Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. IX ZB 216/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4628

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 216/10

vom

19. Juli 2011

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] Dr.
Kayser
und
die [X.], [X.], Dr. Fischer
und Grupp

Am
19.
Juli 2011
beschlossen:

Dem Vollstreckungsschuldner wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. S.

beigeordnet.

Von den in erster Instanz entstandenen Kosten des
Verfahrens
trägt der Vollstreckungsschuldner 64 v.H. und die Vollstreckungs-gläubigerin 36 v.H.
Die
übrigen
Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.015,58

festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Vollstreckungsgläubigerin (fortan: Gläubigerin) betrieb aus verschie-denen [X.] die Zwangsvollstreckung in [X.] des [X.] (nachfolgend: Schuldner). Sie erwirkte am 18.
Mai 2009 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss wegen [X.]
-

3

-
gen und Kosten in Höhe von 8.015,58

Juni 2009 einen Pfän-dungs-
und Überweisungsbeschluss wegen Forderungen und Kosten in Höhe von 3.131,13

ers gegen beide Beschlüsse hat
bezüglich des ersten Beschlusses Erfolg gehabt.
Bezüglich des zweiten Be-schlusses ist
die Erinnerung zurückgewiesen
worden, weil die Gläubigerin noch vor Einlegung der Erinnerung auf ihre Rechte aus diesem Beschluss verzichtet hatte. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das [X.] die Erinnerung auch bezüglich des Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses vom 18.
Mai 2009 zurückgewiesen. Mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Schuldner die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt.
Er hat Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beantragt.

Nach Eingang der Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin auch auf ihre Rechte aus dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 18.
Mai 2009
verzichtet und das Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache für erledigt er-klärt. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

Dem Schuldner ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor (§
116 Satz
1 Nr.
1 und Satz
2, §
114 Satz
1 letzter Halbsatz ZPO).

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3
-

4

-

III.

1. Die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten im Rechtsmittelzug setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zulässigkeit des Rechtsmittels voraus ([X.], Beschluss vom 15.
Januar 2004 -
IX
ZB 188/03, [X.], 201; vom 28.
Oktober 2008 -
VIII
ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422). Die [X.] ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig.

2. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten
war gemäß §
91a Abs.
1 Satz
1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

a) Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, soweit die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs-
und Über-weisungsbeschluss vom 18.
Mai 2009 betrifft. Denn es ist insoweit offen, wie das Verfahren ohne die Erledigung geendet hätte.
Es ist -
zumal im Rechtsbe-schwerdeverfahren
-
nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach §
91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzu-bilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel
davon absehen kann, in einer recht-lich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypo-thetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären ([X.], Beschluss vom 28.
Oktober 2008, aaO mwN). Der [X.] sieht sich deshalb nicht veran-lasst, die vom [X.] als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Vorschrift des §
88 [X.] auf Fälle der Anzeige der [X.] (§
210 [X.]) entsprechend an-4
5
6
-

5

-
wendbar ist
(befürwortend HK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
210 Rn.
4; BK-[X.]/Breutigam, §
210 Rn.
3; ablehnend etwa MünchKomm-[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
210 Rn.
13; [X.]/[X.], [X.], 13.
Aufl., §
210 Rn.
6; [X.] in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8.
Aufl., §
12 Rn.
126). Der Umstand, dass die Gläubigerin durch den Verzicht auf die Rechte aus dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss die Erledigung des Verfah-rens veranlasst hat, rechtfertigt es nicht, ihr mit der Begründung, sie habe sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, allein die Kosten aufzuerlegen, weil zu den Gründen dieses Verhaltens nichts vorgetragen ist
(vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2004 -
VI
ZR 110/03, [X.], 698; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO, 28.
Aufl., §
91a Rn.
25 mwN).
Mangels anderer Vertei-lungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.

b) Soweit das Amtsgericht die Erinnerung des Schuldners bezüglich des zweiten Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses rechtskräftig zurückgewie-sen hat, fallen die Kosten des Verfahrens dem Schuldner zur Last. Für den ers-

7
-

6

-

ten Rechtszug ergibt sich daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Er-wägungen ein Kostenanteil des Schuldners von 64 vom Hundert.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
Grupp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2010 -
21 IN 142/05 -

LG [X.], Entscheidung vom 17.09.2010 -
2 T 500/10 -

Meta

IX ZB 216/10

19.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2011, Az. IX ZB 216/10 (REWIS RS 2011, 4628)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4628

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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