Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. IX ZB 92/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 1411

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:051216BIXZB92.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 92/16

vom

5.
Dezember 2016

in dem
Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser,
die
Richter
Prof.
Dr.
Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.]
Schoppmeyer

am
5. Dezember 2016
beschlossen:

Dem Schuldner
wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 15.
August 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe:

Dem Schuldner
war gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der die Rechtsbeschwerde zulassende Beschluss des [X.] ist dem Schuldner am 18.
August 2016 zugestellt worden. Am 9.
September 2016 hat er Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren beantragt, am 14.
September 2016
ging seine Erklärung über die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24.
November 2016 ist ihm am 1.
Dezember 2016 zugestellt worden. Am 30.
November 2016 hat er durch einen am Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt und [X.] in den vorigen Stand beantragt. Die [X.] für die Einlegung (§
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO)
und die
Begründung (§
234 Abs.
1 1
-

3

-
Satz 2 ZPO) der Rechtsbeschwerde
sind damit gewahrt worden
(vgl.
[X.], [X.] vom 29. Mai 2008

IX ZB 197/07, [X.]Z 176, 379).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.05.2016 -
92 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 15.08.2016 -
8 [X.] -

Meta

IX ZB 92/16

05.12.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. IX ZB 92/16 (REWIS RS 2016, 1411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1411

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