Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2015, Az. 4 StR 69/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12990

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 69/15
vom
7. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.

2.

alias:
3.

alias:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
7.
April
2015
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dortmund vom 16.
Juni 2014 werden
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

-
2
-

Zu den Ausführungen des [X.] in den die Angeklagten Ha.

und Hu.

B.

betreffenden [X.] vom 5.
März 2015 bemerkt
der Senat:
An der Anordnung eines weiteren Verfalls von [X.] in Höhe von 750

hinsichtlich des Angeklagten Ha.

B.

als Gesamtschuldner neben dem An-
geklagten Hu.

B.

ist der Senat durch das Verschlechterungsverbot des
§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] gehindert (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 2013

-
5
StR
258/13 [juris
Rn.
8]). Bei diesem Angeklagten hat es daher bei dem vom [X.] angeordneten Verfall von [X.] in Höhe von 750

da ihm dieser Betrag im Fall
2 aus dem vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500

m Angeklagten Hu.

B.

ist eine Änderung der
Verfallsentscheidung nicht geboten. Denn ihm sind neben dem Kaufpreis im Fall
1 von 2.500

2 vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500

ebenfalls 750

Der Senat ist nicht gehindert, gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu entscheiden. Denn beim Angeklagten Hu.

B.

wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesan-
walts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Juli 2011 -
4
StR
278/11 [juris Rn.
7]; zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach §
64 StGB auch [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2014
-
1
StR
317/14 mwN
[juris Rn.
25]). Beim Angeklagten Hu.

B.

ändert der vom

[X.] Angeklagten nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechts-mittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. Senat, [X.] vom 25.
September
2013 -
4
StR
351/13 [juris Rn.
9]; vom 29.
September 2010 -
4
StR
435/10).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Mutzbauer

Meta

4 StR 69/15

07.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2015, Az. 4 StR 69/15 (REWIS RS 2015, 12990)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12990

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