Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 3 StR 193/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2738

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[X.] vom 17. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Beschwerdefüh-rers und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 11. Dezember 2007 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei in fünf Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in fünf Fällen zur [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb-rigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der qualifizierte Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der [X.] handelt es sich um ein die Strafe schärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. [X.]R StGB § 260 ge-werbsmäßig 2; [X.] StV 1996, 87; [X.], StGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 8 f., § 260 Rdn. 2). Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Voraussetzungen ge-werbsmäßigen Handelns erfüllt hat, sind dem angefochtenen Urteil - auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe - nicht zu entnehmen. Der Senat schließt aus, dass solche noch getroffen werden können und hat deshalb in entspre-chender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in allen fünf Einzelfällen wegen Beihilfe zur Hehlerei [X.] ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. 2 Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs mit den zugehö-rigen Feststellungen zur Folge. 3 - 4 - Wegen der insoweit unzureichenden Feststellungen des angefochtenen Urteils weist der Senat den neuen Tatrichter darauf hin, dass (auch) bei [X.] der Kompensation im Wege des nunmehr geltenden [X.] und Ausmaß einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konkret zu ermitteln und im Urteil darzustellen sind (vgl. [X.] - NJW 2008, 860, 866 f.; [X.], [X.]. vom 27. Mai 2008 - 3 [X.]). 4 Becker Miebach von [X.] [X.]

Meta

3 StR 193/08

17.07.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2008, Az. 3 StR 193/08 (REWIS RS 2008, 2738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2738

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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