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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 69/15
vom
7. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
3.
alias:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
7.
April
2015
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen
der Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dortmund vom 16.
Juni 2014 werden
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
-
2
-
Zu den Ausführungen des [X.] in den die Angeklagten Ha.
und Hu.
B.
betreffenden [X.] vom 5.
März 2015 bemerkt
der Senat:
An der Anordnung eines weiteren Verfalls von [X.] in Höhe von 750
hinsichtlich des Angeklagten Ha.
B.
als Gesamtschuldner neben dem An-
geklagten Hu.
B.
ist der Senat durch das Verschlechterungsverbot des
§
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] gehindert (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 2013
-
5
StR
258/13 [juris
Rn.
8]). Bei diesem Angeklagten hat es daher bei dem vom [X.] angeordneten Verfall von [X.] in Höhe von 750
da ihm dieser Betrag im Fall
2 aus dem vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500
m Angeklagten Hu.
B.
ist eine Änderung der
Verfallsentscheidung nicht geboten. Denn ihm sind neben dem Kaufpreis im Fall
1 von 2.500
2 vereinnahmten Kaufpreis für das Kokain von 1.500
ebenfalls 750
Der Senat ist nicht gehindert, gemäß §
349 Abs.
2 [X.] zu entscheiden. Denn beim Angeklagten Hu.
B.
wirkt der Aufhebungsantrag des Generalbundesan-
walts zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Juli 2011 -
4
StR
278/11 [juris Rn.
7]; zur entsprechenden Problematik bei einer Maßregelanordnung nach §
64 StGB auch [X.], Beschluss vom 7.
Oktober 2014
-
1
StR
317/14 mwN
[juris Rn.
25]). Beim Angeklagten Hu.
B.
ändert der vom
[X.] Angeklagten nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechts-mittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (vgl. Senat, [X.] vom 25.
September
2013 -
4
StR
351/13 [juris Rn.
9]; vom 29.
September 2010 -
4
StR
435/10).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Meta
07.04.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2015, Az. 4 StR 69/15 (REWIS RS 2015, 12990)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12990
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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