) zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,sowie wegen Vergewaltigung in einem weiteren Fall zueiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monatenverurteilt wird.3.Die weiter gehende Revision wird verworfen.- 3 -4.Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung [X.] (Fälle III. 1. und 2. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung [X.] aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Vergewaltigung in einem weite-ren Fall ([X.] 3. der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit [X.] die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.Der [X.] stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltsgemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen [X.] verurteilt worden ist, weil auf der Grundlage der bisherigen [X.] nicht ausgeschlossen werden kann, daß bezüglich dieser Tat (Tatzeit: —aneinem nicht mehr feststellbaren [X.] 1997fi, [X.]) [X.] eingetreten ist. Die aufgrund der [X.] erfolgte Änderung [X.] führt zum Wegfall der wegen Freiheitsberaubung verhängtenEinzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die der [X.] von der insoweit [X.] (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten involler Höhe in Abzug bringt. Demgemäß ändert der [X.] den Ausspruch überdiese Gesamtstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO da-hin, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] -Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-gung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 39/03

18.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2003, Az. 4 StR 39/03 (REWIS RS 2003, 3874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3874

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