Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 98/10
vom
28. Juni
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], [X.], Dr.
Pape, [X.] und die Richterin [X.]
am 28. Juni 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9.
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts [X.] vom 4.
Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin [X.].
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.641,94
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der [X.] im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach §
544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darge-legten Revisionszulassungsgründe prüft ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02, [X.]Z 152, 7, 8).
Die geltend gemachten Gehörsverstöße liegen nicht vor. Durch den [X.] im Berufungsurteil auf den Hinweisbeschluss vom 14. Dezember 2009 und 1
2
-
3
-
den dort enthaltenen Verweis auf "die eingehende und überzeugende Begrün-dung des landgerichtlichen Urteils", der
sich das Berufungsgericht
angeschlos-sen hat, ist deutlich gemacht, dass dieses
den streitigen Vortrag der Klägerin und ihre Beweisangebote zur Kenntnis genommen hat. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Ausgleichsanspruch der Darlehensnehmer gegen die Versicherung nach §
89b Abs.
5
und 1 HGB aF übergangen. Die Klägerin hat trotz entsprechender Hinweise nicht substantiiert zu diesem Anspruch vorgetragen.
Deshalb war das Gericht nicht in der Lage, den Anspruch zu schätzen
(§
287 ZPO;
vgl. [X.], Urteil vom 23.
November 2011 -
VIII
ZR 203/10, WM
2012, 469 Rn.
27
ff).
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2
Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vo-raussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
[X.]
Pape
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2009 -
302 O 15/07 -
O[X.], Entscheidung vom 04.05.2010 -
9 [X.] -
3
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IX ZR 98/10 (REWIS RS 2012, 5159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5159
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.