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PDF anzeigen[X.] 33/02vom19. Dezember 2002in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja ZPO §§ 114, 119 Abs. 1; 574 Abs. 1 Nr. 2Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts dersofortigen Beschwerde bewilligt werden.[X.], Beschluß vom 19. Dezember 2003 - [X.]/02 -OLG [X.] LG Wuppertal- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Dezember 2002 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.], [X.]:Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 23. [X.] aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2002 abgeändert.Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkosten-hilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.Dem Antragsteller wird für die Verfolgung seiner Rechte [X.] Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-verpflichtung bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. P. bei-geordnet.[X.] August 2001 ging dem Antragsteller ein Versandhandelskatalog derC. V. S.L. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "[X.]- 3 - E.G." vom 16. August 2001 beigefügt, in dem es unter an-derem hieß:"Herr [X.][= Antragsteller], Sie stehen 100 %ig als Gewinner fest... nach Sichtung der Unterlagen von [X.]kann ich100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach [X.] tatsächlich 125.000 DM ... in [X.] Antragsteller macht geltend, in dem Schreiben sei eine [X.] im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der [X.] S.L. um eine Briefkastenfirma der Antragsgegnerin handele, müsse [X.] Preis leisten.Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. [X.] und [X.] habendie Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerdeverfolgt der Antragsteller sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die [X.]; er beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-schwerde.II.Die Rechtsbeschwerde ist begründet; dem Antragsteller ist für die beab-sichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen(§ 577 Abs. 5 ZPO).- 4 -1.Das [X.] hat dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe ver-sagt, weil die beabsichtigte Klage nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender einestäuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem [X.] des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der [X.] der Fall gewesen [X.] Entscheidung des [X.]s hält der rechtlichen Prüfungnicht stand. Das [X.] hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht ver-neint.Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von [X.] schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung [X.] darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern unddieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das [X.] will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatzerfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen ([X.] 81, 347,357 ff; [X.] NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; [X.] 12. September 2002 - [X.]/02 - NJW 2002, 3554; [X.], Beschluß vom9. September 1997 - [X.]/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001- [X.]/01 - [X.] 2001, 1007). Im Streitfall ist das [X.] imGrunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärteFrage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und- 5 -zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der [X.] vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu [X.] Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichenVerhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Das hat er [X.] vor dem [X.] nachgewiesen und in der Rechtsbeschwerde-begründung erklärt, daß sich daran nichts geändert habe.[X.] Antragsteller ist, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftli-chen Verhältnissen die Kosten seiner Rechtsverfolgung im [X.] nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den [X.] zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das [X.] Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann ([X.]Z 91, 311),steht nicht entgegen. Die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe-schwerde gegen Entscheidungen des [X.] kann wirksam [X.] einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwerden ([X.], Beschluß vom 21. März 2002 - [X.] - NJW 2002,2181 f); das gilt auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen dieEntscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozeßkostenhilfe-verfahren. Der unbemittelte Antragsteller ist zur Durchsetzung seiner Rechte im- 6 -Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unddie Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen [X.].[X.]
Meta
19.12.2002
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2002, Az. III ZB 33/02 (REWIS RS 2002, 62)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 62
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