Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. V ZB 132/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2082

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 132/13
vom

10. Oktober 2013

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der V. Zivilsenat des [X.]s hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann
und die Richter
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, [X.], [X.] und Dr. Kazele

beschlossen:

Die Sache wird dem [X.] zur weiteren [X.] in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe:

I.

Der Beklagte hat gegen ein ihn beschwerendes erstinstanzliches Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. Juni 2013 hat das [X.] über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾ auferlegt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit einer an das [X.] gerichteten Beschwerde. Das [X.] hat die Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgelegt und sie mit Beschluss vom 27. August 2013 dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt.

1
-

3

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II.

Der [X.] ist nicht zu einer Entscheidung über die Be-schwerde des Beklagten berufen.
1. Die von dem [X.] vorgenommene Auslegung der Beschwerde, die den Senat nicht bindet (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1996

VI
ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), ist rechtsfehlerhaft. Sie verstößt gegen den [X.], dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den [X.] der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenla-ge entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 30.
April 2003

V
ZB 71/02, NJW 2003, 2388; Urteil vom 18. Juni 1996

VI
ZR 325/95, aaO). Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Beklagten wäre unvernünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig wäre. Weder ist die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss, gegen den sich der Beklagte wendet, zugelassen worden (vgl. §
574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch ist sie, wie nach §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO erforder-lich, durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden.
Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von §
140 BGB nicht in [X.]. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozess-handlung setzt unter anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zuläs-sig wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 2008

II ZR 251/06, NJW-RR 2008, 876, 877 Rn.
8; [X.], Beschluss vom 20. März 2002

[X.], NJW 2002, 1958).
2. Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Ansicht des [X.]s nicht daraus, dass der [X.] Beschwerden gegen Beschlüsse der 2
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Instanzgerichte gelegentlich wie Rechtsbeschwerden behandelt (z.B. Beschluss vom 8. August 2013

IX ZB 42/13, juris). Wendet sich eine [X.] direkt an den [X.] oder besteht sie gegenüber der Vorinstanz darauf, dass ihre Beschwerde an diesen weitergeleitet wird, kann die Auslegung ergeben, dass die [X.] unter allen Umständen, also obwohl dies unvernünftig ist und nicht der recht verstandenen Interessenlage entspricht, das Rechtsmittel einlegen will, welches zu einer Überprüfung der sie belastenden Entscheidung durch den [X.] führen kann. Für einen solchen Willen des Beklagten ist [X.] jedoch nichts ersichtlich.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Czub

Roth

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.11.2012 -
23 [X.]/12 WEG -

LG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2013 -
1 [X.]/12 -

Meta

V ZB 132/13

10.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. V ZB 132/13 (REWIS RS 2013, 2082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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