Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZR 260/15

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 17553

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[X.]:[X.]:BGH:2016:190116BVIZR260.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 260/15
vom

19. Januar 2016

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Müller
beschlossen:
Die
Anzeige der Richterin am [X.] Dr.
[X.] von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den [X.] auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§
48 ZPO).
Galke
von [X.]
[X.]

[X.]
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
28 [X.]/13 -

O[X.], Entscheidung vom 26.03.2015 -
2 [X.] -

Meta

VI ZR 260/15

19.01.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZR 260/15 (REWIS RS 2016, 17553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17553

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