Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 228/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5010

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 228/12

vom
4.
Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
und des Beschwerdeführers am 4.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Februar 2012 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge ge-mäß §
67 Abs.
2 StGB unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, gefährlicher Körperverletzung und vorsätz-lichem
Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen
Fahrens
ohne [X.] unter Einbeziehung der Strafen
aus dem Urteil des [X.]
[X.] vom 14.
Dezember 2011 und unter Auflösung der dort gebildeten [X.] und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat es die durch das
Urteil des [X.] [X.] vom 14.
Dezember 2011 angeordnete [X.]
-
3
-
gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge ge-stützten Revision. Sein Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen, weil das [X.] nicht über eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach §
67 Abs.
2 Satz
2 StGB entschieden hat. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Diese Entscheidung ist

in Abweichung vom Wortlaut des §
67 Abs.
2 Satz
2 StGB

auch dann zu treffen, wenn nach §
55 Abs.
2 Satz
1 StGB eine bereits bestehende Unterbringungsanordnung aus
einer früheren Entscheidung lediglich aufrechterhalten wird und die daneben gemäß §
55 Abs.
1 StGB gebildete nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe drei Jahre übersteigt (vgl. [X.],
Beschluss vom 25.
November 2010

3
StR
406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106; Beschluss vom 31.
Mai 2011

3
StR
132/11 Rn.
3). Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung sollen die Vor-
und Nachteile ausgeglichen werden, die dem Angeklagten infolge der getrennten Verurteilung entstanden sind ([X.], Urteil vom 30.
April 1997

1
StR
105/97, [X.]St 43, 79, 80 mwN). Dieses Ziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn mit der nachträg-lichen Gesamtstrafenbildung und der Aufrechterhaltung der bereits [X.] Unterbringungsanordnung auch die unter den gegebenen Umständen zur Sicherung des [X.] erforderliche Änderung der Vollstreckungsrei-henfolge vorgenommen wird.

2
-
4
-
Der Angeklagte wird durch eine Entscheidung nach §
67 Abs.
2 Satz
2 StGB nicht beschwert, sodass eine Nachholung allein auf seine Revision hin möglich ist ([X.],
Beschluss vom 16.
Dezember 2008

4
StR
552/08, [X.], 105).
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt

Bender
Quentin
3

Meta

4 StR 228/12

04.07.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2012, Az. 4 StR 228/12 (REWIS RS 2012, 5010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5010

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