Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2005, Az. VI ZR 260/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2253

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[X.] ZR 260/04
vom 5. August 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. August 2005 durch die Vi-zepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die [X.] vom 11. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe: Die Beanstandung des Beklagten richtet sich in der Sache gegen die Festsetzung des Werts des [X.] mit Beschluss vom 3. Mai 2005. Bei dieser Festsetzung ist der Vortrag des Beklagten in der Nichtzulas-sungsbeschwerde vom 12. Januar 2005 vollständig berücksichtigt worden. Der erkennende Senat hat auch beachtet, dass der Kläger seine Feststellungsklage - ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit lediglich 2.000 DM und das [X.] sie - wiederum ohne Beanstandung durch den Beklagten - mit 3.000 • bewertet hat. Über Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende Tatsachen, die eine darüber hinausgehende Bewertung erfordert hätten, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Bekannte und zu erwartende Spätschäden werden - 3 -

von dem ausgeurteilten Schmerzensgeld umfasst; unbekannte Spätschäden werden von der Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht erfasst. [X.] [X.] [X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZR 260/04

05.08.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2005, Az. VI ZR 260/04 (REWIS RS 2005, 2253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2253

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