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PDF anzeigen [X.] [X.] ([X.]) 83/08 vom 16. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer am 16. August 2010 beschlossen: Der [X.]erichtigungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Gründe: Der am 3. Dezember 2009 beim [X.]undesgerichtshof eingegangene [X.] ist statthaft, soweit er auf die [X.]erichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit zielt (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F.). Er ist jedoch nicht begründet. Der [X.]eschluss ist nicht unrichtig. Der Antragsteller beanstandet, dass im Rubrum seine Wohnanschrift [X.]in M. angegeben ist, und verlangt, die Anschrift der Kanzlei seines Verfahrensbevollmächtigten in [X.]
aufzunehmen, mit dem er eine [X.]ürogemeinschaft begründet habe. Eine rechtliche Grundlage für dieses Ansinnen ist nicht ersichtlich. 1 Der weitere Antrag des Antragstellers, der den Inhalt des [X.]eschlusses vom 9. November 2009 betrifft, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es kann [X.], ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO hier überhaupt in [X.]etracht kommen kann. Der [X.]eschluss enthält nicht die nach Ansicht des Antragstellers richtig zu stellende Aussage, er, der 2 - 3 - Antragsteller, verwende seine Arbeitszeit ständig oder regelmäßig für nicht mit dem Arbeitgeber vereinbarte Tätigkeiten. [X.][X.] [X.] [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 1 [X.] 10/07 (1/1) -
Meta
16.08.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2010, Az. AnwZ (B) 83/08 (REWIS RS 2010, 4060)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4060
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