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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:190116BVIZR260.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 260/15
vom
19. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 19. Januar 2016
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin von [X.], [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Müller
beschlossen:
Die
Anzeige der Richterin am [X.] Dr.
[X.] von einem Verhältnis, das ihre Ablehnung rechtfertigen könnte, wird für unbegründet erklärt, weil kein Grund vorliegt und von den [X.] auch nicht geltend gemacht worden ist, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu begründen (§
48 ZPO).
Galke
von [X.]
[X.]
[X.]
Müller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
28 [X.]/13 -
O[X.], Entscheidung vom 26.03.2015 -
2 [X.] -
Meta
19.01.2016
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2016, Az. VI ZR 260/15 (REWIS RS 2016, 17553)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17553
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