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PDF anzeigen[X.]/05vom 16. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 16. März 2006 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der von der Nichtzulassungsbe-schwerde geltend gemachte Rechtsverstoß stellt allenfalls einen - nicht zur Revisionszulassung führenden - Verstoß gegen den nur einfachrechtlich garantierten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme dar (vgl. [X.] 1, 418, 429; [X.] [2. Kammer des [X.]], Beschl. v. 21.3.1994 - 1 BvR 1485/93, NJW 1994, 2347). Von einer weiteren [X.] wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgese-hen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 178.952,16 • v. Ungern-Sternberg Bornkamm [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.], Entscheidung vom 13.04.2005 - 6 U 5458/97 -
Meta
16.03.2006
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. I ZR 80/05 (REWIS RS 2006, 4485)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4485
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