Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.02.2024, Az. 1 BvR 2283/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 772

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Erfolgloser Eilantrag bzgl Vollstreckung von Strafurteilen - Subsidiarität sowie mangelnde Darlegung konkreter Nachteile


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig, da der - auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz geltende (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 30. Dezember 2002 - 2 BvQ 59/02 -, Rn. 1; vom 30. Juli 2014 - 2 BvQ 26/14 -, Rn. 2; vom 19. März 2020 - 2 BvR 474/20 -) - Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar sei, zunächst im fachgerichtlichen Verfahren um Rechtsschutz gegen etwaige Vollstreckungsnachteile nachzusuchen. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist überdies, welche Nachteile er nicht lediglich vermutet, sondern ihm konkret drohten.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2283/23

09.02.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 15. November 2023, Az: 203 StRR 491/23, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.02.2024, Az. 1 BvR 2283/23 (REWIS RS 2024, 772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 772

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2 BvR 474/20

2 BvQ 26/14

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