Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.02.2011, Az. 7 B 49/10, 7 B 49/10 (7 C 5/11), 7 PKH 9/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 9490

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Gegenstand

Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Beschwerdebefugnis für Nichtzulassungsbeschwerde; Zwischenfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses


Leitsatz

1. Der Beklagte ist grundsätzlich befugt, gegen die Nichtzulassung der Revision in einem die Klage als unzulässig abweisenden Berufungsurteil Beschwerde einzulegen (im Anschluss an Urteile vom 10. Februar 1960 - BVerwG 5 C 14.58 - BVerwGE 10, 148 <149> und vom 10. April 1968 - BVerwG 4 C 160.65 - NJW 1968, 1795).

2. Eine Zwischenfeststellungsklage (§ 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO) ist zulässig, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten streitig ist und von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der Feststellung ist insoweit nicht erforderlich (im Anschluss an ständige Rechtsprechung des BGH u.a. Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88 - NJW-RR 1990, 318 <320>).

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Veräußerung ihrer Pferde.

2

Sie betrieb bis 2006 eine Pferdezucht und hielt 15 Pferde sowie ein Fohlen. Nachdem sie am 14. Februar 2006 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Haft genommen worden war, stellte ein Reitverein in Absprache mit dem zuständigen Landratsamt und in dessen Auftrag die Versorgung der nicht anderweitig betreuten Pferde sicher. Die Kosten beglich das beklagte Land; die Klägerin war dazu finanziell nicht imstande. Deren Höhe bezifferte der [X.]eklagte auf 520 € wöchentlich, die Gesamtkosten bei einer zu erwartenden Abwesenheit von acht Monaten auf ca. 20 000 €.

3

In der Folgezeit forderte das Landratsamt die Klägerin erfolglos unter Fristsetzung und Hinweis auf eine andernfalls notwendige Veräußerung auf, die Versorgung der Pferde sicherzustellen. Eine Verfügung über die Veräußerung der Pferde unterblieb; das Amt entschied sich für einen Verkauf im Wege der "unmittelbaren Ausführung" zur Meidung weiterer Verzögerungen. Das beabsichtigte Vorgehen wurde der Klägerin mitgeteilt, die dem widersprach. Am 10. Juni 2006 veräußerte das Landratsamt sämtliche Pferde im Wege einer Versteigerung.

4

Vor dem Verwaltungsgericht beantragte die Klägerin zunächst sinngemäß die Feststellung, dass die vom [X.]eklagten am 10. Juni 2006 durchgeführte Veräußerung von 15 Pferden und einem Fohlen rechtswidrig war; im Weiteren begehrte sie die Verurteilung des [X.]eklagten zur Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung. Die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und ausgesetzt. Der Feststellungsklage hat es mit Urteil vom 10. Dezember 2008 stattgegeben. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung folge aus dem Eigentum, ein [X.] sei ebenfalls gegeben. Auch das allgemeine Rechtsschutzinteresse sei mit [X.]lick auf das [X.] und die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche nicht zu verneinen. Die Veräußerung sei rechtswidrig. Grundsätzlich bedürfe es eines die Veräußerung anordnenden Verwaltungsakts; die Voraussetzungen für eine Versteigerung im Wege der unmittelbaren Ausführung entsprechend § 8 Abs. 1 PolG [X.]W hätten nicht vorgelegen.

5

Auf die [X.]erufung des [X.]eklagten hin hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen. Es fehle ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Die Absicht, durch die verwaltungsgerichtliche Klärung einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten, begründe angesichts der bereits vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung kein berechtigtes Feststellungsinteresse. Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin gegen die Erwerber ihrer Pferde vor den Zivilgerichten Klage auf Herausgabe der Tiere erhoben habe bzw. die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Eigentumsverletzung beabsichtige. Aus der behaupteten Verletzung ihres Eigentums folge ebenfalls kein berechtigtes Interesse. Die Klägerin könne die behauptete Eigentumsverletzung im Wege der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Klage auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen geltend machen. Ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse sei ebenfalls zu verneinen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die [X.]eschwerden der Klägerin wie auch des [X.]eklagten.

II.

7

A. Der Klägerin war antragsgemäß Prozesskostenhilfe unter [X.]eiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§ 166 [X.] i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO), weil ihre [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus den nachfolgenden Gründen Erfolg hat.

8

[X.]. [X.]eide [X.]eschwerden sind zulässig (1.) und begründet (2.).

9

1. Neben der [X.]eschwerde der Klägerin ist auch die [X.]eschwerde des [X.]eklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Klage als unzulässig abweisenden Urteil zulässig.

Auch er ist durch das klageabweisende Prozessurteil des Verwaltungsgerichtshofs beschwert (zur [X.]eschwer als [X.] vgl. [X.]eschluss vom 18. Februar 2002 - [X.]VerwG 3 [X.] 149.01 - NJW 2002, 2122).

Für das zivilgerichtliche Verfahren ist anerkannt, dass der [X.]eklagte beschwert sein kann, wenn die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil abgewiesen wird. Denn die Rechtskraft des [X.] geht weiter als die des Prozessurteils ([X.]GH, Urteil vom 18. November 1958 - [X.] - [X.]GHZ 28, 349; [X.]AG, [X.]eschluss vom 19. November 1985 - 1 A[X.]R 37/83 - NJW 1987, 514).

Das [X.]undesverwaltungsgericht und die verwaltungsrechtliche Literatur haben sich dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angeschlossen (vgl. Urteil vom 10. Februar 1960 - [X.]VerwG 5 [X.] 14.58 - [X.]VerwGE 10, 148 <149>; [X.]eschluss vom 15. März 1968 - [X.]VerwG 7 [X.] - [X.]VerwGE 29, 210 <211>; Urteil vom 10. April 1968 - [X.]VerwG 4 [X.] 160.65 - NJW 1968, 1795; [X.], in: [X.], [X.], 13. Aufl., [X.]. zu § 124 Rn. 41; [X.]lanke, in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. zu § 124 Rn. 66).

An dieser Rechtsprechung hält das [X.]undesverwaltungsgericht fest. § 92 Abs. 1 Satz 2 [X.] bringt zum Ausdruck, dass auch der [X.]eklagte ab dem dort genannten Zeitpunkt einen Anspruch auf gerichtliche Entscheidung hat (vgl. [X.]lausing, in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 92 Rn. 25). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der [X.]eklagte zu seiner Verteidigung bereits Anstalten gemacht und finanziellen Aufwand gehabt hat (vgl. [X.]ecker-Eberhard, [X.] Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 269 Rn. 1). Dieselbe Wertung liegt der Rechtsprechung zugrunde, wonach der [X.]eklagte bei berechtigtem Interesse trotz Erledigterklärung durch den Kläger einen Anspruch auf Nachprüfung hat, ob die Klage gegen ihn zu Recht erhoben worden ist (vgl. Urteil vom 14. Januar 1965 - [X.]VerwG 1 [X.] 68.61 - [X.]VerwGE 20, 146 <154>).

Das [X.]undesverwaltungsgericht bejaht danach eine [X.]eschwer, wenn das Prozessurteil nicht in demselben Umfang in Rechtskraft erwächst wie ein Sachurteil, sondern nur in geringerem Umfang. Dies ist hier der Fall. Der [X.]eklagte hat zu gewärtigen, dass die Frage, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, in einem Folgeprozess - etwa in dem angekündigten Amtshaftungsprozess sowie in dem Rechtsstreit um die Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung - erneut aufgeworfen wird, ohne dass er die materielle Rechtskraft einwenden kann.

2. Die [X.]eschwerden sind auch begründet. Es liegt ein von beiden [X.]eschwerden geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 [X.]).

Denn zu Unrecht hat der Verwaltungsgerichtshof die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, der [X.]eklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Pferde zu veräußern, und damit die Feststellung eines Rechtsverhältnisses.

Diese Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb der Fall ist, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 [X.] an der baldigen Feststellung hat. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich jedenfalls aus Folgendem:

Die Klägerin hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt, festzustellen, der [X.]eklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Pferde zu veräußern, und ihn zur Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung zu verurteilen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Versteigerung abgetrennt und - bis zu einer Entscheidung über die Feststellungsklage - ausgesetzt. Angesichts dessen durfte die Feststellungsklage nicht mit der [X.]egründung als unzulässig abgewiesen werden, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil die Klägerin die behauptete Eigentumsverletzung im Wege der vor dem Verwaltungsgericht anhängigen - und gerade bis zu einer Sachentscheidung über die Feststellungsklage ausgesetzten - Klage auf Rückgängigmachung der Vollzugsfolgen geltend machen könne. Denn bei dieser Feststellungsklage handelt es sich um eine [X.] (§ 173 [X.] i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO, vgl. a), die hier zulässig ist (vgl. b).

a) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen [X.]estehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zweck der [X.] ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das sonst von der [X.] nicht erfasst würde ([X.], in: [X.]/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 256 Rn. 344; vgl. auch Urteil vom 9. Dezember 1971 - [X.]VerwG 8 [X.] 6.69 - [X.]VerwGE 39, 135 <138>). Sie ist ein Ersatz dafür, dass die Elemente der Entscheidung zum Grund der Klage nicht in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung ist daher, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von dem [X.]estehen des Rechtsverhältnisses abhängt. Ein weiteres (rechtliches) Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist dagegen nicht erforderlich. Das Feststellungsinteresse wird durch die Vorgreiflichkeit ersetzt ([X.]GH, Urteil vom 17. Mai 1977 - [X.] - [X.]GHZ 69, 37 <41>; [X.]AG, Urteil vom 26. August 2009 - 4 [X.]/08 - juris Rn. 19). Voraussetzung der [X.] nach § 256 Abs. 2 ZPO ist damit, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den [X.]eteiligten streitig ist, und dass von der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung in der Hauptsache abhängt; dabei ist unerheblich, dass die Hauptklage erst im Laufe des Verfahrens "nachgeschoben" wird ([X.]GH, Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.] - NJW-RR 1990, 318 <320>).

Durch die Trennung hat sich daran nichts geändert. Ein Zwischenfeststellungsantrag, über den vorab entschieden wird, verliert durch die Trennung nicht seinen unselbstständigen [X.]harakter. Nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs kann über den Feststellungsantrag durch Teilurteil vor endgültiger Klärung des [X.] entschieden werden (vgl. [X.]GH, Urteile vom 21. Dezember 1954 - [X.] - [X.] 1954, 13380, vom 27. Oktober 1960 - [X.]/58 - NJW 1961, 75 und vom 17. November 2005 - [X.] - NJW 2006, 915; [X.], in: [X.], ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 119). Dies hat das Verwaltungsgericht hier in der Sache in Einklang mit § 110 [X.] getan.

b) Davon ausgehend ist die [X.] hier zulässig.

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse für die Klage liegt vor. Dieses setzt voraus, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. Für eine [X.] ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt sind (vgl. [X.]GH, Urteil vom 28. September 2006 - [X.] - NJW 2007, 82 <83>). Insoweit genügt indes die hier bestehende bloße Möglichkeit, dass das inzident ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus [X.]edeutung gewinnen kann.

Das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, ist auch vorgreiflich für die Klage auf Rückgängigmachung der Folgen der Veräußerung. Die Rechtswidrigkeit der Veräußerung ist eine tatbestandliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung derer Folgen.

Von der Möglichkeit, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 [X.]), macht der Senat keinen Gebrauch.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das [X.]eschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

7 B 49/10, 7 B 49/10 (7 C 5/11), 7 PKH 9/10

14.02.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 20. April 2010, Az: 1 S 2664/09, Urteil

§ 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 173 VwGO, § 256 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 1 PolG BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.02.2011, Az. 7 B 49/10, 7 B 49/10 (7 C 5/11), 7 PKH 9/10 (REWIS RS 2011, 9490)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9490

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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